Definition Gewerbesteuer berechnen

Die Gewerbesteuer berechnen müssen natürliche Personen und Unternehmen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Da die Gewerbesteuer zu den kommunalen Steuern zählt, entrichtet der Gewerbetreibende seine Zahlung an die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Standort seines Gewerbes befindet. Die Gemeinde erfährt hiervon, wenn die gewerbetreibende Person oder Gesellschaft das Gewerbe anmeldet.

Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuerberechnung ist der Gewerbeertrag. Ausgangsbasis für den Gewerbeertrag ist der von dem Gewerbetreibenden ermittelte Gewinn. Das Gewerbesteuerrecht berücksichtigt noch weitere Komponenten, die die Bemessungsgrundlage erhöhen oder reduzieren.

Die Gemeinde berechnet die Gewerbesteuer auf Basis des Gewerbesteuermessbetrages. Diese Größe wird von dem zuständigen Finanzamt festgesetzt.

Für die Erhebung der Gewerbesteuer grenzt das Finanzamt den steuerpflichtigen Personenkreis von den Unternehmern ab, die es nicht zur Gewerbesteuer veranlagt.

Die Gewerbesteuerpflicht

Ihre Gewerbesteuer berechnen müssen nur die Personen und Unternehmen, für die eine Gewerbesteuerpflicht besteht. Das Gewerbesteuerrecht bezieht sich hier auf das Einkommensteuerrecht. Die Einkommensteuer unterscheidet sieben Einkunftsarten. Nur wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt, wird vom Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt und muss die Zahlung leisten. Maßgeblich hierfür ist die Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen kommunalen Behörde.

Wer ist von der Zahlung der Gewerbesteuerzahlung befreit?

Selbstständig tätige Unternehmer und Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG. Der Personenkreis, der in dieser gesetzlichen Norm genannt ist, braucht kein Gewerbe anzumelden. Dazu gehören z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Journalisten.

Die selbstständige Tätigkeit grenzt sich von der gewerblichen Tätigkeit auch durch die persönliche Arbeitsleistung des Unternehmers ab. Freiberufler übernehmen eine eigenverantwortliche Tätigkeit. Für Durchführung und Organisation sind ausschließlich sie verantwortlich.

Die Fälligkeit der Gewerbesteuer

Für gewerbetreibende Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z.B OHG oder KG) tritt die Fälligkeit der Gewerbesteuer erst ein, wenn der Gewerbeertrag den Betrag von 24.500 Euro übersteigt. Diese Ausnahme gilt nicht für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH).

Die Gewerbesteuer ist eine jährliche kommunale Steuer. Die Gemeinde setzt diese fest, nachdem der Gewerbetreibende die Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt eingereicht hat. Ermittelt die Kommunalverwaltung eine hohe Gewerbesteuerabschlusszahlung, legt sie gleichzeitig mit der Gewerbesteuer für das vorangegangene Kalenderjahr vierteljährliche Vorauszahlungen für den aktuellen Zeitraum fest. Diese Vorauszahlungen werden fällig zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Die Ermittlung ist im § 7 GewStG geregelt.

Ausgangsbasis ist der Gewinn, den Gewerbetreibende für seinen Betrieb ermittelt hat. Diese Größe vermehrt und vermindert sich um die Hinzurechnungen und die Kürzungen, die das Gesetz in den §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz nennt.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb muss der Unternehmer z.B. die folgenden Positionen nach § 8 GewStG hinzurechnen:

  • 25 % der Entgelte aus einem Dauerschuldverhältnis (Zinsen aus einer Darlehensaufnahme)
  • Renten und dauernde Lasten
  • Der Gewinnanteil, der einem stillen Gesellschafter zusteht
  • 1/5 der Miet- und Pachtzinsen für bewegliches Sachanlagevermögen
  • 50 % der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliches Sachanlagevermögen (z.B. Grundstücke und Immobilien)

Zu beachten ist, dass die Hinzurechnungen nur vorzunehmen sind, soweit die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben abgezogen wurden.

