Definition: Gewinn und Verlustrechnung (GuV)

Die Gewinn- und Verlustrechnung gehört neben einer Bilanz zu den Hauptbestandteilen des Jahresabschlusses für Kaufleute. Im Gegensatz zur Bilanz – diese ist stichtagsbezogen – wird eine Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum aufgestellt. Mit ihrer Unterstützung ermittelt ein Unternehmen den Erfolg eines Geschäftsjahres. Hierzu werden die in dem Geschäftsjahr getätigten Aufwendungen den erzielten Erträgen gegenübergestellt. Überwiegen die Erträge, hat das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftet. Sind die Aufwendungen größer als die erzielten Erträge, muss das Unternehmen einen Verlust verzeichnen. Ist die Rechnung für das laufende Jahr abgeschlossen, wird der Saldo des Gewinn- und Verlustkontos in das Eigenkapital der Bilanz übernommen.

Für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung muss der Unternehmer neben den Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Buchführung (GoB) die folgenden Punkte beachten:

  • Die Buchführung muss von der ersten bis zur letzten Buchung lückenlos alle Geschäftsvorfälle aufführen.
  • Für jede Buchung muss ein entsprechender Beleg existieren.
  • Eine GuV muss zu Prüfzwecken für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Die Bedeutung der Gewinn und Verlustrechnung

Das GuV-Konto stellt betriebswirtschaftlich ein Unterkonto des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals dar. Für die Übersichtlichkeit werden alle während des Geschäftsjahres angefallenen Aufwendungen und Erträge zunächst hier erfasst und nach Abschluss des Geschäftsjahres in die Bilanz überführt.

Wie ist die Gewinn und Verlustrechnung (GuV) aufgebaut?

Für den Aufbau ist zu beachten, dass alle Aufwendungen auf der Sollseite und alle Erträge auf der Habenseite der Rechnung für den Gewinn und den Verlust gebucht werden.

Eine Gewinn und Verlustrechnung kann in Kontenform oder in Staffelform erstellt werden. Ein Saldo auf der Sollseite zeigt dem Unternehmen, dass es einen Gewinn erwirtschaftet hat. Wird das Ergebnis auf der Habenseite gebucht, hat sich für das Geschäftsjahr ein Verlust ergeben.

§ 275 HGB (Handelsgesetzbuch) verpflichtet Kapitalgesellschaften, die Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform zu erstellen. Nach Auflistung aller Erträge werden die Kostenpositionen in Abzug gebracht. Das Ergebnis gibt entweder den Gewinn oder den Verlust des Unternehmens an.

Beispiel für die Staffelform

Die Gewinn und Verlustrechnung für die A GmbH hat in der Staffelform das folgende Bild:

Umsatzerlöse 70.000 Euro

+ sonstige betriebliche Erträge 10.000 Euro

+ Zinsertrag 12.000 Euro

= Summe Umsatzerlöse 92.000 Euro

– Personalkosten 40.000 Euro

– Mietaufwand 8.000 Euro

– Energieaufwand 10.000 Euro

Aufwand für Werbung 12.000 Euro

– Abschreibungen 15.000 Euro

= Summe Kosten 85.000 Euro

Umsatzerlöse – Kosten = Gewinn

92.000 Euro – 85.000 Euro = 7.000 Euro

Die Erträge des laufenden Jahres liegen bei 92.000 Euro. Sie übersteigen die Aufwendungen um 7.000 Euro. Die A GmbH hat in dem laufenden Geschäftsjahr einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Saldo wird dem Eigenkapital in der Bilanz zugeführt.

Welches Verfahren gilt für die Gewinn- und Verlustrechnung?

Eine GuV kann auf der Grundlage zweier unterschiedlicher Verfahren erstellt werden. Entweder basiert die Auswertung auf dem Gesamtkostenverfahren. Alternativ kann die Rechnung nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden.

Beim Gesamtkostenverfahren werden alle Kosten berücksichtigt. Zudem erfolgt eine Gliederung der Kosten nach Kostenarten (Personalkosten, Materialkosten, Raumkosten etc.).

Im Umsatzkostenverfahren werden nur jene Kosten berücksichtigt, die für tatsächlich verkaufte Produkte aufgewendet wurden. Das Umsatzkostenverfahren nimmt eine andere Gliederung vor. Hier erfolgt die Einteilung nach Funktionsbereichen (Verwaltung, Vertrieb, Produktion etc.).

In der Praxis hat sich das Umsatzkostenverfahren durchgesetzt.

Welche gesetzlichen Vorschriften müssen bei der Erstellung beachtet werden?

Die Pflicht zur Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich aus § 242 Absatz 3 HGB. Hier heißt es, dass sich der Jahresabschluss aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammensetzt.

§ 275 HGB bestimmt die Gliederung und das anzuwendende Verfahren. Die Vorschrift zählt die Kosten- und Erlöspositionen auf, die eine GuV enthalten muss, wenn sie nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt wird.

Die Vorschriften, die hinsichtlich der Darstellungsform für eine Bilanz gelten, sind auch bei Aufstellung der Gewinn und Verlustrechnung zu beachten. Dies bedeutet, dass eine GuV, die nach dem Umsatzkostenverfahren in Staffelform erstellt wurde, in den Folgejahren dieselbe Form haben muss.

Welche Kennzahlen lassen sich aus der GuV ableiten?

