Definition: Eigenbetrieb

Ein Eigenbetrieb ist ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, das keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Als Synonyme werden die Begriffe »Eigengesellschaft« oder »kommunales Unternehmen« verwendet.

Das kommunale Unternehmen wird als Sondervermögen der Kommunalverwaltung behandelt. Es stellt einen Vermögensteil dar, der zu 100 % im Eigentum dieser Gebietskörperschaft steht. Obwohl rechtlich unselbstständig, hat ein kommunales Unternehmen eine eigene Finanzbuchführung. Statt eines Haushaltsplanes stellt der Eigenbetrieb zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.

Dieser Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Erfolgsplan, einen Finanz- oder Vermögensplan und eine Stellenübersicht. In dem Erfolgsplan werden die Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt, die für das folgende Wirtschaftsjahr geplant sind. In dem Finanz- oder Vermögensplan werden die Herkunft der Mittel und die Verwendung der Mittel dokumentiert. Die Stellenübersicht gibt Auskunft über das Personal (Angestellte und Arbeiter), das in der Eigengesellschaft tätig ist.

Neben dem Wirtschaftsplan muss das kommunale Unternehmen zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss samt Anhang und einen Lagebericht vorlegen. Die Aufstellung erfolgt nach den handelsrechtlichen Vorschriften, die für einen privatrechtlichen Formkaufmann (z.B. GmbH) bindend sind.

Das kommunale Unternehmen wird von einer Betriebsleitung selbstständig geleitet. Die Betriebsleitung muss die laufende Betriebsführung gewährleisten und für Schäden haften.

Beispiele für kommunale Unternehmen, die ohne eigene Rechtspersönlichkeit am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, sind Verkehrsbetriebe, Wasserwerke und Krankenhäuser.

Die rechtlichen Grundlagen

Das Recht der kommunalen Unternehmen wird länderspezifisch geregelt. Stellvertretend für alle Bundesländer werden die Bestimmungen zum Eigenbetriebsrecht aus Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen und Bayern vorgestellt.

Aus § 114 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GO) für Nordrhein-Westfalen ergibt sich, dass kommunale Unternehmen nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung geführt werden.

Für den Zeitraum des Wirtschaftsjahres bestimmt § 12 der Eigenbetriebsverordnung, dass dieses mit dem Kalenderjahr identisch ist. In der Betriebssatzung kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (z.B. 01. Juli bis 30. Juni) beschlossen werden, wenn dies durch betriebliche Bedürfnisse veranlasst ist.

Im § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung ist verankert, dass der Wirtschaftsplan mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs vorliegen muss. Der zweite Absatz gibt Auskunft darüber, wann der Wirtschaftsplan geändert werden muss. Dies ist z.B. der Fall, wenn absehbar ist, dass sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan derart verschlechtert hat, dass der Haushaltsplan der Gemeinde beeinträchtigt ist.

In Niedersachsen bestimmt sich das Recht der von der Kommune ausgegliederten Betriebe nach der ländereigenen Eigenbetriebsverordnung. § 3 der Verordnung regelt, dass ein Betriebsausschuss gebildet werden kann, wenn die Kommune mehrere Eigenbetriebe unterhält. § 4 gibt den Inhalt der Betriebssatzung vor. Hier wird z.B. die Höhe des Stammkapitals festgelegt.

Für Eigengesellschaften in Sachsen ist das Sächsische Eigenbetriebsgesetz maßgeblich. Die gesetzliche Grundlage ist in drei Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1 enthält Regelungen zur Verfassung und Verwaltung. Hieraus ergibt sich, dass der Bürgermeister der Kommunalverwaltung gegenüber der Betriebsführung des kommunalen Unternehmens weisungsgebunden ist. Dies ist erforderlich, wenn die ordnungsgemäße Führung der Eigengesellschaft nicht sichergestellt werden kann. Per Betriebssatzung können dem Bürgermeister bestimmte Aufgaben übertragen werden. Abschnitt 2 bestimmt, wie das Rechnungswesen in dem kommunalen Unternehmen zu organisieren ist. Hier sind Vorschriften zum Wirtschaftsjahr, zum Wirtschaftsplan und zum Aufstellen des Jahresabschlusses enthalten. Aus dem 3. Abschnitt ergeben sich die Schlussbestimmungen.

In Bayern handeln von einer Gebietskörperschaft ausgegliederte Betriebe nach der bayerischen Eigenbetriebsverordnung. § 10 des Regelwerks gibt vor, dass für das kommunale Unternehmen eine Kassenbuchführung einzurichten ist, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen ist. § 12 bestimmt, dass alle Teile des Rechnungswesens einheitlich geleitet werden und ein kaufmännischer Werkleiter für seinen Bereich verantwortlich ist.

Die Aufgabengebiete von Eigengesellschaften

Die Aufgaben eines Unternehmens, das von der öffentlichen Verwaltung ausgegliedert wurde, können sehr vielfältig sein. In der Regel wird durch ein kommunales Unternehmen die öffentliche Daseinsvorsorge gewährleistet.

Kommunale Unternehmen treten als Stadtwerke GmbH auf, um die Versorgung und die Entsorgung auf dem kommunalen Stadtgebiet zu gewährleisten. In vielen Gemeinden übernehmen Eigengesellschaften die Aufgaben des Nahverkehrs. Sozial werden die Einrichtungen tätig, wenn sie als Krankenhäuser und Pflegeheime geführt werden.

