Definition: Firmenwagen Leasing

Mit dem Firmenwagen Leasing hat der Freiberufler oder ein selbstständig tätiger Unternehmer die Möglichkeit, sich einen Firmenwagen anzuschaffen, ohne eine große Investition tätigen zu müssen.

Der Verkäufer des KFZ und der Unternehmer schließen einen Leasingvertrag ab. Hierbei tritt der Verkäufer als Leasinggeber und der Unternehmer als Leasingnehmer auf. Anders als bei dem Kauf wird der Firmenwagen nicht an den Leasingnehmer übereignet. Der Autohändler bleibt Eigentümer. Der Unternehmer ist lediglich der wirtschaftliche Nutzer. Dies bedeutet, dass der Händler ihm das Recht einräumt, den Wagen während der Laufzeit des Leasings zu nutzen.

Die Zurechnung des KFZ zum Leasinggeber hat steuerliche Auswirkungen. Da der Leasingnehmer nicht der Eigentümer ist, darf er den Wagen auch nicht in seiner Bilanz ausweisen. Die von ihm gezahlten Leasingraten stellen Betriebsausgaben dar, die der Unternehmer gewinnmindernd berücksichtigen kann.

Nutzt der Unternehmer den Firmenwagen auch für private Zwecke, muss er die Privatnutzung versteuern. Hierfür stehen ihm zwei Alternativen zur Auswahl. Entweder führt er ein Fahrtenbuch oder die Versteuerung erfolgt nach der 1 % Methode.

Nach der Beendigung seiner betrieblichen Tätigkeit hat der Unternehmer ebenfalls zwei Möglichkeiten: Er kann den Leasingvertrag kündigen oder das KFZ privat nutzen.

Die Vorteile des Firmenwagen Leasings im Vergleich zum Kauf

Vor der Anschaffung des KFZ steht der Unternehmer vor der Entscheidung, den Firmenwagen zu kaufen oder zu leasen.

Der Kauf eines Fahrzeugs ist mit einer hohen finanziellen Belastung verbunden. Die steuerliche Auswirkung erfolgt aber erst später, wenn das Fahrzeug über die Laufzeit der betrieblichen Nutzungsdauer voll abgeschrieben ist.

Beispiel 1: Kauf eines Firmenwagens

Ein Unternehmer kauft sich am 01. August einen Firmenwagen. Die Nettoanschaffungskosten betragen 30.000 Euro.

Da der Wagen im Eigentum des Unternehmers steht, gehört er zum Anlagevermögen. Die steuerliche Berücksichtigung generiert der Unternehmer über die Abschreibung. Nach den amtlichen AfA-Tabellen hat ein Pkw eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren. Die jährliche Abschreibung ermittelt sich wie folgt:

Abschreibung = 30.000 Euro / 6 Jahre = 5.000 Euro.

Der Unternehmer kann in den kommenden 6 Jahren jeweils 5.000 Euro Abschreibungen als Abschreibungen geltend machen. Da er das Fahrzeug am 01. August angeschafft hat, muss er die Abschreibung für das Jahr der Anschaffung wie folgt kürzen:

Kürzung AfA = 5.000 x 5 /12 = 2.084 Euro (gerundet)

Im Jahr der Anschaffung kann der Unternehmer nur 2.084 Euro als Betriebsausgaben geltend machen.

Schließt der Unternehmer mit dem Autoverkäufer einen Leasingvertrag ab, kann er die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Hierbei sind zwei Alternativen vorstellbar. Vereinbaren die Vertragsparteien eine Sonderzahlung kann diese neben den monatlichen Raten als Betriebsausgabe deklariert werden. Bei dem Firmenwagen Leasing ohne Anzahlung bleiben dem Unternehmen die monatlichen Leasingraten für den Betriebsausgabenabzug.

Voraussetzung ist, dass der Wagen zum notwendigen Betriebsvermögen des Unternehmers gehört. Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird. Ist die private Nutzung höher als 50 %, wirkt sich dies auf die Abzugsfähigkeit der Leasingraten aus.

Beispiel 2: Leasing eines Firmenwagens

Ein Unternehmer least einen Firmenwagen. In dem Leasingvertrag wird neben den monatlichen Raten von 595 Euro (Bruttowert) eine Leasingsonderzahlung von 2.380 Euro (Bruttowert) vereinbart. Der Pkw soll zu 90 % betrieblichen Zwecken dienen.

Da der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, gehört er zum notwendigen Betriebsvermögen. Leasingsonderzahlung und monatliche Raten wirken sich in vollem Umfang gewinnmindernd aus. Die in den Zahlungen enthaltene Umsatzsteuer kann der Unternehmer als Vorsteuer geltend machen.

Beim Firmenleasing braucht der Unternehmer kein Eigenkapital aufzuwenden und auch keinen Kredit aufzunehmen. Dies wirkt sich nicht nur auf die Liquidität, sondern auch auf die Eigenkapitalquote des Unternehmens aus.

