Definition: Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bekannt) ist eine Verkehrssteuer. Der deutsche Fiskus besteuert den Austausch von Warenlieferungen und Dienstleistungen. Die Steuereinnahmen aus der Umsatzsteuer teilen sich Bund, Länder und Kommunen nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel untereinander auf.

Die Umsatzsteuer grenzt sich von den Ertragssteuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) ab. Bei den Ertragssteuern ist die relevante Größe der Ertrag, den ein Unternehmen erzielt hat.

Die Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Umsatzsteuergesetz (UStG). Hier ist z.B. geregelt, wann ein Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt und welche Befreiungstatbestände erfüllt sein müssen, damit ein steuerbarer Umsatz steuerfrei ist.

Aus der Rechtsgrundlage ergibt sich auch, dass in Deutschland zwei Umsatzsteuersätze angewendet werden.

Der Regelsteuersatz liegt bei derzeit 19 %. Der Staat erhebt den Steuersatz auf alle Lieferungen und Leistungen, soweit nicht der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % angewendet wird. Ermäßigt sind die Umsätze, die in § 12 Absatz 2 UStG und den dazugehörigen Anlagen genannt sind. Hierzu zählen z.B. die Umsätze, die ein Unternehmen bei dem Verkauf von Büchern oder Lebensmitteln wie Kartoffeln, Tomaten und Brot erzielt.

Der deutsche Fiskus nutzt seinen Einfluss auf die Mehrwertsteuer als politisches Instrument. Um die Wirtschaft in Krisenzeiten zu stützen, kann der Staat z.B. eine kurzzeitige Umsatzsteuersenkung beschließen.

Das System der Umsatzsteuer

Das System der Umsatzsteuer sieht vor, dass nur der Endverbraucher (Käufer) mit der Umsatzsteuerzahlung belastet wird. Aus diesem Grund kann jeder Unternehmer von dem Vorsteuerabzug Gebrauch machen. Vorsteuerabzug bedeutet, dass ein Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen kann.

Umsatzsteuerzahllast = Umsatzsteuertraglast – Vorsteuern

Das Ergebnis kann eine geringere Umsatzsteuerzahllast oder ein Vorsteuerguthaben sein.

Beispiele zum System der Umsatzsteuer

Die folgenden zwei Beispiele verdeutlichen das System der Umsatzsteuer:

Beispiel 1: geringere Umsatzsteuerzahllast

Unternehmer U stellt Schränke, Stühle und andere Möbel her. Im Monat Mai hat er mit dem Verkauf der Möbel einen Nettoumsatz von 5.000 Euro erwirtschaftet. In seinen Rechnungen hat er die Umsatzsteuer pflichtgemäß ausgewiesen. Insgesamt ergab sich eine Umsatzsteuertraglast von 950 Euro.

Für die Herstellung der Möbel hat U Holz und andere Materialien eingekauft. Die Umsatzsteuerbeträge, die seine Geschäftspartner ihm in Rechnung stellten, beliefen sich im Monat Mai auf insgesamt 800 Euro.

Für die ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuern kann U. den Vorsteuerabzug geltend machen. Dies bedeutet, er zieht die Vorsteuern von seiner Umsatzsteuertraglast ab. Es verbleibt eine Umsatzsteuerzahllast von 150 Euro. Diese muss U. bei seinem Finanzamt anmelden und bezahlen.

Beispiel 2: Vorsteuerguthaben

Abwandlung zu Beispiel 1: Der Unternehmer U. hat einen kleinen Lkw gekauft, um die Möbel zu seinen Kunden transportieren zu können. Die Kosten belaufen sich auf insgesamt 23.800 Euro. In der Rechnung weist der Autoverkäufer einen Umsatzsteuerbetrag von 3.800 Euro aus.

