Das Höchstwertprinzip ist im § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich geregelt. Dies ist ein handelsrechtlicher Bewertungsansatz, der auf der Passivseite einer Bilanz Anwendung findet.

Das Prinzip der Höchstbewertung legt fest, dass ein Unternehmen die Schulden immer mit dem höchstmöglichen Wert auszuweist. Zu den Schulden des Unternehmens rechnen die Verbindlichkeiten und die Rückstellungen.

Die Vorschrift des Höchstwertprinzips gewährleistet, dass ein Unternehmen seine wirtschaftliche Situation nicht besser darstellt, als sie ist. Zudem verhindert der Grundsatz eine drohende Zahlungsunfähigkeit.

Das Höchstwertprinzip geht aus dem Imparitätsprinzip und dem Stichtagsprinzip hervor.

Imparitätsprinzip einfach erklärt: Der Zusammenhang zwischen Niederstwertprinzip und Höchstwertprinzip
Imparitätsprinzip einfach erklärt: Der Zusammenhang zwischen Niederstwertprinzip und Höchstwertprinzip

Imparitätsprinzip und Stichtagsprinzip

Das Imparitätsprinzip und das Stichtagsprinzip gehören zu den Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätzen, die im Bilanzrecht als GoB bekannt sind. In den Bilanzierungsgrundsätzen für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Regeln enthalten, denen das interne Rechnungswesen einen hohen Stellenwert beimisst. Sie gelten in der Buchführung und bei einer Bilanzerstellung.

Das Imparitätsprinzip

Die Buchführung und die Bilanz setzen sich aus den Geschäftsvorfällen zusammen, die in einem Unternehmen innerhalb eines Jahres anfallen. Zur Wahrung der GoB erfolgt die Buchung dieser Geschäftsvorfälle nach dem Vorsichtsprinzip. Bezogen auf die Passivseite der Bilanz schreibt § 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB eine Berücksichtigung noch nicht realisierter Verluste vor, wenn es für den Unternehmer absehbar ist, dass sie eintreten könnten.

Die vorsichtige buchhalterische Behandlung der Verbindlichkeiten soll insbesondere Unternehmer und Investoren dabei unterstützen, ihre Investitionsentscheidungen leichter zu treffen.

Beispiel zum Imparitätsprinzip

Eine GmbH hat zum Anfang des Jahres einen Kredit aufgenommen. Die Darlehensschuld beläuft sich auf insgesamt 100.000 Euro. Das Geld dient zum Neubau einer Produktionshalle. Für die Laufzeit des Darlehens hat die Bank einen Zeitraum von zehn Jahren veranschlagt. In den Konditionen vereinbarten die Vertragsparteien eine Rückzahlung von 90.000 Euro. Die restlichen 10.000 Euro gelten als Disagio.

Obwohl die Schuld für das Darlehen nur auf 90.000 Euro lautet, bestimmt das Imparitätsprinzip den Wertansatz der Verbindlichkeit mit dem höheren Wert von 100.000 Euro.

Das Stichtagsprinzip

Mit dem Stichtagsprinzip schreibt das Bilanzrecht den Kaufleuten vor, dass sie zu einem bestimmten Stichtag über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben müssen. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, ist dieser Tag der 31. Dezember. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr fällt dieser auf den Tag, an dem das Wirtschaftsjahr endet.

Beispiel zum Stichtagsprinzip

Ein bilanzierender Landwirt hat für sein Unternehmen ein abweichendes Wirtschaftsjahr beschlossen. Es beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Der Stichtag für die Erstellung der Bilanz fällt auf den letzten Tag des Wirtschaftsjahres.

Die buchhalterische Behandlung der Unternehmensschulden

Die Unternehmensschulden setzen sich aus den Verbindlichkeiten und den Rückstellungen zusammen. Das Höchstwertprinzip muss der Unternehmer bei dem Ausweis beider Bilanzposten beachten. Hierzu weist er die Verbindlichkeiten am Abschlussstichtag mit dem höchstmöglichen Wert in der Bilanz aus.

Der Bilanzausweis einer Verbindlichkeit

Bei der Buchung von Verbindlichkeiten ist durch die Bestimmung im HGB vorgegeben, dass ein Unternehmer diese mit dem höchstmöglichen Wert ansetzt. Bei jedem Buchungssatz muss der Kaufmann deshalb darauf achten, dass die Verbindlichkeit mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt wurde.

Unter dem Erfüllungsbetrag versteht das Bilanzrecht den Betrag, den der Kaufmann zum Fälligkeitsdatum leisten muss.

Beispiel zum Wertansatz von Verbindlichkeiten

Ein Unternehmer hat Waren für insgesamt 12.000 US-Dollar Waren aus den USA bestellt. Am Tag der Bestellung betrug der Umrechnungskurs 1,15 Euro. Die Bezahlung der Waren erfolgt zwei Wochen später. Zu diesem Zeitpunkt fiel der Umrechnungskurs auf 0,95 Euro.

Gemäß dem Höchstwertprinzip muss der Unternehmer die Verbindlichkeit mit dem höheren Umrechnungskurs von 1,15 Euro bewerten.

Was ist bei der Bildung von Rückstellungen zu beachten?

