Definition: Gesellschaftsvertrag

Schließen mindestens zwei Personen einen Gesellschaftsvertrag (anders: Gründungsvertrag oder Satzung) ab, wird eine Gesellschaft errichtet. In diesem Vertragswerk finden sich die Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten wieder. Weiter gibt ein Gründungsvertrag Auskunft über den Zweck, den die Gesellschaft erreichen will.

Der wesentliche Kern des Gründungsvertrages – Regelungen zum Innenverhältnis und zum Außenverhältnis

Der wesentliche Kern eines Vertrages, der eine Gesellschaft begründen soll, sind die Regelungen zum Verhältnis der Gesellschaftsbeteiligten untereinander (Innenverhältnis) und gegenüber unternehmensfremden Personen (Außenverhältnis).

Regelungen im Innenverhältnis

Im Innenverhältnis werden die Rechte und Pflichten der Gesellschaftsbeteiligten festgelegt. Dies betrifft bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) z.B. die Entnahmerechte der einzelnen Beteiligten. In der Satzung einer GmbH wird bestimmt, wer die Geschäfte der Gesellschaft führt.

Regelungen im Außenverhältnis

Die Regelungen zum Außenverhältnis werden im Gründungsvertrag festgelegt. Dies betrifft z.B. die Entscheidung, wer die Gesellschaft nach außen vertritt. In der Regel wird diese Aufgabe von dem Geschäftsführer einer GmbH wahrgenommen.

Enthält der Gründungsvertrag keine Regelungen zum Innenverhältnis und zum Außenverhältnis, greifen die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages bei Personen- und Kapitalgesellschaften

Jede Gesellschaft, die am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, braucht als Geschäftsgrundlage einen Vertrag. Ohne Abschluss dieser vertraglichen Grundlage kann die Gesellschaft nicht entstehen und nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Aufgrund abweichender handels-, steuer- und haftungsrechtlicher Sachverhalte bei den einzelnen Gesellschaftsformen muss differenziert werden, für welche Gesellschaft der Gründungsvertrag aufgesetzt wird. Der Vertrag einer GbR grenzt sich in wesentlichen Punkten von dem Gründungsvertrag für eine GmbH ab.

Die Gesellschaftsverträge der Personengesellschaften

Zu den Personengesellschaften zählen neben der GbR die OHG und die KG. Auch hier weichen die vertraglichen Grundlagen voneinander ab.

Eine GbR entsteht, wenn mehrere Personen sich zu einem gemeinschaftlichen Zweck zusammenschließen. Die Errichtung einer vertraglichen Grundlage ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. Tätigt eine GbR Geschäfte, die über den gemeinschaftlichen Zweck hinausgehen, greifen bei Fehlen eines GbR-Gründungsvertrages die gesetzlichen Grundlagen.

Für den Gesellschaftsvertrag einer GbR besteht Formfreiheit. Gemäß § 705 BGB müssen sich die GbR-Gesellschafter nur dazu verpflichten, den gemeinsamen Zweck zu fördern und ihren Beitrag zu leisten. Inhaltlich können sie den Vertrag nach ihren Vorstellungen gestalten. Dies ist für sie mit dem Vorteil verbunden, dass sie das Verhältnis zueinander (Innenverhältnis) nach ihren Bedürfnissen festlegen können.

Hinsichtlich der Haftung sind alle GbR-Gesellschafter gleichgestellt. Sie treten als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten der GbR auf. Die Haftung erstreckt sich auch auf das Privatvermögen der einzelnen GbR-Gesellschafter. Soll das Haftungsrisiko reduziert werden, kann in dem GbR-Gesellschaftsvertrag z.B. festgelegt werden, dass die GbR direkt nach der Gründung in eine GmbH umfirmiert wird.

Im Gegensatz zur GbR handelt es sich bei der OHG und der KG um Personenhandelsgesellschaften. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass eine Gesellschaft in der Rechtsform einer OHG oder KG zwingend ein Handelsgewerbe betreiben muss. Demzufolge ist die gesetzliche Grundlage von Personenhandelsgesellschaften im HGB zu finden. Für die Gründung einer OHG oder einer KG ist der Abschluss eines Gründungsvertrages ein notwendiges Erfordernis. Die Schriftform ist weder für den Gesellschaftsvertrag einer KG noch für eine OHG vorgeschrieben.

