Definition: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz: GWG) sind Wirtschaftsgüter, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und für die hinsichtlich der buchhalterischen Behandlung Sonderregeln gelten.

Aufwand bis 800 Euro netto

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist gemäß § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) ein abnutzbares Anlagegut, für deren Anschaffung oder Herstellung der Unternehmer höchstens 800 Euro aufgewendet hat. Bei der Grenze von 800 Euro handelt es sich um den Nettobetrag. Diese Regelung hat seit dem Veranlagungszeitraum 2018 Bestand. Damals hat der Gesetzgeber die Grenze von 410 Euro auf 800 Euro angehoben.

Was sind abnutzbare Anlagegüter?

Abnutzbare Anlagegüter unterliegen in der Regel der wirtschaftlichen Abnutzung. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer diese Wirtschaftsgüter über die Dauer ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreiben muss. Das Handelsrecht spricht von Abschreibung. Im Steuerrecht wird die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Verzehrs als Absetzung für Abnutzung (kurz: Afa) bezeichnet.

Sofortaufwand oder Poolabschreibung

Bei einem GWG spielt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer keine Rolle. Unabhängig davon ob der Unternehmer seinen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung oder in einer Bilanz ermittelt, kann er das geringwertige Wirtschaftsgut sofort abschreiben oder in einen Pool einstellen. Er muss jedoch darauf achten, dass das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist.

Keine selbstständige Nutzung möglich

Kann ein Unternehmen ein Wirtschaftsgut nicht selbstständig nutzen (z.B. einen Monitor oder eine Computermaus) liegen unter Umständen nachträgliche Anschaffungskosten eines anderen Wirtschaftsguts vor. Ist dies der Fall, erhöhen sich die Anschaffungskosten für das betreffende Wirtschaftsgut. Monitor oder Computer-Maus werden zusammen mit dem Computer abgeschrieben.

Nachträgliche Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand

Handelt es sich um keine nachträglichen Anschaffungskosten, stellen die Ausgaben für das Unternehmen Erhaltungsaufwand dar. In diesem Fall kann der Unternehmer den Aufwand sofort als gewinnmindernde Betriebsausgabe geltend machen.

Beispiel 1: Ein typisches geringwertiges Wirtschaftsgut

Der Einzelunternehmer Z. hat einen Multifunktionsdrucker erworben. Das Gerät kann drucken, kopieren und scannen. Die Nettoanschaffungskosten beliefen sich auf 100 Euro.

Z. kann für den Drucker einen Sofortaufwand verbuchen. Da das Gerät außer drucken auch kopieren und scannen kann, ist es nicht zwingend erforderlich, dass es in Verbindung mit einem Computer steht. Der Drucker ist selbstständig nutzbar. Da der Kaufpreis weit unter 800 Euro liegt, handelt es sich um ein GWG.

Weitere typische Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter sind:

  • Kleinmöbel (Schreibtisch, Bürostuhl, Büroschrank)
  • Kaffeemaschinen
  • Lampen
  • Bilder
  • Papierkörbe

Beispiel 2: Kein GWG

Unternehmer U. hat sich vor einem Jahr einen Computer gekauft. Die Anschaffungskosten betrugen 1.000 Euro (Nettobetrag). Der aktuelle Buchwert des Computers liegt bei 666 Euro. Wegen eines defekten Monitors kauft U. einen neuen Bildschirm. Die Nettoanschaffungskosten betragen 250 Euro.

Der Aufwand für den Monitor liegt unter 800 Euro netto. Von daher könnte das Gerät ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein. Die Behandlung als GWG scheitert aber daran, dass der Monitor nur in Verbindung mit einem Computer genutzt werden kann. Der Aufwand von 250 Euro erhöht den Buchwert des Geräts. Die Afa richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Computers. Diese beträgt laut den gesetzlichen Afa-Tabellen drei Jahre. Da U. das Gerät vor einem Jahr angeschafft hatte, liegt die Restnutzungsdauer bei zwei Jahren.

Die buchhalterische Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Für die buchhalterische Behandlung eines geringwertigen Wirtschaftsguts kann ein Unternehmer zwischen den beiden folgenden Alternativen wählen:

  • Sofortabschreibung
  • Poolabschreibung

Sofortabschreibung

Die Sofortabschreibung eines geringwertigen Wirtschaftsguts kommt in Betracht, wenn die Anschaffungskosten unter 250 Euro (Nettobetrag) liegen. In diesem Fall hat der Unternehmer kein Wahlrecht. Die Kosten mindern den betrieblichen Gewinn in dem Moment der Verausgabung.

Beispiel 3: Sofortabschreibung

Für die Einrichtung eines Besprechungszimmers kauft der Rechtsanwalt B. fünf Stühle. Die Anschaffungskosten betrugen jeweils 200 Euro ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.

Die Kosten für die Stühle betragen jeweils nicht mehr als 200 Euro. Jeder Stuhl stellt für sich ein einzelnes, selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut dar. Der Rechtsanwalt kann in seiner Buchhaltung den Aufwand von 1.000 Euro als gewinnmindernde Betriebsausgabe ansetzen.

