Definition: Grundkosten

Die Grundkosten spielen sowohl im internen Rechnungswesen (Kostenrechnung) als auch im externen Rechnungswesen (Buchführung und Bilanz) eine entscheidende Rolle. Eine andere Bezeichnung für die Grundkosten lautet aufwandsgleiche Kosten. Dies bedeutet, dass die aus der Kostenrechnung übernommenen Kosten dem in der Gewinn-und-Verlustrechnung erfassten Aufwand in gleicher Höhe entsprechen. In einem Unternehmen ist dies bei fast allen Kosten der Fall.

Beispiel für Grundkosten

Eine Autowerkstatt beschäftigt zehn Automechaniker. Der Betrieb zahlt allen beschäftigten Mitarbeitern Lohn. Insgesamt beträgt der Lohnaufwand 30.000 Euro im Monat. Die Autowerkstatt muss aber noch für weitere Kosten aufkommen. Neben dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bekommt jeder Mechaniker 150 Euro Essensgeld. Die Personalnebenkosten betragen insgesamt 11.500 Euro.

Der betriebliche Personalaufwand ergibt sich aus der Summe dieser beiden Posten. Er beläuft sich auf 41.500 Euro. Diese Kosten weist das Unternehmen in gleicher Höhe in seiner Gewinn-und-Verlustrechnung aus.

Abgrenzung von anderen Kostenarten

Von den Grundkosten grenzen sich die folgenden Kostenkategorien ab:

Zusatzkosten

Die Zusatzkosten gehören zu den Kosten, die ein Unternehmen einkalkulieren muss, obwohl der entsprechende Aufwand fehlt. Hauptsächlich rechnen zu den Zusatzkosten die kalkulatorische Miete, die kalkulatorischen Zinsen und der kalkulatorische Unternehmerlohn.

Die kalkulatorische Miete bezieht sich auf die Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, die im Eigentum des Unternehmens stehen. Würden Betriebsgebäude, Lagerhallen oder Produktionsstätten einer betriebsfremden Person gehören, müsste das Unternehmen Miete hierfür zahlen. Ein Unternehmen berücksichtigt die kalkulatorische Miete bei der Ermittlung der Selbstkosten.

Die kalkulatorischen Zinsen stellen den Ertrag dar, den das Unternehmen erzielt hätte, wenn es kein Geld für ein Investitionsvorhaben ausgegeben hätte.

Der kalkulatorische Unternehmerlohn entspricht dem Gehalt des Betriebsinhabers, das tatsächlich nicht gezahlt wurde. Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist besonders bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften relevant. Ein GmbH-Geschäftsführer erhält dagegen ein Gehalt, dessen Kosten die Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend machen kann.

Anderskosten

Als aufwandsungleiche Kosten gelten die Anderskosten. Aufwandsungleiche Kosten werden nicht mit demselben Wert in die Kosten- und Leistungsrechnung übernommen. Der Grund liegt darin, dass der innerbetriebliche Werteverzehr nicht mit dem Wert übereinstimmt, der sich aus der Gewinn-und-Verlustrechnung ergibt.

Klassische Beispiele für die Anderskosten sind kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Abschreibungen oder kalkulatorische Wagnisse.

Kalkulatorische Zinsen fallen bei der Nutzung des betrieblichen Kapitals an. Kalkulatorische Abschreibungen werden unabhängig von den handels- und steuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften ermittelt. Sie sollten den realen Werteverzehr der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens wiedergeben. Ein kalkulatorisches Wagnis stellt ein unvorhersehbares unternehmerisches Risiko dar. Dabei stellt das Unternehmen auf Einzelwagnisse ab, weil die Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Lage nicht eingeschätzt werden kann. Kalkulatorische Wagnisse berücksichtigen z.B. Konstruktionsfehler und Fertigungsschäden bei Herstellung von Produkten. Außerdem spielen sie eine Rolle, wenn das Unternehmen ausländische Geschäftsbeziehungen unterhält. Sie werden für die Einbußen kalkuliert, die dem Unternehmen durch Währungsverluste entstehen.

Selbstkosten

Selbstkosten stellen den betrieblichen Aufwand dar, der bei der Herstellung eines Produktes oder dem Bereitstellen von Dienstleistungen entsteht. Das Unternehmen ermittelt die Selbstkosten, um den Verkaufspreis für die Produkte festlegen zu können. Zu den Selbstkosten zählen neben den Personalkosten und den Energiekosten insbesondere die Aufwendungen für das Material.

Bei der Ermittlung der Selbstkosten muss nach Einzelkosten und nach Gemeinkosten unterschieden werden. Einzelkosten können dem Kostenträger direkt zugerechnet werden. Dies ist bei den Gemeinkosten nicht möglich. Das Unternehmen verteilt sie mithilfe des Gemeinkostenzuschlags auf die einzelnen Kostenträger.

Unterschied Grundkosten und Zweckaufwand

Zweckaufwendungen fallen bei allen Prozessen an, die den eigentlichen Betriebszweck erfüllen. Mit diesen Kosten wird der Werteverzehr von Gütern, Dienstleistungen und Rechten dargestellt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der jeweilige Prozess in einem engen Zusammenhang mit der betrieblichen Leistungserstellung steht. Weil die Zweckaufwendungen auf den Zahlen der Kosten- und Leistungsberechnung beruhen und unverändert in die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung übernommen werden, stellen sie aufwandsgleiche Kosten da. Die Zweckaufwendungen sind mit den Grundkosten identisch.

Zusammenfassung

  • Die Grundkosten werden im betrieblichen Rechnungswesen auch als aufwandsgleiche Kosten bezeichnet.
  • Sie kennzeichnen sich dadurch, dass sie sich in gleicher Höhe in der innerbetrieblichen Kostenrechnung und in der handelsrechtlichen Gewinn-und-Verlustrechnung wiederfinden.
  • Die Grundkosten fallen in fast allen betrieblichen Bereichen an. Sie entstehen als Personalaufwand oder bei der kostenmäßigen Erfassung der Materialkosten, die in der Finanzbuchhaltung als Rohstoffaufwand verbucht werden.
  • Die Grundkosten grenzen sich von folgenden Kostenkategorien ab:
  • Zusatzkosten entstehen dem Unternehmen, ohne dass ein Aufwand verbucht werden kann. Dies betrifft insbesondere die Unternehmenskalkulation.
  • Zusatzkosten sind die kalkulatorische Miete, die kalkulatorischen Zinsen und der kalkulatorische Unternehmerlohn.
  • Die Anderskosten basieren ebenfalls auf einer kalkulatorischen Ermittlung. Sie finden sich insbesondere in den kalkulatorischen Abschreibungen und den kalkulatorischen Wagnissen wieder.
  • Tatsächliche Kosten entstehen dem Unternehmen in Form von Selbstkosten. Sie fallen bei der Herstellung eines Produktes an und müssen zum Zweck der Preiskalkulation ermittelt werden.
  • Bei der Ermittlung werden die Selbstkosten in Einzelkosten und in Gemeinkosten eingeteilt.
  • Kein Unterschied besteht zwischen den Grundkosten und den Zweckaufwendungen. Auch die Zweckaufwendungen werden aus den Zahlen der Kostenrechnung übernommen und gehen unverändert in die Gewinn-und-Verlustrechnung ein.