Die Gesellschaftsverträge der Kapitalgesellschaften

Die Gesellschaftsverträge von GmbH, AG und allen anderen Kapitalgesellschaften unterscheiden sich von den Gesellschaftsverträgen für Personengesellschaften dadurch, dass sie an eine bestimmte Form gebunden sind und beim zuständigen Handelsregister aufgenommen werden.

Der Gründungsvertrag von Kapitalgesellschaften kann auch als Satzung bezeichnet werden. Für die Satzung einer GmbH bestimmt § 2 GmbHG zudem, dass der Gründungsvertrag von einem Notar notariell beurkundet und von allen Anteilseignern unterzeichnet werden muss.

Der Gründungsvertrag einer AG muss von dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft geprüft und dokumentiert werden.

Was muss in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden?

Der Inhalt und die Form des Gründungsvertrages sind abhängig von der gewählten Rechtsform.

Was muss bei einem GbR-Gründungsvertrag beachtet werden?

Ein GbR-Gesellschaftsvertrag kann hinsichtlich der Form und des Inhalts frei gestaltet werden. Im Interesse der einzelnen Gesellschaftsbeteiligte enthält das Muster eines GbR-Vertrages aber mindestens Angaben zu den einzelnen Gesellschaftern, dem gemeinschaftlich zu erreichenden Zweck und dem Beitrag, den der einzelne Gesellschaftsbeteiligte zu leisten hat.

Welcher Inhalt wird in dem Gründungsvertrag einer OHG aufgeführt?

Für den Gesellschaftsvertrag einer OHG besteht zwar auch Formfreiheit. Die OHG-Gesellschafter sind aber gut beraten, wenn das Vertragswerk zumindest zu den folgenden Punkten Auskunft geben kann:

  • Name und Anschrift der OHG-Gesellschafter
  • Art und Höhe der Einlage, die jeder einzelne OHG-Gesellschafter zu erbringen hat
  • Geschäftsführerbefugnis und Gewinnverteilung
  • Angaben über den Sitz und den Gerichtsstand der Firma
  • Entnahmemöglichkeiten der OHG-Beteiligten
  • Bestimmungen, die das Ausscheiden einzelner Gesellschaftsbeteiligter regeln sollen

Welche Besonderheit gilt bei dem Gründungsvertrag einer KG?

Die KG unterscheidet sich von der OHG durch die Regelungen zur Haftung. Ebenso wie bei der GbR treten die OHG-Gesellschafter gegenüber ihren Gläubigern als Gesamtschuldner auf. Sie haften aber nicht nur persönlich, sondern auch unbeschränkt. Eine Beschränkung der Haftung gegenüber Dritten ist gemäß § 128 Absatz 2 HGB ausgeschlossen.

Bei einer Kommanditgesellschaft gibt es zumindest einen Vollhafter (Komplementär) und einen Teilhafter (Kommanditisten). Während der Vollhafter mit seinem ganzen Vermögen haftet, kann ein Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage in Regress genommen werden. Ebendiese Tatsache muss sich im Gründungsvertrag einer KG wiederfinden. Neben den Angaben zum Komplementär und zum Kommanditisten sollten in dem Vertrag auch die nachfolgenden Punkte geklärt werden:

  • Sitz und Gerichtsstand der KG
  • Angaben zum Betrieb des Gewerbes
  • Regelungen zur Geschäftsführung des Komplementärs
  • Angaben zur Einlage des Kommanditisten
  • Bestimmungen, die das Ausscheiden eines Gesellschafters regeln

Welche Punkte müssen GmbH-Beteiligte in ihrer Satzung regeln?

Während die Personengesellschaften die Inhalte ihrer Gesellschaftsverträge weitestgehend frei bestimmen können, gibt es bei den Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften Pflichtbestandteile, die zwingend aufgenommen werden müssen.

In dem Mustervertrag für eine GmbH müssen laut dem GmbHG die folgenden Angaben gemacht werden:

  • Firma
  • Sitz
  • Gegenstand oder Zweck des Unternehmens
  • Stammkapital und Stammeinlage (in Geld oder in Sachwerten)
  • Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile
  • Angaben zur Dauer der Gesellschaft

Die Firma ist identisch mit dem Namen der Gesellschaft. Die Namenswahl wird von dem GmbHG flexibel gefasst. Die Firma kann als Personenfirma, Sachfirma oder Phantasiefirma geführt werden. Wichtig ist, dass der Zusatz »GmbH« in dem Namen geführt wird. Der Zusatz lässt im Außenverhältnis erkennen, dass die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt ist.