Die monatliche Belastung der Leasingraten kann der Unternehmer leicht kalkulieren. In der Regel liegen die monatlichen Leasingraten zwischen 200 Euro und 600 Euro.

Kilometerleasing und Restwertleasing

Der Unternehmer kann zwischen zwei Arten des Firmenleasings wählen. Schließen Verkäufer und Unternehmer den Vertrag über ein Kilometerleasing ab, wird für die gefahrenen Kilometer eine Obergrenze festgelegt. Diese Obergrenze gilt als Maßstab, wenn am Ende der Leasinglaufzeit die tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt werden. Wurde die festgelegte Obergrenze nicht überschritten, erstattet der Leasinggeber die Differenz. Im anderen Fall muss der Leasingnehmer die mehr gefahrenen Kilometer zusätzlich bezahlen. Auch diese Kosten kann er in vollem Umfang als Betriebsausgaben berücksichtigen. Oft ist es auch so, dass die Vertragsparteien eine Art Puffer festlegen. Dies bedeutet z.B., dass keine Mehrkosten anfallen, wenn die festgelegte Obergrenze um nicht mehr als 2000 Kilometer überschritten wurde.

Beim Restwertleasing ist der Wert maßgebend, den das geleaste Fahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit hat. Den Wert ermittelt ein unabhängiger Gutachter. Liegt der Restwert über dem Wert, der zurzeit des Vertragsabschlusses bestand, erstattet der Leasinggeber den Differenzbetrag. Im anderen Fall muss der Leasingnehmer eine Nachzahlung des Differenzbetrages einkalkulieren.

Welche Kosten erkennt das Finanzamt an?

Das Finanzamt erkennt alle im Zusammenhang mit dem Leasing angefallenen Kosten als Betriebsausgaben an. Hierfür muss der Unternehmer die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer wird ein Leasingvertrag geschlossen.
  • Das KFZ gehört zum notwendigen Betriebsvermögen des Unternehmens. Dafür muss der Unternehmer eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 % nachweisen.

Neben den Leasingraten gehören zu den absetzbaren Aufwendungen auch die laufenden Kosten wie das Tanken oder KFZ-Reparaturen.

Ist in dem Leasingvertrag die gesetzlich geltende Umsatzsteuer ausgewiesen und erfüllt der Unternehmer die weiteren Bedingungen des Vorsteuerabzugs, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Da ein Leasing-KFZ nicht in der Bilanz des Leasingnehmers ausgewiesen wird, kann der Unternehmer keine Abschreibungen als Betriebsausgaben abziehen.

Gewerbeleasing – wann lohnt sich ein Firmenleasing für ein Unternehmen?

Gewerbeleasing oder Firmenleasing bedeutet, dass ein Unternehmer einen Gegenstand für seinen Betrieb least, um diesen Gegenstand im Rahmen seines Unternehmens nutzen zu können.

Das Gewerbeleasing lohnt sich gleichermaßen für Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Kleingewerbetreibende müssen gegenüber dem Leasinggeber oft den Nachweis antreten, dass das von ihnen betriebene Gewerbe die einzige Einnahmequelle ist.

Neben den steuerlichen und den wirtschaftlichen Vorteilen, die es gibt, einen Firmenwagen zu leasen, kann der Unternehmer beim Gewerbeleasing insbesondere diese positiven Effekte für sich verbuchen:

  • Die monatlichen Leasingraten bieten eine stabile Grundlage, um die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu sichern.
  • Die Raten sind Fixkosten. Zinsänderungen wirken sich nicht aus.
  • Bei Leasinglaufzeiten von 12 bis 36 Monaten hat der Unternehmer die Möglichkeit, das Fahrzeug öfter zu wechseln.

Die Versteuerung des Firmenwagens

Sobald einen Firmenwagen privat genutzt wird, meldet sich der Fiskus. Für die Versteuerung eines Firmenwagens bietet er dem Unternehmen die zwei folgenden Methoden an:

  • Fahrtenbuchmethode
  • 1 % Regelung

Versteuerung nach der Fahrtenbuchmethode

Die Versteuerung nach der Fahrtenbuchmethode erfordert die chronologische und lückenlose Führung eines Fahrtenbuchs. Der Unternehmer muss über alle betrieblichen und alle privaten Fahrten Auskunft geben, die mit dem Firmenwagen getätigt werden. Ausgehend von der gesamten Nutzung des KFZ wird die private Nutzung ermittelt.

Für die Führung des Fahrtenbuchs legt das Finanzamt dem Unternehmer einige Pflichten auf. Hierzu zählt eine umfassende Auflistung aller relevanten Daten wie die Erfassung des Kilometerstandes am Anfang und am Ende der Reise oder der Grund für die Fahrt.