Die Umsatzsteuerzahllast ermittelt sich wie folgt:

950 Euro – 800 Euro – 3.800 Euro = -3.650 Euro

Der Minusbetrag zeigt an, dass die Vorsteuerbeträge die Umsatzsteuertraglast übersteigen. Hat der Unternehmer U. alle Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug erfüllt, kann er ein Vorsteuerguthaben geltend machen. Dies bedeutet, dass er gegenüber dem Finanzamt eine Forderung hat.

Wann ist ein Umsatz steuerbar?

Der Fiskus erhebt die Umsatzsteuer ausschließlich auf steuerbare, steuerpflichtige Umsätze. Steuerpflichtig ist ein Umsatz, wenn keiner der Steuerbefreiungstatbestände des Umsatzsteuerrechts greift.

Die Steuerbarkeit eines Umsatzes richtet sich nach dem Umsatzsteuergesetz. § 1 Absatz 1 UStG bestimmt, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung steuerbar ist, wenn ein Unternehmer sie im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt.

Das Umsatzsteuerrecht knüpft die Steuerbarkeit eines Umsatzes an das Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • Lieferung oder sonstige Leistung
  • Unternehmer
  • im Rahmen seines Unternehmens
  • im Inland
  • gegen Entgelt

Um eine Lieferung handelt es sich, wenn der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Dies geschieht dadurch, dass der Gegenstand der Lieferung (z.B. ein Auto) in das Eigentum des Käufers übergeht. Um eine sonstige Leistung handelt es sich, wenn eine Dienstleistung erbracht wurde.

Der umsatzsteuerliche Begriff des Unternehmers richtet sich nach der Definition des § 2 UStG. Hiernach ist Unternehmer, wer eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausübt. Unternehmer können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen (z.B. eine GmbH) sein.

Der Unternehmer muss die Lieferung oder sonstige Leistung im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt haben. Verkauft ein Autohändler z.B. eine wertvolle Münzsammlung, ist dieser Vorgang für ihn nicht steuerbar. Das bedeutet, der Autohändler muss bei dem Verkauf keine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellen.

Die Lieferung oder sonstige Leistung muss mit einem Entgelt bezahlt werden. Schenkt der Autohändler seinem Sohn eine wertvolle Uhr, ist darin kein steuerbarer Vorgang zu sehen.

Nicht steuerbar ist z.B. die Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Absatz 1 a UStG. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt dann vor, wenn der Betrieb im Ganzen an einen Käufer übertragen wird. Die Übertragung einzelner Gegenstände (z.B. ein Pkw) ist steuerbar und – sofern keine Steuerbefreiungstatbestände greifen – auch steuerpflichtig.

Die Entstehung und die Fälligkeit der Mehrwertsteuer

Für die Entstehung der Mehrwertsteuer ist zu unterscheiden, ob die Berechnung der Steuer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten erfolgt. Der Regelfall ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung). Zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) können die folgenden Unternehmer optieren:

  • Unternehmer, die einen freien Beruf ausüben
  • Unternehmer, deren Bruttojahresumsatz im vorangegangenen Jahr unter 50.000 Euro lag

Bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Ein eindeutiges Kriterium ist das Liefer- oder Leistungsdatum, das sich aus der Rechnung ergibt. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht, wenn der Leistungsempfänger Zahlungen geleistet hat, bevor die Lieferung oder sonstige Leistung endgültig ausgeführt wurde.

Erfolgt die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer die Zahlung vereinnahmt hat.

Beispiel 3: Sollversteuerung

Unternehmer Z. berechnet seine Steuer nach vereinbarten Entgelten. Ende Mai führt er eine Lieferung an einen Kunden aus. Die Rechnung stellt er dem Empfänger Anfang Juni zu.

Die Mehrwertsteuer ist mit Ablauf des Monats Juni entstanden.

Beispiel 4: Istversteuerung

Die Steuerberaterin A berechnet ihre Steuer nach vereinnahmten Umsätzen. Ende Juni berechnet sie einem Mandanten die Erstellung seiner Einkommensteuererklärung. Der Mandant bezahlt die Rechnung Mitte Juli.

