Definition: Aktivierte Eigenleistung

Eine aktivierte Eigenleistung ist ein von dem Unternehmen selbsthergestellter Vermögensgegenstand, der nicht für den Verkauf bestimmt ist. Stattdessen dient dieser Vermögensgegenstand dem Unternehmen für eine langfristige Nutzung. Bilanzrechtlich wird dieser Vermögensgegenstand im Anlagevermögen erfasst.

Die bilanzrechtliche Zuordnung aktivierter Eigenleistungen

Verbleibt ein selbsthergestellter Vermögensgegenstand im Unternehmen, muss für den Ausweis in der Bilanz die folgende Unterscheidung vorgenommen werden:

Handelt es sich bei dem Vermögensgegenstand um eine selbsthergestellte Sachanlage – wie z.B. eine Produktionsmaschine oder eine Lagerhalle – muss dieser Gegenstand zwingend in der Bilanz ausgewiesen werden. Es handelt sich um einen aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstand, der wegen des Vollständigkeitsgebots (§ 239 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) zu aktivieren ist. Die Aktivierung erfolgt auf der Aktivseite der Bilanz unter der Position Sachanlagevermögen.

Wird ein immaterieller Vermögensgegenstand von dem Unternehmen hergestellt – hierzu zählen z.B. Entwicklungskosten – ist dieser Vermögensgegenstand aktivierungsfähig. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die aufgewendeten Kosten nach § 248 Absatz 2 Satz 1 HGB ansetzen kann. Eine Verpflichtung zur Bilanzierung eines selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes besteht nicht. Nimmt ein Unternehmer dieses Wahlrecht wahr, muss er die Eigenleistung ertragsmäßig erfassen.

Die buchhalterische Behandlung aktivierter Eigenleistungen

Um eine aktivierte Eigenleistung zu buchen, muss der für die Herstellung erbrachte Aufwand nach den Kosten unterschieden werden, die aktivierungspflichtig sind und für die ein Aktivierungsverbot besteht.

Zu den aktivierungspflichtigen Aufwendungen zählen z.B.:

  • Materialkosten, die direkt zugerechnet werden können
  • Fertigungskosten, z.B. Löhne, die direkt zugerechnet werden können
  • anteilige Transportkosten
  • allgemeine Verwaltungskosten
  • anteilige Kosten für die Abteilung Rechnungswesen

Für die folgenden Kosten besteht ein Aktivierungsverbot:

  • Geldbeschaffungskosten
  • anteilige Gewerbesteuer
  • Unternehmerlohn
  • Vorsteuerbeträge auf Kosten für das Material, das zur Herstellung benötigt wird

Aktivierte Eigenleistung Beispiel

Die Bauer GmbH baut eine neue Halle. Nach der Fertigstellung – diese ist für den 01. August 2020 geplant – soll hier der Fuhrpark des Unternehmens untergebracht werden. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 693.000 Euro. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

  • direkt zurechenbare Materialkosten: 453.000 Euro
  • direkt zurechenbare Fertigungslöhne: 150.000 Euro
  • Transportkosten: 60.000 Euro
  • Kosten der Verwaltung: 8.000 Euro
  • Kosten Rechnungswesen 12.000 Euro
  • Geldbeschaffungskosten: 1.000 Euro
  • anteilige Gewerbesteuer: 3.000 Euro
  • Unternehmerlohn: 4.000 Euro
  • Vorsteuerbeträge: 2.000 Euro

Die Gesamtkosten in Höhe von 693.000 Euro müssen um die Aufwendungen gekürzt werden, für die ein Aktivierungsverbot besteht. Hierzu zählen die Geldbeschaffungskosten, die anteilige Gewerbesteuer, der Unternehmerlohn und alle Vorsteuerbeträge. Insgesamt betragen die Kosten, für die ein Aktivierungsverbot besteht, 10.000 Euro.

Der bilanzierungsfähige Aufwand (Herstellungskosten) beläuft sich auf 683.000 Euro. In der Lagerhalle soll der Fuhrpark des Unternehmens eingerichtet werden. Die Lagerhalle wird gebaut, um dem Unternehmen langfristig zu dienen. Folglich muss sie unter dem Sachanlagevermögen des Unternehmens ausgewiesen werden. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem aktivierte Eigenleistung Konto.