Für die Führung des Fahrtenbuchs kann der Unternehmer sich zwischen der handschriftlichen Aufzeichnung oder dem elektronischen Fahrtenbuch entscheiden. Das Finanzamt erkennt beiden Varianten an, wenn der Unternehmer sicherstellt, dass eine nachträgliche Manipulation der Daten ausgeschlossen ist.

Versteuerung nach der 1% – Regelung

Möchte der Unternehmer kein Fahrtenbuch führen, kann er die Versteuerung des Firmenwagens auch auf pauschalem Weg vornehmen. Dies ist für den Unternehmer mit dem Vorteil verbunden, dass er keine zusätzliche Zeit in die Führung des Fahrtenbuchs investieren muss.

Die Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner ersten Zulassung. Eine etwaige Sonderausstattung – wie z.B. exquisite Ledersitze – erhöht den Wert der Bemessungsgrundlage. Schafft sich der Unternehmer einen Gebrauchtwagen an, muss für die Versteuerung nach der 1 % Methode der Wert ermittelt werden, den das Fahrzeug als Neuwagen hatte.

Die Versteuerung beträgt 1 % des Bruttlolistenpreises.

Die Gestellung eines Firmenwagens als Gehaltsumwandlung

Bei der Gestellung eines geleasten Firmenwagens an einen Arbeitnehmer bleibt der Arbeitgeber der Leasingnehmer des Fahrzeugs. Dies bedeutet, dass er weiter die Leasingraten trägt und diese als Betriebsausgaben abziehen kann.

Der Arbeitnehmer erlangt durch die Gestellung des Firmenwagens einen geldwerten Vorteil, den er versteuern muss. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung.

Leasingvertrag kündigen oder den Firmenwagen privat nutzen

Nach Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit stellt sich für den Unternehmer die Frage, was mit dem Firmenwagen geschieht.

Der Unternehmer kann in diesem Fall unter zwei Varianten wählen. Entweder nutzt er den Firmenwagen privat weiter oder er kündigt den Leasingvertrag vorzeitig.

Möchte der Unternehmer den Firmenwagen privat übernehmen, muss er das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen nehmen und in das Privatvermögen überführen. Wichtig ist, dass der Unternehmer das KFZ mit dem korrekten Entnahmewert aus dem Betriebsvermögen nimmt. Der Entnahmewert entspricht dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entnahme.

Bei der Kündigung des Leasingvertrages muss der Unternehmer den folgenden Punkt beachten:

Die Leasinggesellschaft ist bei einer vorzeitigen Kündigung dazu berechtigt, neben einer Bearbeitungsgebühr auch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben.

Zusammenfassung

  • Mit dem Firmenwagen Leasing bietet sich dem Unternehmer eine Alternative zum Kauf eines betrieblichen Fahrzeugs.
  • Nach Abschluss des Leasingvertrages bleibt der Leasinggeber der Eigentümer. Der Leasingnehmer wird lediglich der wirtschaftliche Nutzer des KFZ.
  • Das Fahrzeug wird nicht in der Bilanz des Leasingnehmers ausgewiesen. Der Unternehmer profitiert davon, dass die Leasingraten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
  • Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass sich das Leasing nicht auf die Liquidität und die Eigenkapitalquote auswirkt. Der Kauf des Fahrzeugs bedeutet für den Unternehmer dagegen einen hohen finanziellen Aufwand.
  • Beim Firmenleasing kann der Unternehmer zwischen dem Kilometerleasing und dem Restwertleasing wählen.
  • Das Kilometerleasing stellt auf die gefahrenen Kilometer ab. Beim Restwertleasing ist der Restwert des Fahrzeugs am Ende der Leasinglaufzeit entscheidend.
  • Zu den abzugsfähigen Kosten gehören neben den Leasingraten auch die laufenden KFZ-Kosten.
  • Das Gewerbeleasing ist für Unternehmer vor allem attraktiv, weil der Unternehmer durch die konstanten monatlichen Raten einen besseren Überblick über die Rentabilität hat.
  • Für die Versteuerung der Privatnutzung kann der Unternehmer zwischen der Fahrtenbuchmethode und der 1 %-Regelung wählen.
  • Überlässt der Arbeitgeber das geleaste Fahrzeug an einen Arbeitnehmer, ändert sich nichts an den Vereinbarungen mit dem Leasinggeber.
  • Der Arbeitgeber bleibt weiter Leasingnehmer. Der Arbeitnehmer muss einen geldwerten Vorteil versteuern.
  • Gibt der Unternehmer seine berufliche Tätigkeit auf, hat er hinsichtlich des Firmenfahrzeugs zwei Möglichkeiten.
  • Entweder löst er den Leasingvertrag vorzeitig auf oder er überführt das Fahrzeug in sein privates Vermögen.
  • Bei einer Kündigung des Leasingvertrages fallen Bearbeitungsgebühren und eine Vorfälligkeitsentschädigung an.
  • Für die Überführung des KFZ aus dem Betriebsvermögen in das Privatmögen muss der Unternehmer den korrekten Entnahmewert ermitteln.