Die Deutsche Gemeindeordnung aus dem Jahr 1935 untersagt allen selbstbetriebenen Organisationsformen der Kommunalverwaltung, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftliche Maßstäbe ansetzen. Dies bedeutet, dass die Betätigung der kommunalen Betriebe nicht auf Gewinn ausgerichtet werden darf. Ein kommunales Unternehmen hat nur öffentliche Interessen zu vertreten. Dies ist mit der Führung eines wirtschaftlichen Unternehmens – wie es die Privatwirtschaft kennt – nicht vereinbar.

In welcher Rechtsform wird ein Eigenbetrieb tätig?

Von den Gebietskörperschaften ausgegliederte Kommunalunternehmen können als Anstalt des öffentlichen Rechts oder in der Rechtsform eines privatrechtlichen Unternehmens auftreten.

Kommunalunternehmen als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)

Eine AöR zählt zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie ist mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet und nicht dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Das kommunale Unternehmen als GmbH

Von der AöR muss die Eigengesellschaft abgegrenzt werden. Ein kommunales Unternehmen, das als GmbH geführt wird, hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zudem ist zu beachten, dass handelsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dies bedeutet, dass das Stammkapital der GmbH mindestens 25.000 Euro betragen soll und bei Gründung zur Hälfte eingezahlt sein muss.

Vertreten wird der als GmbH geführte Eigenbetrieb von seinem gesetzlichen Vertreter. Ebenso wie bei einer privat geführten GmbH wird diese Aufgabe von einem Geschäftsführer übernommen.

Bilanzrechtliche und steuerliche Aspekte

Wird die Eigengesellschaft als privatrechtliches Unternehmen geführt, müssen die bilanzrechtlichen und die steuerrechtlichen Vorschriften beachtet werden.

Was ist bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu beachten?

Der als GmbH geführte Eigenbetrieb (z.B. die Stadtwerke GmbH) muss für jedes Jahr einen Jahresabschluss aufstellen. Dieser Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz, der Gewinn-und-Verlustrechnung und einem Anhang.

Bei der Erstellung müssen die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches berücksichtigt werden. Die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen im Anhang dargestellt werden. Falls im Vergleich zum Vorjahr eine Abweichung besteht, muss diese in dem Anhang näher erläutert werden.

Zusätzlich muss die GmbH einen Lagebericht erstellen, der die Vermögens- Finanz- und Ertragslage des kommunalen Betriebs darstellt. Auch die Anfertigung des Lageberichts fußt auf den Bestimmungen des HGB.

Eigengesellschaft und Steuerpflicht

Die Steuerpflicht erfasst alle kommunalen Betriebe, die in der Rechtsform einer GmbH geführt werden. Umsatzsteuerlich gilt der kommunale Betrieb als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dies bedeutet, dass die GmbH steuerbare und steuerpflichtige Leistungen ausführt.

Auch in der Körperschaftsteuer ist ein kommunales Unternehmen steuerpflichtig, wenn der Betrieb als GmbH geführt wird. Die relevanten Vorschriften finden sich im Körperschaftsteuergesetz.

Ist ein Eigenbetrieb insolvenzfähig?

Das deutsche Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InSO) geregelt. § 12 InSO bestimmt, dass Städte und Gemeinden nicht insolvenzfähig sind. Die Vorschrift erstreckt sich aber nicht auf Unternehmen, die von der Kommune ausgegliedert wurden. Werden diese Betriebe in der Rechtsform einer GmbH geführt, ist das Insolvenzrecht anwendbar. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn der Betrieb nicht mehr zahlungsfähig ist.

Zusammenfassung

  • Ein Eigenbetrieb ist ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, das keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und selbstverantwortlich tätig wird.
  • Das kommunale Unternehmen stellt Sondervermögen einer Kommunalverwaltung dar. Es ist quasi ein Tochterunternehmen, das der Gebietskörperschaft zu 100 % gehört.
  • Eine Eigengesellschaft handelt durch ihre Betriebsführung. Diese haftet auch für die Schäden, die das Unternehmen verursacht.
  • Die Betriebsführung ist für das Rechnungswesen des kommunalen Betriebes verantwortlich. Vor Beginn des Geschäftsjahres wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt. Zum Abschluss des Geschäftsjahres werden der Jahresabschluss, ein Anhang und ein Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundlagen aufgestellt.
  • Jedes Bundesland hat für die Verwaltung der kommunalen Betriebe eine eigene Gesetzgebung verfasst. Hier ist u.a. geregelt, dass der Bürgermeister in die Belange des Betriebes eingreifen darf, wenn er die ordnungsgemäße Führung ansieht.
  • In der Regel entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. In der Betriebssatzung kann eine abweichende Regelung getroffen werden, wenn betriebliche Belange dies erfordern. Das Wirtschaftsjahr hat dann z.B. einen Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. Juni.
  • Die Hauptaufgabe öffentlicher Unternehmen besteht in der Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge. Sie treten als Versorgungsbetriebe, Entsorgungsbetriebe, Krankenhäuser oder Pflegeheime auf.
  • Von den Kommunen ausgegliederte Eigenbetriebe werden in der Rechtsform einer GmbH geführt. Das kommunale Unternehmen muss alle formalen, bilanzrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte beachten.
  • Das Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen.
  • Das kommunale Unternehmen stellt zum Schluss des Jahres einen Jahresabschluss auf, der aus der Bilanz, einer Gewinn-und-Verlustrechnung, dem Anhang und einem Lagebericht besteht.
  • In der Umsatzsteuer und in der Körperschaftsteuer besteht Steuerpflicht.
  • Kommunale Unternehmen, die in der Rechtsform einer GmbH geführt werden, unterliegen dem Insolvenzrecht.