Eine Gesellschaft, die in der Rechtsform einer GmbH geführt wird, muss einen Sitz haben, von dem aus sie geführt wird. Die Entscheidung über den Ort sollte sorgfältig getroffen werden. Der Sitz ist mitentscheidend für die Höhe der Gewerbesteuer, da eine Gemeinde den Hebesatz zur Gewerbesteuer in eigener Verantwortung festlegt.

Der in dem GmbH-Vertrag angegebene Gegenstand gibt Auskunft über den Zweck, zu dem die GmbH gegründet wurde.

In einem Gesellschaftsvertrag für die GmbH müssen zwingend die Angaben zum Stammkapital gemacht werden. § 5 GmbHG legt das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro fest. Die Vereinbarung eines höheren Stammkapitals bleibt den GmbH-Beteiligten vom Gesetz freigestellt. Verbindlich ist aber, dass die Anteilseigner mindestens die Hälfte der Stammeinlage bei Gründung in die GmbH einbringen. Die Stammkapitaleinlage kann in Geld oder als Sacheinlage erfolgen.

Beispiel: Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen

A und B gründen eine GmbH. In dem GmbH-Vertrag legen sie fest, dass das Stammkapital 30.000 Euro betragen soll und von jedem GmbH-Gesellschafter zur Hälfte zu tragen ist. A erfüllt seine Verpflichtung durch eine Barzahlung von 7.500 Euro. B bringt einen Lieferwagen in die Gesellschaft ein, dessen Wert ein unabhängiger Gutachter auf 7.500 Euro geschätzt hat. Damit haben A und B die Hälfte des Stammkapitals sofort eingezahlt.

Es ist auch möglich, dass nur Sachwerte in die GmbH eingelegt werden. Bei einer sogenannten »Sachgründung« wird die Einzahlung auf das Stammkapital dadurch erbracht, dass die Anteilseigner nur Sachwerte in die neue Gesellschaft einbringen. Die Art der Vermögensgegenstände ist nicht entscheidend. Es kommen alle Sacheinlagen in Betracht, die bewertet werden können. Hierzu gehören z.B.:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Patente, Lizenzen, Marken)
  • bewegliche Vermögensgegenstände (z.B. Pkw oder Computer)
  • unbewegliche Vermögensgegenstände (Grundstücke oder Immobilien)
  • Finanzanlagen (z.B. die Beteiligung an einer anderen GmbH)

Die Sacheinlage könnte auch durch Einbringung eines ganzen Unternehmens in die neue Gesellschaft geleistet werden.

In dem GmbH-Vertrag werden die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile festgelegt. Gemäß § 5 Absatz 2 GmbHG müssen die Nennbeträge zwingend auf Euro lauten. Es steht dem GmbH-Recht nicht entgegen, wenn ein GmbH-Anteilseigner mehrere Geschäftsanteile übernimmt. Die Summe der Geschäftsanteile muss mit der Höhe des Stammkapitals übereinstimmen.

Soll eine neu gegründete GmbH nur für eine bestimmte Zeit bestehen, fordert § 3 Absatz 2 GmbHG, dass der Gründungsvertrag eine entsprechende Angabe enthält. Ein Grund für die Festlegung einer Gesellschaft auf Zeit könnte sein, dass der Unternehmenszweck innerhalb dieser Zeit erreicht wird.

Beispiel: Organisation eines Stadtfestes

Der alleinige Zweck der Kreativ GmbH ist es, das Stadtfest 2020 zu organisieren. Mit dem Ende des Stadtfestes ist der Unternehmenszweck erfüllt. Der Zeitablauf muss nach der gesetzlichen Vorgabe zwingend in der Satzung aufgenommen werden.

Welcher Pflichtinhalt steht in dem Gründungsvertrag einer AG?

Der Gründungsvertrag einer AG muss ebenso wie der GmbH einen bestimmten Pflichtinhalt haben. Hierzu gehören Angaben über die Firma und den Sitz der AG und die Höhe des Grundkapitals. Für die Gründung muss die AG mit einem Grundkapital von 50.000 Euro ausgestattet sein. Anders als bei der GmbH dürfen hier keine Sachwerte eingebracht werden.

