Inhalt von Einzelunternehmen
Definition: Einzelunternehmen
Gründung eines Einzelunternehmens
Die Gründung eines Einzelunternehmens ist sehr einfach, das keine Gesellschaftsverträge oder andere Formalitäten beachtet werden müssen. In der Regel reicht es aus, mit der selbstständigen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigkeit zu beginnen, um den Rechtsstatus eines Einzelunternehmens zu erlangen.
Grundsätzlich gilt jeder, der als einzelne Person selbstständig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, als Einzelunternehmer – sofern er keine andere Rechtsform wählt. Gegebenenfalls können jedoch Berufsvorschriften der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Wege stehen oder Genehmigungen erforderlich sein. Diese Regelungen beziehen sich aber auf den Beruf und die Tätigkeit, nicht aber auf die Rechtsform des Einzelunternehmers.
Haftung eines Einzelunternehmens
Einzelunternehmen unterliegen keiner Haftungsbeschränkung wie sie beispielsweise die Unternehmergesellschaft oder die GmbH vorsehen. Dadurch haftet der Einzelunternehmen in der Regel mit seinem Privatvermögen.
Auch Einzelunternehmen können Angestellte und Mitarbeiter haben
Obwohl viele Einzelunternehmer tatsächlich alleine und ohne Mitarbeiter bzw. Angestellte arbeiten, ist es Einzelunternehmern möglich, Arbeitskräfte einzustellen und diese zu beschäftigen. Auf die Rechtsform des Einzelunternehmen hat die Zahl der Mitarbeiter keinen Einfluss.
Zusammenfassung
- Als Einzelunternehmen wird die selbstständige, wirtschaftliche Tätigkeit einer einzelnen Person bezeichnet.
- Die formalen Voraussetzung zur Gründung eines Einzelunternehmens sind gering: Es entsteht durch das wirtschafte Handeln.
- Einzelunternehmen haften in der Regel mit ihrem Privatvermögen.