Inhalt von Mahnverfahren
Definition: Mahnverfahren
Das Mahnverfahren kann ein Gläubiger einleiten, wenn er seine finanziellen Forderungen gegenüber einem Schuldner durchsetzen möchte. Das Mahnverfahren ist ein zivilrechtliches Verfahren, welches dem Antragsteller ermöglicht, seine Ansprüche gegen den Schuldner auf schnelle und einfache Weise durchzusetzen. Zeigt der Schuldner sich nach Einleitung des Mahnverfahrens immer noch uneinsichtig, kann der Antragsteller einen Vollstreckungstitel gegen ihn erwirken.
Ein Mahnverfahren ist nicht in jedem Fall zulässig. Es müssen bestimmte sachliche Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Mahnverfahren Bestand hat. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Antragsteller das zivilrechtliche Verfahren außergerichtlich oder auf gerichtlichem Weg durchsetzen.
Erkennt der Schuldner sein Zahlungsversäumnis an, ist das Mahnverfahren beendet. Ist er nicht einverstanden, kann er Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid einlegen. Schweigt er, ist der Gläubiger berechtigt, die Zwangsvollstreckung gegen ihn einzuleiten.
Grafik: Mahnverfahren erklärt
Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Mahnverfahrens
Möchte der Gläubiger einer Forderung seine Ansprüche gegen den Schuldner mit dem Erlass eines Mahnbescheids durchsetzen, müssen die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Forderung des Gläubigers besteht in einem Geldbetrag, den der Schuldner einmalig zu leisten hat. Ansprüche auf Herausgabe eines Gegenstandes oder Unterhaltsansprüche können nur in einem Gerichtsverfahren durchgesetzt werden.
- Die zu erbringende Geldleistung des Schuldners ist nicht abhängig von einer Gegenleistung.
- Der Schuldner muss bekannt und auffindbar sein.
- Der Zinssatz darf nicht 12 % über dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Basiszinssatz liegen.
Der Ablauf eines Mahnverfahrens
Das Mahnverfahren Ablauf in Deutschland findet auf zwei Ebenen statt. Zunächst versucht der Gläubiger, seine Ansprüche auf außergerichtlichem Weg gegen den Schuldner durchzusetzen. Bleiben seine Bemühungen erfolglos, kann er ein gerichtliches Mahnverfahren anstreben.
Beispiel 1: Die zwei Stufen des Mahnverfahrens
Die Autohaus GmbH verkauft einem Kunden einige Ersatzteile für seinen Wagen. Das Autohaus stellt dem Kunden eine Rechnung aus, die dieser innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist nicht bezahlt. Das Autohaus tritt in diesem Fall als Gläubiger auf. Der Kunde ist der Schuldner der Forderung. Zunächst leitet der Gläubiger das außergerichtliche Mahnverfahren ein. Als dies erfolglos verläuft, beantragt das Autohaus die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche.
Das außergerichtliche Mahnverfahren
In einem außergerichtlichen Mahnverfahren versucht der Gläubiger, die Forderungen ohne mithilfe des Gerichts einzutreiben. An gesetzliche Vorgaben muss der Gläubiger sich bei der Einleitung eines außergerichtlichen Mahnverfahrens nicht halten. Einzige Voraussetzung ist, dass der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist. Der Zahlungsverzug ist im § 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Hiernach kann ein Schuldner unter den folgenden Umständen in Zahlungsverzug geraten:
- Die Rechnung enthält ein konkretes Zahlung Ziel. Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn dieser Tag abgelaufen ist.
- Hat der Ersteller in der Rechnung kein konkretes Fälligkeitsdatum aufgeführt, gerät ein Schuldner in Zahlungsverzug, wenn er die 1. Mahnung erhält.
- Ohne Mahnung tritt der Zahlungsverzug 30 Tage nach dem Datum der Rechnungserstellung ein.
Hinsichtlich der 30-Tage-Regelung muss der Rechnungsersteller unterscheiden, ob der Adressat ein anderer Unternehmer oder ein privater Kunde ist. Handelt es sich um eine Privatperson, muss der Unternehmer diesen darauf hinweisen, dass nach 30 Tagen der Zahlungsverzug mit den damit in Zusammenhang stehenden Konsequenzen eintritt. Bei einem anderen Unternehmer ist dieser Hinweis nicht verpflichtend.