Poolabschreibung (Wahlrecht)

Liegen die Nettoanschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut zwischen 250 Euro und 1.000 Euro kann der Unternehmer ein Wahlrecht in Anspruch nehmen. Entweder behandelt er die Kosten auch hier als Sofortaufwand. Alternativ kann er das Wirtschaftsgut in einen Sammelposten einstellen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, die das Unternehmen in einen Sammelposten einstellt, werden in dem Anlageverzeichnis aufgenommen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für diese Wirtschaftsgüter ist auf fünf Jahre festgelegt. Die Abschreibung erfolgt linear.

Beispiel 4: Poolabschreibung (Wahlrecht)

Zusätzlich zu den fünf Stühlen kauft der Rechtsanwalt einen Konferenztisch. Die Nettoanschaffungskosten betragen 700 Euro. Für B. ergibt sich ein Wahlrecht. Er kann die Kosten als Sofortaufwand behandeln oder die Ausgaben für den Konferenztisch in einen Sammelposten einstellen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre. Da der Konferenztisch linear abgeschrieben wird, ergibt sich bei der Poolabschreibung der folgende jährliche Abschreibungsbetrag:

700 Euro / 5 Jahre = 140 Euro

Poolabschreibung (Kein Wahlrecht)

Betragen die Anschaffungskosten mehr als 800 Euro, hat der Unternehmer kein Wahlrecht mehr. In diesem Fall muss er das Wirtschaftsgut zwingend in einen Sammelposten einstellen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren abschreiben.

Aufwand von mehr als 1.000 Euro

Wirtschaftsgüter, die über 1.000 Euro kosten, sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Die AfA wird in diesem Fall nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bemessen. Außerdem muss der Unternehmen das betreffende Wirtschaftsgut im Anlagevermögen der Bilanz ausweisen.

Beispiel 5: Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer

Der Unternehmer A. kauft einen Pkw für 24.000 Euro (Nettoanschaffungsdkosten). Da die Kosten über 1.000 Euro liegen, stellt der Pkw ein Wirtschaftsgut dar, das in der Bilanz des Unternehmers aktiviert werden muss.

Der Bilanzansatz erfolgt mit den historischen Anschaffungskosten. Die historischen Anschaffungskosten sind identisch mit dem Nettokaufpreis. Da es sich bei dem Pkw um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, müssen die Anschaffungskosten um die Afa gemindert werden (fortgeführte Anschaffungskosten).

Die Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Diese wird in den amtlichen Afa-Tabellen festgelegt. Bei einem Pkw beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sechs Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag ermittelt sich wie folgt:

Abschreibungsbetrag = 24.000 Euro / 6 Jahre = 4.000 Euro

Sonderfall: Software als GWG

Die von einem Unternehmen eingesetzte Software gehört nicht zu den materiellen Wirtschaftsgütern eines Unternehmens. Hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung muss das Unternehmen die folgende Unterscheidung vornehmen:

  • Trivialprogramme
  • Spezialprogramme

Trivialprogramme setzen sich aus Standardsoftware zusammen, die allgemeingültige Daten verarbeiten. Als Trivialprogramme können z.B. Textverarbeitungsprogramme oder Tabellenkalkulationsprogramme angesehen werden. Für die Standardsoftware gilt grundsätzlich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren. Liegen die Kosten der Anschaffung unter 800 Euro, kann die Software nach den Regeln abgeschrieben werden, die für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten.

Spezialprogramme werden für spezielle Berufsgruppen erstellt. Die Software stellt in diesem Fall ein anlagefähiges Wirtschaftsgut dar und muss zwingend über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden.

Zusammenfassung

  • Ein geringwertiges Wirtschaftsgut muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Wichtig ist, dass das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist und eine bestimmte Preisgrenze nicht überschritten wird.
  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gilt eine Preisgrenze, die der Gesetzgeber auf 800 Euro festgelegt hat. Hierbei handelt es sich um den Nettowert.
  • Ist das Wirtschaftsgut nicht selbstständig nutzbar (z.B. ein Computerbildschirm), erhöhen die Kosten für das Wirtschaftsgut den Aufwand für das andere Wirtschaftsgut.
  • Abhängig von den Kosten kommt für geringwertige Wirtschaftsgüter eine unterschiedliche buchhalterische Behandlung in Betracht.
  • Betragen die Kosten nicht mehr als 250 Euro, kann der Unternehmer den Aufwand sofort und in voller Höhe gewinnmindernd geltend machen.
  • Die Sofortabschreibung ist auch möglich, wenn die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut zwischen 250 Euro und 800 Euro liegen.
  • Alternativ kann der Unternehmer das Wirtschaftsgut in einen Sammelposten einstellen. Der Sammelposten wir linear über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben.
  • Kein Wahlrecht hat der Unternehmer, wenn die Anschaffungskosten zwischen 800 Euro und 1.000 Euro betragen. In diesem Fall ist das Wirtschaftsgut zwingend in den Sammelposten einzustellen.
  • Bezahlt der Unternehmer mehr als 1.000 Euro, muss das Wirtschaftsgut in der Bilanz aktiviert werden.
  • Bei der Abschreibung von Software muss das Unternehmen nach Trivialprogrammen und speziellen Softwarelösungen differenzieren.
  • Trivialprogramme können als GWG behandelt werden, soweit das Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut erfüllt.
  • Spezielle Software muss zwingend auf Basis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.