Die Mehrwertsteuer entsteht mit Ablauf des Monats Juli.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung Umsatzsteuer?

Die Bemessungsgrundlage im Umsatzsteuerrecht ergibt sich aus dem vereinbarten Entgelt. Zu dem Entgelt zählt alles, was ein Leistungsempfänger aufwenden muss, um eine Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten mit Ausnahme der Umsatzsteuer. Das Entgelt ist demnach identisch mit dem auf einer Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag.

Welche Voraussetzungen müssen für den Vorsteuerabzug erfüllt sein?

Vorsteuerabzugsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer, die die Voraussetzungen, des § 2 UStG erfüllen. Damit sind Privatpersonen, Kleinunternehmer und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Neben dieser Generalklausel müssen die Unternehmer im Besitz einer Rechnung sein, die den Voraussetzungen der §§ 14, 14a UStG entsprechen. Hiernach muss eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, die Namen und die Anschriften des leistenden und des empfangenden Unternehmers enthalten. Zu den weiteren Pflichtangaben gehören die Steuernummer und der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Der Rechnungsersteller muss den zu bezahlenden Rechnungsbetrag in den Nettobetrag, den Steuerbetrag und den Bruttobetrag aufschlüsseln.

Kann ein Unternehmer keine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen, ist das Finanzamt berechtigt, den Vorsteuerabzug auch zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) zurückzunehmen.

Ist ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die folgenden Vorsteuerbeträge bei der Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen:

  • Umsatzsteuer, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurde. Voraussetzung ist, dass die Lieferung oder sonstige Leistung dem eigenen Betrieb dient und nicht privat veranlasst ist.
  • Einfuhrumsatzsteuer, die auf einen aus einem Drittland eingeführten Gegenstand erhoben wurde.
  • Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Steuern, die bei Anwendung des Revers- Charge-Verfahrens bezahlt wurden.

Die Umsatzsteuervoranmeldung

Im Umsatzsteuerrecht ist geregelt, dass jeder Unternehmer seine Umsatzsteuerzahllast selber ermittelt und beim Finanzamt anmeldet. Um dieser Pflicht nachzukommen, erstellt der Unternehmer für jeden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung, die er bis spätestens zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt auf elektronischem Weg anmelden muss.

Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach § 18 Absatz 2 UStG. In der Regel entspricht der Voranmeldungszeitraum dem Kalendervierteljahr. Beträgt die zu zahlende Mehrwertsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, wird der Voranmeldungszeitraum auf monatlich umgestellt. Hat der Unternehmer für den vorangegangen Besteuerungszeitraum eine Umsatzsteuerzahllast ermittelt, die unter 1.000 Euro liegt, kann das Finanzamt ihn von der Zahlung der Umsatzsteuer befreien.

Für die Abgabe der Voranmeldung kann der Unternehmer eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dies bedeutet, dass er einen Monat länger Zeit für die Abgabe der Voranmeldung hat. Erstellt er z.B. die Voranmeldung für den Monat Februar, muss er diese ohne Dauerfristverlängerung bis spätestens zum 10. März beim Finanzamt einreichen. Mit der Dauerfristverlängerung verschiebt sich der Abgabetermin auf den 10. April. Analog ist eine quartalsmäßige Voranmeldung für das I. Quartal nicht bis zum 10. April, sondern bis zum 10. Mai einzureichen.

Bei der Beantragung der Dauerfristverlängerung muss der Unternehmer eine Sondervorauszahlung leisten. Diese Sondervorauszahlung stellt eine Art Kaution dar. Die Sondervorauszahlung wird auf Basis der kumulierten Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres geleistet. Sie beträgt 1/11 der gesamten Umsatzsteuerzahlungen des Vorjahres.