Hinsichtlich der Rückstellungen kommt das Höchstwertprinzip insbesondere bei den Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zur Anwendung. Ein schwebendes Geschäft basiert auf einem abgeschlossenen Vertrag, bei dem der Leistungsaustausch noch aussteht. Grundsätzlich gilt für diese Rechtsgeschäfte der Grundsatz der Nichtbilanzierung, da der Leistungsaustausch in naher Zukunft erfolgt. Ist dem Kaufmann aber am Bilanzstichtag bekannt, dass aus einem schwebenden Geschäft ein Verlust droht, muss er gemäß § 249 Absatz 1 HGB eine Rückstellung bilden und hierbei das Höchstwertprinzip beachten.

Beispiel zum Wertansatz von Rückstellungen

Ein Unternehmer hat Mitte Dezember einige Unikate aus China bestellt. Der Verkäufer bestand darauf, dass der Unternehmer die Ware vor der Lieferung bezahlt. Kurz vor Weihnachten erfährt der Unternehmer, dass das Schiff, auf dem die Waren transportiert wurden, untergegangen ist. Bis zum Bilanzstichtag wurde nicht bekannt, ob die Unikate gerettet werden konnten.

Gemäß der Passivierungspflicht des § 249 HGB muss der Unternehmer für den drohenden Verlust eine Rückstellung bilden. Dabei ist der Grundsatz der Höchstbewertung zu beachten. Unabhängig hiervon ist der Herausgabeanspruch des Geldes.

Die Abgrenzung zum Niederstwertprinzip

Das Gegenstück zum Höchstwertprinzip ist das Niederstwertprinzip. Der Grundsatz für den niedrigsten Bewertungsansatz ist in den Vorschriften § 253 Absatz 3 und § 253 Absatz 4 HGB gesetzlich fixiert. Er muss bei der Bewertung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und des Umlagevermögens beachtet werden.

Für die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Dieses besagt, dass ein Wirtschaftsgut außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben ist, wenn eine dauerhafte Wertminderung eingetreten ist.

Beispiel zum gemilderten Niederstwertprinzip

Im Lager eines Unternehmens befördert ein Gabelstapler die Waren. Die Anschaffungskosten betrugen 5.000 Euro. Infolge eines Unfalls wird der Gabelstapler beschädigt. Ein Gutachter schätzt den Wert auf 3.000 Euro. Der Gutachter geht davon aus, dass der Unfallschaden nicht mehr behoben werden kann und der Gabelstapler auf Dauer in seinem Wert gemindert ist.

Aufgrund der dauernden Wertminderung setzt das Unternehmen den Wert des Gabelstaplers mit 3.000 Euro an.

Strenges Niederstwertprinzip bedeutet, dass die Wertminderung nicht zwangsläufig von Dauer sein muss. Dieses Prinzip kommt bei den Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens zum Einsatz.

In § 253 Absatz 5 HGB hat der Gesetzgeber das Wertaufholungsgebot fixiert. Dieses besagt, dass ein Unternehmer den niedrigeren Wert eines Wirtschaftsgutes nicht beibehalten kann, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung weggefallen ist.

Zusammenfassung

  • Das Höchstwertprinzip und das Niederstwertprinzip sind zwei handelsrechtliche Bewertungsansätze, die aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hervorgehen.
  • Das Höchstwertprinzip ist maßgeblich für die Passivseite der Bilanz. Es fordert, dass die Schulden des Unternehmens mit dem höchstmöglichen Wert anzusetzen sind.
  • Das Prinzip der höchsten Bewertung fußt auf dem Imparitätsprinzip und dem Stichtagsprinzip.
  • Das Imparitätsprinzip besagt, dass alle Wirtschaftsgüter vorsichtig bewertet werden müssen. Für alle Risiken und drohenden Verluste gilt das Vorsichtsprinzip. Dies bedeutet, dass Verluste aus Verbindlichkeiten gebucht werden, wenn sie noch nicht realisiert. Voraussetzung ist, dass der drohende Verlust am Bilanzstichtag bekannt war.
  • Das Stichtagsprinzip legt den Stichtag fest, an dem die Bilanz aufgestellt wird.
  • Zu Wahrung des Prinzips der höchsten Bewertung ist für Verbindlichkeiten der Erfüllungsbetrag maßgeblich. Entsteht aus einem Geschäft ein drohender Verlust, muss der Kaufmann gemäß § 249 HGB eine Rückstellung bilden.
  • Das Gegenstück zum Höchstwertprinzip ist das Niederstwertprinzip.
  • Das Niederstwertprinzip gilt für die Aktivseite der Bilanz. Es besagt, dass die Vermögensgegenstände des Unternehmens höchstens mit den Kosten bewertet werden dürfen, die bei der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter angefallen sind.
  • Das Handelsrecht unterscheidet das gemilderte Niederstwertprinzip und das strenge Niederstwertprinzip.
  • Voraussetzung für die Berücksichtigung des gemilderten Niederstwertprinzips ist eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung.
  • Das strenge Niederstwertprinzip muss dagegen auch angewendet werden, wenn der Wert nur kurzfristig beeinträchtigt ist.
  • Für beide Bewertungsansätze gilt das Wertaufholungsgebot des § 253 Handelsgesetzbuch. Absatz 5 der Vorschrift verlangt die Rückgängigmachung einer außerplanmäßigen Abschreibung, wenn der Grund für die dauerhafte Wertminderung weggefallen ist.