Definition: Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren dient im Falle einer akuten oder dauerhaften Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung eines Schuldners die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen bzw. das insolvente Unternehmen abzuwickeln, so dass wenigstens ein Teil der Schulden beglichen werden kann. Von der Insolvenz eines Unternehmens ist die Privatinsolvenz zu unterschieden. Überschuldete Privatleute können durch die Privatinsolvenz eine Restschuldbefreiung erreichen.

Ablauf des Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren kommt durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren in Gang, wenn

  • das Unternehmen zahlungsunfähig ist,
  • eine Zahlungsunfähigkeit droht,
  • das Unternehmen überschuldet ist.
Die Verzögerung des Antrages kann als Insolvenzverschleppung strafbar sein. Neben dem Unternehmen selbst können auch Gläubiger den Antrag stellen, wenn gewisse Voraussetzung erfüllt sind – insbesondere können Krankenkasse beim Ausbleiben der Krankenkassenbeiträge den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren stellen.

Der Antrag wird vom zuständigen Amtsgericht geprüft und gegebenenfalls genehmigt. Damit ist das Verfahren eröffnet. Das Gericht kann die Unternehmensführung mit dem Insolvenzverfahren beauftragen, in der Regel wird aber ein externer Insolvenzverwalter eingesetzt.

Mit der Eröffnung des Verfahren wird die gesamte Insolvenzmasse, also das Vermögen des Unternehmens, für die Gläubigergemeinschaft gesichert. Im Verfahrensverlauf werden die Forderungen gesammelt und überprüft. Zugleich wird die Insolvenzmasse wird möglichst gewinnbringend verwertet, um mit den Erträgen dieser Verwertung möglichst viele Ansprüche gegen das Unternehmen bedient zu können.

Am Ende des Insolvenzverfahren kann die Sanierung stehen, in der Regel endet das Verfahren jedoch mit der Auflösung des insolventen Unternehmens.

Privat- bzw. Verbraucherinsolvenz

Bei der Privat- bzw. Verbraucherinsolvenz handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Restschuldbefreiung. Dabei tritt der Schuldner für die Dauer von bis zu 6 Jahren den verpfändbaren Teil seines Einkommens zur Schuldentilgung ab, nach Ablauf der Zeit werden die erfolgt die Befreiung von der restlichen Schuld.

Zusammenfassung

  • Zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen müssen ein Insolvenzverfahren durchlaufen.
  • Das Verfahren obliegt einem Insolvenzverwalter.
  • Im Insolvenzverfahren wird die Insolvenzmasse verwertet, um die Ansprüche der Gläubiger gegen das Unternehmen zu bedienen.