Für die Analyse des Jahresergebnisses oder zur besseren Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen derselben Branche lassen sich aus der Gewinn und Verlustrechnung GuV die folgenden betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ableiten:

Rohergebnis

Das Rohergebnis ist eine Zwischensumme, die aus den ersten fünf Positionen in der GuV gebildet wird. Hierfür wird die unternehmerische Gesamtleistung um den Materialaufwand gekürzt. Die Gesamtleistung setzt sich aus den Umsatzerlösen, den Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und den aktivierten Eigenleistungen zusammen.

Zu den Umsatzerlösen werden alle Erträge gerechnet, die beim Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen erzielt werden. Für die Ermittlung der Kennzahl werden die Bruttoerträge zugrunde gelegt.

Die Bestandsveränderungen ergeben sich beim Vergleich der Anfangsbestände und der Endbestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen. Sind die Endbestände höher, ergibt sich eine Bestandsmehrung. Liegen die Bestände am Jahresende unter den Beständen, die am Jahresanfang ermittelt wurden, ist eine Bestandsminderung eingetreten.

Die aktivierten Eigenleistungen werden in der GuV mit den Kosten ausgewiesen, die ein Unternehmen für ein Produkt herstellt, das nicht zum Verkauf bestimmt ist. Als Anlagevermögen soll der hergestellte Gegenstand dem Unternehmen langfristig dienen.

Betriebsergebnis

Das Betriebsergebnis stellt den Gewinn oder Verlust der operativen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens dar. Die Ermittlung umfasst die Umsatzerlöse und die Kosten mit Ausnahme von Zinsen und Steuern. Deshalb wird das aus der Gewinn und Verlustrechnung ermittelte Betriebsergebnis auch EBIT (Earnings before interest and taxes) bezeichnet.

Beispiel für die Ermittlung des EBIT

Aus der Gewinn und Verlustrechnung GuV eines Betriebs ergeben sich die folgenden Zahlen: Gesamtleistung: 300.000 Euro, Materialaufwand: 50.000 Euro, Personalaufwand 12.000 Euro, Zinsaufwand 300 Euro, Abschreibungen auf das Anlagevermögen: 2.000 Euro und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 4.000 Euro.

Das Betriebsergebnis ermittelt sich wie folgt:

Gesamtleistung 300.000 Euro

– Materialaufwand – 50.000 Euro

– Personalaufwand – 12.000 Euro

– Abschreibungen – 2.000 Euro

= EBIT 236.000 Euro

Das Betriebsergebnis beträgt 236.000 Euro. Zinsaufwand und Gewerbesteueraufwand werden bei der Ermittlung dieser Kennzahl nicht berücksichtigt.

Finanzergebnis

Aus der Gewinn und Verlustrechnung lässt sich auch das Finanzergebnis eines Unternehmens ableiten.

Das Finanzergebnis setzt sich zusammen aus den Erträgen, die ein Unternehmen mit der Geldanlage in andere Unternehmen erwirtschaftet. Die Erlöse ergeben sich aus Zinserträgen und Dividenden. Die Aufwendungen, die bei der Ermittlung des Finanzergebnisses berücksichtigt werden, entstehen bei der Aufnahme von Krediten, Darlehen oder anderem Fremdkapital. Auch die Abschreibungen, die auf Wertpapiere vorgenommen werden müssen, gehören zu den Kosten, die das Finanzergebnis des Unternehmens mindern.

Für das Unternehmen bildet die Kennzahl eine wichtige Größe. Ergibt sich ein negatives Finanzergebnis, wird das Ergebnis zum überwiegenden Teil durch Kredite finanziert.

Die Summe aus Betriebsergebnis und Finanzergebnis stellt den Jahresüberschuss vor Steuern dar. Nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag ergibt sich der Jahresüberschuss nach Steuern.

Zusammenfassung

  • Die Gewinn und Verlustrechnung GuV ist eine zeitraumbezogene Darstellung. Der Zeitraum bezieht in der Regel auf ein Geschäftsjahr.
  • Durch Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen werden der Gewinn oder der Verlust des Geschäftsjahres für das Unternehmen ermittelt.
  • Bei Erstellung der GuV müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben beachtet werden. Hierzu zählt insbesondere die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB).
  • Es müssen alle während des Geschäftsjahres eingetretenen Geschäftsvorfälle lückenlos aufgeführt werden. Eine Bedingung ist, dass keine Buchung in der Gewinn und Verlustrechnung GuV ohne Beleg erfolgt. Außerdem ist die zehnjährige Aufbewahrungsfrist einzuhalten.
  • Die GuV wird als Unterkonto des Bilanzkontos »Eigenkapital« verstanden. Nach Abschluss der Erstellung wird das Ergebnis in die Bilanz übertragen.
  • Für die Darstellung kommt neben der Kontenform die Staffelform in Betracht. Nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist die Staffelform für eine Kapitalgesellschaft bindend.
  • Die Gewinn und Verlustrechnung kann nach dem Gesamtkostenverfahren und nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden. Der Unterschied liegt darin, dass bei dem Umsatzkostenverfahren nur die Kosten berücksichtigt werden, die tatsächlich bei der Herstellung von Produkten angefallen sind.
  • Neben § 242 HGB – diese Regelung verpflichtet die Kaufleute zur Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung – ist insbesondere der § 275 HGB zu beachten.
  • Neben der Ermittlung des Gesamtergebnisses dient die GuV zur Ableitung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen. Außer dem Rohergebnis lassen sich das Betriebsergebnis und das Finanzergebnis des Unternehmens ermitteln.
  • Wurden aus der Gewinn und Verlustrechnung das Betriebsergebnis und das Finanzergebnis ermittelt, stellt die Summe dieser beiden Kennzahlen den Jahresüberschuss vor Steuern dar.