Inhalt von Körperschaftsteuer
Definition: Körperschaftsteuer
“Einkommenssteuer” juristischer Personen
Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen erhoben, das juristische Personen durch ihre Geschäftstätigkeit verdienen. In diesem Sinne kann die Körperschaftsteuer als Einkommenssteuer bezeichnet werden. Gegenwärtig beträgt der Steuersatz 15 Prozent. Neben der Körperschaftsteuer können weitere Steuern fällig werden. Unter anderen müssen auch juristische Personen gegebenenfalls Gewerbesteuer entrichten.
Doppelbesteuerung im In- und Ausland
Neben der Körperschaftsteuer müssen nach einer Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft auch die ausgeschütteten Gewinne von den Teilhabern im Rahmen ihrer Steuererklärung versteuert werden. Dadurch kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen. Durch eine teilweise Steuerbefreiung der Dividendenzahlung bzw. durch einen vergleichsweise niedrigen Satz der Kapitalertragssteuer versucht der Gesetzgeber der Gefahr einer doppelten Besteuerung der Gewinne vorzubeugen.
Im internationalen Wirtschaftsverkehr wird eine doppelte Besteuerung einer juristischen Person durch zwei oder mehr Länder durch umfangreiche Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, in denen festgelegt ist, wann welche Steuer in welchem Lande zu zahlen ist.
Vereine und Parteien
Vereine können von der Körperschaftsteuer befreit werden, wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Ebenso sind Parteien von der Körperschaftsteuer befreit.
Zusammenfassung
- Körperschaftsteuer ist eine “Einkommenssteuer” für juristische Personen wie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
- Grundsätzlich sind auch Vereine körperschaftsteuerpflichtig – bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinszwecken kann die Pflicht, Körperschaftsteuer abzuführen, aufgehoben werden.
- Das Problem der Doppelbesteuerung kann im internationalen Verkehr und bei der Gewinnausschüttung an die Teilhaber auftreten.