Beispiel 5: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

Ein Unternehmer beantragt ab Juni eine Dauerfristverlängerung. Die kumulierten Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres betrugen insgesamt 11.000 Euro. Als Sondervorauszahlung muss er einen Betrag von 1.000 Euro leisten. Die Zahlung stellt eine Kaution dar, die für jedes Jahr geleistet werden muss, in dem die Dauerfristverlängerung besteht. Die Sondervorauszahlung des alten Jahres wird mit der neuen Zahlung verrechnet. Nimmt der Unternehmer die Dauerfristverlängerung zurück, wird ihm die letzte Zahlung vom Finanzamt erstattet.

Die Umsatzsteuererklärung

Zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist jeder Unternehmer verpflichtet. Es ist nicht relevant, ob der Unternehmer steuerpflichtige oder steuerfreie Umsätze ausführt. Auch ein Kleinunternehmer muss seine Umsätze in der Jahreserklärung deklarieren. So erbringt der Unternehmer den Nachweis, dass er auch in dem folgenden Besteuerungszeitraum weiter von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen darf.

Für die Abgabe wird dem Unternehmer eine Frist bis zum 31. Juli des Folgejahres gewährt. Liegt die Erklärung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, kann das Finanzamt nach freiem Ermessen entscheiden, ob es gegen den Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag festsetzt.

Die Mehrwertsteuer im europäischen Warenverkehr

Hinsichtlich der Mehrwertsteuer im grenzüberschreitenden Warenverkehr hat die Europäische Union Sonderregelungen getroffen, die sich aber nur auswirken, wenn ein inländischer Unternehmer an einen Unternehmer im europäischen Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt oder von diesem erhält. Die folgenden Tatbestände sind hierbei zu unterscheiden:

  • Innergemeinschaftliche Lieferung
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb

Die innergemeinschaftliche Lieferung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer eine Ware an einen anderen Unternehmer liefert, der seinen Sitz im europäischen Ausland hat. Die Warenbewegung ist für den liefernden Unternehmer steuerfrei, wenn beide Unternehmer ihre Umsatzsteueridentifikationsnummern angeben. Der Unterschied UST IdNr und Steuernummer ist am Aufbau erkennbar:

Die Steuernummer ist eine elfstellige Ziffer, die durch zwei Schrägstriche getrennt ist.
Ein Beispiel: (224/5698/2945).

Die USt IdNr beginnt mit den Kennbuchstaben des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat.
Ein Beispiel: (DE425641482).

Der innergemeinschaftliche Erwerb

Auch der Erwerber muss seine UST IdNr bei der Rechnungstellung angeben. Er muss die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb tragen. Da er nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 UStG aber in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, ergibt sich für ihn keine Zahlungspflicht.

Welche Befreiungstatbestände gibt es in der Umsatzsteuer?

Von der Umsatzsteuer befreit ist ein Unternehmer, wenn er einen Steuerbefreiungstatbestand geltend machen kann.

Zu den Steuerbefreiungstatbeständen gehört z.B. die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Sie kann von einem Unternehmer beantragt werden, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Bruttojahresumsatz lag im vergangenen Kalenderjahr unter 22.000 Euro (bis einschließlich 2919: 17.500 Euro).
  • Der Bruttojahresumsatz des laufenden Kalenderjahres wird die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.

Um vom Finanzamt als Kleinunternehmer anerkannt zu werden, muss der Unternehmer einen Antrag stellen, der ihn für mindestens fünf Kalenderjahre bindet. In dieser Zeit darf der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen. Er ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Vorteil ist, dass der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben muss.

Auch für die Vermietung von Immobilien fällt laut dem Umsatzsteuergesetz keine Umsatzsteuer an.

Wann sollte auf die Option verzichtet werden?