Folgende Positionen kann der Unternehmer gemäß § 9 GewStG vom ermittelten Gewinn abziehen:

  • 1,2 % des Einheitswerts für betrieblichen Grundbesitz. Die Kürzung ist aber nur zulässig, wenn der Grundbesitz nicht gundsteuerbefreit ist
  • Gewinnanteile an anderen Personengesellschaften
  • Geleistete Spenden und Mitgliedsbeiträge, wenn sie aus dem betrieblichen Vermögen des Gewerbebetriebs entrichtet wurden

Gewerbesteuer berechnen

Gewerbesteuer berechnen bei einer Personengesellschaft
Gewerbesteuer berechnen bei einer Personengesellschaft

Gewerbesteuer berechnen bei einer Kapitalgesellschaft
Gewerbesteuer berechnen bei einer Kapitalgesellschaft

Die Berechnung der Gewerbesteuer ist in den §§ 11 ff. GewStG geregelt.

Zunächst wird der ermittelte Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet. Einzelunternehmer und gewerbetreibende Personengesellschaften können von dem abgerundeten Gewerbeertrag einen Freibetrag von 24.500 Euro in Abzug bringen. Das Ergebnis stellt den steuerpflichtigen Gewerbeertrag dar.

Den steuerpflichtigen Gewerbeertrag multipliziert der Unternehmer gemäß § 11 Absatz 2 GewStG mit einer Steuermesszahl, die 3,5 % beträgt. Als Ergebnis ergibt sich der Steuermessbetrag.

Auf den Steuermessbetrag wendet der Unternehmer den Gewerbesteuerhebesatz an. Der Gewerbesteuerhebesatz wird von jeder Gemeinde separat festgelegt. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben darf der Hebesatz für die Gewerbesteuer nicht unter 200 % liegen. Nach oben hat der Gesetzgeber keine Grenze festgelegt. Bei der Festlegung sollte eine Gemeinde das politische Kalkül bewahren. Legt sie einen zu hoheen Hebesatz für die Gewerbesteuer fest, ist es nicht auszuschließen, dass Gewerbebetriebe aus der Region abwandern oder von vornherein einen anderen Standort wählen.

In einem letzten Schritt wird der Steuermessbetrag mit dem Gewerbesteuerhebesatz multipliziert. Das Resultat ist die Gewerbesteuer, die der Steuerpflichtige an die Gemeindeverwaltung entrichten muss.

Beispiel 1: Gewerbesteuer berechnen

Nach den Berichtigungen der §§ 8 und 9 GewStG ergibt sich für den Einzelunternehmer H. ein Gewerbeertrag von 50.222 Euro. Den Gewerbesteuerhebesatz hat die Gemeinde auf 400 % festgelegt.

Die Gewerbesteuerberechnung vollzieht sich in folgenden Schritten:

1. Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro: 50.200 Euro

2. Berücksichtigung des Gewerbesteuerfreibetrags:

50.200 Euro – 24.500 Euro = 25.700 Euro

3. Multiplikation des steuerpflichtigen Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl:

25.700 Euro x 3,5 % = 899,50 Euro

4. Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Gewerbesteuerhebesatz:

899,50 Euro x 400 % = 3.598 Euro

Die zu zahlende Gewerbesteuer beträgt 3.598 Euro.

Auf der Basis dieses Ergebnisses werden die vierteljährlichen Gewerbesteuerzahlungen für das aktuelle Kalenderjahr festgesetzt. Der Gewerbetreibende H. muss jeweils 899,50 Euro zahlen.

Der Gewerbesteuerfreibetrag

Der Gewerbesteuerfreibetrag ist gesetzlich fixiert in § 11 Absatz 1 GewStG. Er beträgt zurzeit 24.500 Euro. Der Steuerfreibetrag steht gewerbetreibenden Einzelunternehmern und Personengesellschaften zu. Durch Ansatz des Steuerfreibetrages mindert sich der Gewerbeertrag und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Kapitalgesellschaften (wie z.B. eine GmbH) sind nicht berechtigt, ihren Gewerbeertrag um den Steuerfreibetrag zu kürzen.