Der Buchungssatz lautet:

Lagerhalle 683.000 Euro an aktivierte Eigenleistung Konto 683.000 Euro

Da es sich bei der selbsthergestellten Lagerhalle um einen abnutzbaren Vermögensgegenstand handelt, muss das Unternehmen die Abschreibung berücksichtigen. Durch den Ansatz im Anlagevermögen ist noch kein gewinnmindernder Aufwand entstanden. Dies geschieht erst durch die Abschreibung, die gemäß § 7 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen wird. Hierbei hat der Unternehmer das Folgende zu beachten:

Für selbsthergestellte betriebliche Gebäude ist seit dem Jahr 2006 nur noch die lineare Abschreibung möglich. Abschreibungsbeginn ist der Tag der Fertigstellung. Dieser ist in dem Beispiel für den 01. August 2020 geplant. Gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG kann der Unternehmer jährlich 3% von der Lagerhalle abschreiben. Bemessungsgrundlage sind die Herstellungskosten. Zu beachten ist, dass die Lagerhalle erst ab dem 01. August 2020 genutzt wird. Für das Jahr 2020 kann die Abschreibung nur zeitanteilig für 5 Monate vorgenommen werden.

Der Abschreibungsbetrag ermittelt sich wie folgt:

683.000 Euro x 3% x 5/12 = 8.537,50 Euro

Für die buchhalterische Erfassung der Abschreibung muss der Unternehmer im Jahr 2020 die folgende Buchung vornehmen:

Abschreibung auf Gebäude 8.537,50 Euro an Lagerhalle 8.537,50 Euro

Ab dem Jahr 2021 kann die volle Abschreibung (3%) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Andere aktivierte Eigenleistungen als betriebswirtschaftliche Kennzahl

Andere aktivierte Eigenleistungen werden gemäß § 275 Absatz 2 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Nr. 3 erfasst, wenn diese nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt wird. Sind andere aktivierte Eigenleistungen erfasst, werden diese u.a. bei der Ermittlung folgender betriebswirtschaftlicher Kennzahlen berücksichtigt:

EBIT

Soll das EBIT ermittelt werden, werden aktivierte Eigenleistungen neben anderen Positionen den Umsatzerlösen hinzugerechnet. EBIT steht für die englische Bezeichnung »Earnings before interest and taxes«. Das EBIT stellt den Gewinn eines Unternehmens vor Zinsen und Steuern dar. Es ist eine wichtige betriebswirtschaftliche Kennzahl, um die betrieblichen Aktivitäten innerhalb eines Unternehmens zu bewerten. Um nur das operative Ergebnis im Blick zu haben, werden die Aufwendungen für Zinsen und Steuern bewusst außen vor gelassen. Das EBIT entspricht damit dem tatsächlichen Nettoergebnis eines Unternehmens.

EBITDA

Andere aktivierte Eigenleistungen werden auch als Ermittlungsgröße herangezogen, wenn das EBITDA ermittelt werden soll. Der Anteil der anderen aktivierten Eigenleistungen wird neben weiteren Positionen den Umsatzerlösen hinzuaddiert. EBITDA steht für »Earnings before interest, taxes, depreciation and amortization«. Das operative Ergebnis wird ohne die Berücksichtigung von Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände dargestellt.

Zusammenfassung

  • Unternehmen stellen Produkte her, um diese zu verkaufen. Wird ein Vermögensgegenstand hergestellt, der im Unternehmen verbleibt, handelt es sich um eine aktivierte Eigenleistung.
  • Für selbsthergestellte Vermögensgegenstände kommen zwei bilanzrechtliche Zuordnungen in Betracht.
  • Wird eine Produktionsmaschine oder ein Fahrzeug hergestellt, das dem Unternehmen langfristig dienen soll, ist ein Vermögensgegenstand entstanden, der dem Sachanlagevermögen des Unternehmens zu zuordnen ist. Bei diesen Vermögensgegenständen besteht Bilanzierungspflicht.
  • Handelt es sich bei den eigenen Leistungen um Entwicklungskosten, ist ein immaterieller Vermögensgegenstand entstanden. Mit § 248 Absatz 2 Satz 1 HGB stellt der Gesetzgeber dem Unternehmer frei, einen selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand zu bilanzieren.
  • Übt der Unternehmer das Wahlrecht aus, muss er die eigene Leistung als Ertrag erfassen.
  • Bei Sachanlagen, die zwingend aktiviert werden müssen, ist zwischen den Kosten zu unterscheiden, für die ein Aktivierungsgebot besteht und für die ein Aktivierung gesetzlich untersagt ist.
  • Zu den aktivierungspflichtigen Kosten zählen die direkt zurechenbaren Materialkosten und die direkt zurechenbaren Fertigungslöhne.
  • Nicht aktiviert werden dürfen z.B. die anteilige Gewerbesteuer oder die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen für die Herstellung des Vermögensgegenstandes.
  • Der selbsthergstellte Gegenstand wird auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem aktivierte Eigenleistung Konto.
  • Da es sich bei dem selbsthergestellten Vermögensgegenstand um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, muss der Unternehmer eine Abschreibung vornehmen.
  • Eigenleistungen, die aktiviert werden müssen, dienen dem Unternehmer zur Ermittlung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen. Zu den wichtigsten Kennzahlen zählen das EBIT und das EBITDA.