Sowohl bei der Kleinunternehmerregelung als auch bei der Vermietung kann der Unternehmer bzw. der Vermieter gemäß § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren. Die Option bezieht sich auf sämtliche Umsätze des Kleinunternehmers. Ein Vermieter kann zur Umsatzsteuer optieren, wenn er die Immobilie an einen Unternehmer vermietet, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Optionsmöglichkeit lohnt sich insbesondere dann, wenn der Kleinunternehmer oder der Vermieter hohe Vorsteuerbeträge geltend machen kann.

Beispiel 6: Option zur Umsatzbesteuerung

Ein Privatmann hat eine Immobilie geerbt. Nachdem er die Wohnung aufwendig renoviert hat, möchte er sie vermieten. Die für die Sanierung erstellten Rechnungen enthalten hohe Umsatzsteuerbeträge. Macht der Privatmann von dem Optionsrecht des § 9 UStG Gebrauch, kann er alle ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern geltend machen.

Die buchhalterische Behandlung der Umsatzsteuer

Da der Unternehmer gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer seiner Ausgangsrechnungen an das Finanzamt abzuführen, muss er in der Finanzbuchhaltung ein separates Konto einrichten, das »Umsatzsteuer« heißt. Für die Eingangsrechnungen richtet der Unternehmer ein analoges Konto mit der Bezeichnung »Vorsteuer«.

Um die Umsatzsteuer zu buchen, muss der Buchhalter sie von dem Nettobetrag separieren.

Beispiel 7: Buchung der Umsatzsteuer

Ein Fahrradhändler verkauft an einen Kunden ein Fahrrad. In der Rechnung weist er einen Nettobetrag von 200 Euro und eine Mehrwertsteuer von 38 Euro aus. Bei der Rechnungstellung bucht er:

Umsatzerlöse 200 Euro + Umsatzsteuer 19% 38 Euro an Debitor 238 Euro.

Zusammenfassung

  • Die Umsatzsteuer zählt zu den Verkehrssteuern. Rechtsgrundlage ist das Umsatzsteuergesetz.
  • Der Fiskus erhebt die Mehrwertsteuer mit zwei Steuersätzen. Der Regelsteuersatz beträgt 19 %. Auf bestimmte Waren (z.B. Bücher) wird der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben.
  • Durch das Anheben und Senken der beiden Mehrwertsteuersätze greift der Staat in die Besteuerung wirtschaftlicher Vorgänge ein.
  • Das System der Mehrwertsteuer sieht vor, dass nur der Endverbraucher mit der Steuer belastet wird.
  • Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie eine Rechnung vorlegen, die die Pflichtangaben der §§ 14, 14a UStG enthält.
  • Die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast obliegt dem Unternehmer. Hierfür erstellt er bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Die Umsatzsteuervoranmeldung wird in der Regel für ein Quartal erstellt. Ermittelt ein Unternehmer für das vorangegangene Kalenderjahr eine Umsatzsteuer, die über 7.500 Euro liegt, stellt das Finanzamt den Voranmeldungszeitraum auf Kalendermonat um.
  • Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann ein Unternehmer Dauerfristverlängerung beantragen. Mit dem Antrag ist eine Sondervorauszahlung zu leisten.
  • Eine Umsatzsteuererklärung muss jeder Unternehmer abgeben. Es wird nicht danach unterschieden, ob umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Lieferungen ausgeführt werden.
  • Liefert ein Unternehmer Waren an einen anderen Unternehmer im europäischen Ausland, liegt unter bestimmten Voraussetzungen eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Diese ist für den liefernden Unternehmer steuerfrei.
  • Der Lieferungsempfänger tätigt einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Da er gemäß § 15 Absatz 1 Nr. § UStG in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, fällt aber auch für ihn keine Steuer an.
  • Führt ein Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, muss er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung angeben.
  • Zu den Steuerbefreiungstatbeständen zählt die Kleinunternehmerregelung und die Vermietung von Wohnimmobilien.
  • Für die Buchung der Umsatzsteuer richtet der Buchhalter ein separates Konto in der Finanzbuchhaltung ein.