Die Gewerbesteuererklärung

Da es sich bei der Gewerbesteuer um eine Jahressteuer handelt, muss ein Gewerbetreibender einmal jährlich eine Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Der Termin für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung ergibt sich aus § 149 Absatz 3 AO (Abgabenordnung). Er wurde auf den 31. Juli festgelegt. Überträgt der Gewerbetreibende die Erstellung der Gewerbesteuererklärung auf einen Steuerberater, verschiebt sich das Ende der Frist auf den 30. September eines Jahres. In Ausnahmefällen kann dieser eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Folgejahres beantragen.

Versäumt ein Steuerpflichtiger diesen Termin, kann das Finanzamt ihn mit einem Verspätungszuschlag belegen. Zudem ist die Behörde gemäß § 162 AO berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Die Festsetzung der Gewerbesteuer

Für die Festsetzung der Gewerbesteuer sind das Finanzamt und die Gemeindeverwaltung zuständig.

Nachdem der Unternehmer die Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt eingereicht hat, wird der Steuerfall von dem Finanzbeamten bearbeitet. Sobald seine Prüfung abgeschlossen ist, erstellt er den Gewerbesteuermessbescheid und setzt sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung.

Da die Gewerbesteuer eine kommunale Steuer ist, steht das Aufkommen allein der Kommunalverwaltung zu, in dessen Bezirk sich der Betrieb des Gewerbesteuerpflichtigen befindet. Auf Basis des Gewerbesteuermessbetrages erlässt die Kommune den Gewerbesteuerbescheid. Hierin teilt sie dem Steuerpflichtigen die Höhe der Gewerbesteuer mit. Außerdem erfährt der Steuerpflichtige, bis zu welchem Fälligkeitstermin er die Zahlung entrichten muss.

Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Der deutsche Gesetzgeber billigt, dass auf die Einkommensteuerzahllast eines Gewerbetreibenden die zu zahlende Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Die Steuerermäßigung ist im § 35 EStG geregelt. Als Maximalbetrag sieht das Einkommensteuerrecht eine Minderung um das 3,8-fache des Steuermessbetrages vor.

Beispiel 2: Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Gewerbesteuer

Bei Erstellung der Einkommensteuer für den Einzelunternehmer H. (Beispiel 1) kann die gezahlte Gewerbesteuer wie folgt berechnet.

Der Steuermessbetrag wurde mit 899,50 Euro ermittelt.

Anrechnungsbetrag = 899,50 Euro x 3,8 = 3.418,10 Euro

Die Einkommensteuerzahllast des Einzelunternehmers H. mindert sich durch die Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer höchstens um 3.418,10 Euro.

Zusammenfassung

  • Das Finanzamt veranlagt natürliche Personen und Unternehmen zur Gewerbesteuer, wenn diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen.
  • Freiberufler und selbstständig tätige Unternehmer sind von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit.
  • Die Gewerbesteuer ist eine jährliche Steuer, auf die der Gewerbetreibende unterjährig Vorauszahlungen leisten muss.
  • Für die Veranlagung zur Gewerbesteuer muss der Gewerbetreibende bis spätestens zum 31. Juli eines Jahres eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Übernimmt ein Steuerberater diese Aufgabe, verschiebt sich der Abgabetermin.
  • Die Fälligkeitstermine sind gesetzlich festgelegt. Die vierteljährlichen Vorauszahlungen müssen jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November geleistet werden.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbertrag.
  • Ausgangsbasis ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser ist um die Hinzurechnungen und die Kürzungen der §§ 8 und 9 GewStG zu korrigieren.
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften können gemäß § 11 Absatz 2 GewStG einen Steuerfreibetrag von 24.500 Euro in Abzug bringen. Kapitalgesellschaften profitieren von dieser Regelung nicht.
  • Der steuerpflichtige Gewerbeertrag wird mit einer Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Das Ergebnis stellt den Steuermessbetrag dar. Dieser wird vom Finanzamt ermittelt.
  • Die Gemeinde ist die erhebungsberechtigte Stelle. Sie legt einen Gewerbesteuerhebesatz fest, der mindestens 200 % betragen muss.
  • Der Steuermessbetrag wird mit diesem Gewerbehebesteuersatz multipliziert. Das Resultat ist die zu zahlende Gewerbesteuer.
  • Bei der Ermittlung der Einkommensteuer kann die gezahlte Gewerbesteuer mit dem 3,8-fachen des Steuermessbetrages berücksichtigt werden.