Das außergerichtliche Mahnverfahren vollzieht sich in vier Mahnstufen. Um die Forderungen in einem Gerichtsverfahren durchzusetzen, das eventuell zu einem späteren Termin angestrebt wird, sollte der Gläubiger jeden Mahnbescheid in Schriftform verfassen und dem Schuldner zukommen lassen. Die Schriftstücke sollten deutliche Hinweise auf den überfälligen Zahlungstermin enthalten.
Die Zahlungserinnerung
Hat ein Unternehmer eine Leistung erbracht oder eine Ware an einen Kunden verkauft, erstellt er eine Rechnung. In dieser Rechnung setzen viele Unternehmer ihren Kunden einen Termin, bis zu dem der offene Rechnungsbetrag bezahlt sein muss.
Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Rechnungsersteller ihn auf freundlichem Weg an seine Verpflichtung erinnern. Dies geschieht mit einer Zahlungserinnerung. Die Erstellung einer Zahlungserinnerung ist für den Gläubiger nicht verpflichtend. Nach dem Verstreichen der Zahlungsfrist kann dem Schuldner auch direkt die erste Mahnung zugeschickt werden. Im allgemeinen Geschäftsverkehr ist es jedoch üblich, dass ein säumiger Zahler zunächst höflich an die Begleichung des offenen Rechnungsbetrages erinnert wird. In der Regel wird die Zahlungserinnerung 14 Tage nach dem Ablauf des Fälligkeitsdatums an den Schuldner versendet. Durch diese Zahlungserinnerung wird der Schuldner noch nicht in Zahlungsverzug gesetzt. Dies bedeutet, die Berechnung von Verzugszinsen kann erst ab der 1. Mahnung erfolgen.
Die 1. Mahnung
Mit dem Zusenden der 1. Mahnung gerät ein Schuldner in Zahlungsverzug. Dieses Schreiben schickt der Gläubiger dem Schuldner nach einer angemessenen Frist – von z.B. sieben Werktagen – zu. Mit diesem Mahnschreiben ist der Gläubiger erstmals berechtigt, gegen den Schuldner Mahngebühren festzusetzen. Das deutsche Recht unterscheidet auch hier, ob es sich bei dem Schuldner um eine Privatperson oder einen anderen Unternehmer handelt.
Die Höhe der Mahngebühren bei einer privaten Person liegt zwischen zwei und fünf Euro. Ist der säumige Zahler ein Geschäftskunde, kann nach § 288 Absatz 5 BGB gegen ihn eine Mahngebühr von maximal 40 Euro festgesetzt werden. Die Erhebung von Mahngebühren soll den Schuldner zusätzlich zur Zahlung bewegen. Eine Verpflichtung für die Festsetzung besteht für den Gläubiger nicht.
Die nächsten Mahnstufen
Hat der Schuldner auch die zweite Frist zur Zahlung verstreichen lassen, ohne seiner Verpflichtung nachzukommen, ist der Gläubiger berechtigt, die nächsten Mahnstufen mit dem Versenden der 2. und der 3. Mahnung einzuleiten.
Der Gläubiger kann dem Schuldner alle Kosten in Rechnung stellen, die ihm für das Anfertigen der Mahnung entstanden sind. Dies bedeutet, dass der Schuldner neben Mahngebühren und Verzugszinsen auch die anteiligen Personalkosten des Gläubigers übernehmen muss.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Ein gerichtliches Mahnverfahren wird vor dem Gericht durchgeführt, in dessen Bezirk der Gläubiger seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Ebenso wie beim außergerichtlichen Mahnverfahren ist die zwingende Bedingung für die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens, dass der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist.
Mit der Eröffnung des Gerichtsverfahrens wird automatisch die Verjährung der Forderung ausgesetzt. In der Regel beträgt die Verjährungsfrist für offene Geldforderungen drei Jahre ab dem Datum der Rechnungserstellung. Hat der Gläubiger seine Ansprüche bis dahin nicht durchgesetzt oder den Antrag auf eine gerichtliche Durchsetzung seiner Forderung gestellt, muss er einkalkulieren, dass er den Schuldner weder außergerichtlich noch gerichtlich belangen kann.
