Definition: Prokura
Video: Prokura und Prokurist einfach erklärt
Prokura Definition & Erklärung
Von der Prokura erfasst sind alle gewöhnlichen und typischen Geschäfte, die sich auf das jeweilige Handelsgewerbe beziehen. Der Prokurist ist in der Lage, auch Geschäfte, die in einem lockeren Zusammenhang mit dem Gewerbe stehen, auszuführen, er kann die Geschäfte rechtswirksam vornehmen. Eine Prokura umfasst die unternehmerischen Handlungen und Funktionen wie Vertrieb, Produktion, Versicherung, Beschaffung und Finanzierung. Teilweise gehören auch arbeitsrechtliche Handlungen mit dazu.
Von der Prokura ausgenommen sind Grundlagengeschäfte, wie etwa die Veräußerung von Grundstücken, der Verkauf des Betriebes, die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Unterzeichnung der Bilanz oder die Erteilung einer Prokura an eine dritte Person. Für die Vergabe einer Prokura ist kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Prokuristen und dem Prokura-Geber erforderlich. Diese Vollmacht kann auch an einen Ehegatten erfolgen, der ein Kommanditist ist. Unterzeichnet wird mit dem Zusatz “ppa” (per Prokura) und dem Namen. Fehlt der Zusatz, berührt dies das abgeschlossene Geschäft nicht.
Eine Prokura ist nicht übertragbar, sie kann nur durch ausdrückliche Erklärung des Firmeninhabers oder seines gesetzlichen Vertreters erfolgen. Die Vollmacht ist beim Handelsregister anzumelden, ist aber schon vor der Eintragung wirksam. Eine Prokura endet auf Widerruf, der zu jedem Zeitpunkt möglich ist.
Weiterhin erlischt sie, wenn das Dienstverhältnis des Prokuristen endet oder die Gesellschaft aufgelöst wird. Die Geschäftsunfähigkeit oder der Tod des Prokuristen führen ebenfalls zum Erlöschen, eine Insolvenz hat die Beendigung der Prokura zur Folge. Sie ist nicht auf Dritte übertragbar und erlischt nicht beim Tod des Firmeninhabers.
Arten der Prokura
Einzelprokura
Eine Einzelprokura berechtigt eine Person, alleine vertretungsberechtigt für das Unternehmen zu handeln.
Filial- und Generalprokura
Die Filialprokura beschränkt sich auf die Geschäftsstelle oder Filiale eine Unternehmen. Ist eine Prokura für alle Niederlassungen gültig, bezeichnet man dies als Generalprokura. Die echte Gesamtprokura berechtigt zwei oder mehr Prokuristen zum gemeinsamen Handeln, einer alleine ist nicht vertretungsberechtigt.
Prokura im Innen- und Außenverhältnis
Prokura im Innenverhältnis ist dem Umfang nach möglich und kann intern geregelt werden. Die Prokura im Außenverhältnis berührt dies jedoch nicht.