Stellt das Gericht fest, dass die Ansprüche des Schuldners berechtigt sind, erlässt es gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel. Der Gläubiger muss darauf achten, dass zwischen dem Erlass des letzten Mahnbescheids und dem Datum des Vollstreckungstitels kein Zeitraum liegt, der mehr als sechs Monate beträgt. Ist dies der Fall, kann er den Vollstreckungstitel nicht geltend machen, weil dieser seine Rechtswirksamkeit verloren hat.
Neben dem gerichtlichen Mahnverfahren steht es einem Gläubiger frei, eine Zivilrechtsklage gegen den Schuldner zu erheben.
Die Rechtsmittel im Mahnverfahren
Der Schuldner einer Forderung kann in dem Mahnverfahren Widerspruch einlegen. Sobald er den Mahnbescheid erhält, lässt das Gesetz ihm zwei Wochen Zeit. In dieser Zeit kann er die fällige Schuld begleichen oder schriftlich Widerspruch einlegen. In der Regel ist dem Mahnbescheid ein entsprechendes Formular beigefügt. Mit der Einlegung des Widerspruchs endet das außergerichtliche Mahnverfahren. Das zuständige Mahngericht leitet nun ein ordentliches Gerichtsverfahren ein.
Der Schuldner kann auch bei einem gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Wichtig ist aber auch hier, dass er die Frist von zwei Wochen einhält. Lässt er die Frist ohne seine Einlassung verstreichen, riskiert er, dass das Gericht einen Vollstreckungstitel gegen ihn verhängt.
Welche Gebühren entstehen im Mahnverfahren?
Die Kosten eines außergerichtlichen Mahnverfahrens setzen sich aus den Mahngebühren und den Aufwendungen zusammen, die dem Rechnungsersteller entstanden sind. Dieser ist berechtigt, seine Auslagen dem Schuldner in Rechnung zu stellen. Dabei hat er jedoch darauf zu achten, dass seine Forderung in einem angemessenen Verhältnis zu dem ausstehenden Rechnungsbetrag steht.
Beispiel 2: Festsetzung von Mahngebühren
Ein Kunde hat vergessen, eine Rechnung zu bezahlen. Der offene Rechnungsbetrag beläuft sich auf 25 Euro. Nachdem der Kunde auch nicht auf die Zahlungserinnerung reagiert, erlässt der Gläubiger einen Mahnbescheid. Hierin setzt er eine Mahngebühr von 5 Euro fest.
Die Mahnverfahren Kosten bei einem gerichtlichen Verfahren setzen sich zum größten Teil aus den Gerichtskosten zusammen. Bei einer Geldforderung von 1.000 Euro werden z.B. 32 Euro Gerichtskosten fällig. Bemühen Gläubiger oder Schuldner einen Anwalt, müssen sie zusätzlich für dessen Honorar aufkommen.
Zusammenfassung
- Möchte ein Gläubiger seine finanziellen Forderungen gegen einen Schuldner durchsetzen, kann er ein Mahnverfahren gegen ihn einleiten.
- Für die Einleitung des Mahnverfahrens müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Forderung z.B. in einem einmaligen Geldbetrag bestehen. Außerdem muss die Person des Schuldners bekannt sein.
- Der Mahnverfahren Ablauf erstreckt sich auf zwei Ebenen.
- Zunächst versucht der Gläubiger, seine Forderungen auf außergerichtlichem Weg durchzusetzen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, leitet er mit einem entsprechenden Antrag das gerichtliche Mahnverfahren ein.
- Das außergerichtliche Mahnverfahren hat vier Stufen. Nach einer freundlichen Zahlungserinnerung verschickt der Gläubiger drei Mahnbescheide, wenn der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
- Reagiert der Schuldner auch nicht auf den letzten Mahnbescheid, bleibt dem Gläubiger der Rechtsweg offen.
- Das Gericht erlässt gegen den Schuldner Vollstreckungstitel. Für die Durchsetzung der Forderungen ist es wichtig, dass zwischen dem letzten Mahnbescheid und diesem Vollstreckungstitel kein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.
- Dem Schuldner einer Forderung steht das Recht zu, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Möchte er hiervon Gebrauch machen, muss er eine Frist von zwei Wochen einhalten.
- Die Mahnverfahren Kosten beinhalten die Mahngebühren und die Kosten des Gerichts. Beauftragt der Gläubiger für die Durchsetzung seiner Forderungen einen Rechtsbeistand, fallen zusätzlich Anwaltskosten an.