Was kann in der Satzung einer Kapitalgesellschaft geregelt werden?

Über den Pflichtinhalt hinaus können in dem Gründungsvertrag einer GmbH oder AG noch weitere Punkte geklärt werden, die das Verhältnis der Anteilseigner untereinander oder im Außenverhältnis klären. Freiwillige Vertragsbestandteile können z.B. sein:

Die Festlegung des Geschäftsjahres

Bei der Gründung der GmbH legen die Anteilseigner fest, welchen Zeitraum das Geschäftsjahr umfassen soll. Bei dieser Entscheidung sind sie an keine gesetzlichen Vorgaben gebunden. Das Geschäftsjahr kann mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Als Alternative wird ein Geschäftsjahr gewählt, das vom Kalenderjahr abweicht. Dieses umfasst z.B. den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. Juni.

Organe der Gesellschaft

Eine GmbH handelt durch drei Organe. Dies sind die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und die Revisionsstelle.

Die Gesellschafterversammlung ist das wichtigste Organ. Zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung sind alle Anteilseigner berechtigt und verpflichtet. Einberufen werde kann sie von jedem Beteiligten, der mehr als zehn Prozent am Stammkapital hält. Die Gesellschafterversammlung entscheidet durch Beschlüsse z.B. über die

  • Wahl eines oder mehrerer Geschäftsführer
  • Änderung der Satzung
  • Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Verwendung des Jahresergebnisses und die Höhe der Gewinnausschüttung
  • Entlastung des Geschäftsführers
  • Auflösung der Gesellschaft

Die Geschäftsführung einer GmbH trägt die Verantwortung dafür, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, die dazu dienen, den Unternehmenszweck zu erreichen. Die Geschäftsführung bestimmt das Handeln im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis fungiert ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter. Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählt es, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig zu beantragen. Reagiert er nicht, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird, macht er sich der Insolvenzverschleppung schuldig.

Eine Revisionsstelle ist bei der GmbH nur erforderlich, wenn im Jahresdurchschnitt zehn und mehr Vollzeitarbeitskräfte beschäftigt werden. Sie ist für den Bericht über die Jahresrechnung zuständig. Diesen legt sie der Gesellschafterversammlung vor.

Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbote werden generell in Arbeitsverträgen geregelt. Eine GmbH kann dieses auch in der Satzung bestimmen. Mit der Aufnahme eines Wettbewerbsverbots in der Satzung legt die GmbH fest, dass ein Anteilseigner nach seinem Ausscheiden nicht als Konkurrent der GmbH auftreten darf.

Regelungen zum Jahresabschluss und zu Gewinnausschüttungen

In der Satzung können auch allgemeine Regelungen zum Jahresabschluss getroffen werden, die die Verwendung des Jahresergebnisses vorsehen. In dem GmbH-Vertrag wird festgelegt, welche Beträge in die Gewinnrücklagen einzustellen und was als Gewinn vorzutragen ist. Die Entscheidung, den Restgewinn unter den Anteilseignern entsprechend ihrer Beteiligung aufzuteilen, kann ebenfalls in dem Gründungsvertrag aufgenommen werden. Enthält die Satzung keine entsprechenden Angaben, entscheidet die Gesellschafterversammlung durch Beschluss.

Regelungen zum Gesellschafterwechsel

Bei einem Gesellschafterwechsel tritt ein Beteiligter aus der GmbH aus. Er verkauft seinen GmbH-Anteil an eine unternehmensfremde Person. In der Satzung der GmbH kann festgelegt werden, wie die Vorgehensweise bei einem Gesellschafterwechsel geregelt wird.

Regelung zur Abfindung ausgeschiedener Gesellschafter

Grundsätzlich hat der Anteilseigner einer GmbH Anspruch auf eine Abfindung, die seiner Beteiligung an der Gesellschaft entspricht. In der Satzung der GmbH kann geregelt werden, wie die Abfindungszahlung gehandhabt wird. Insbesondere kann in dem GmbH-Vertrag eine angemessene Verzinsung der Abfindung beschlossen werden.

Regelungen zum Tod eines GmbH-Beteiligten

Mit dem Tod eines GmbH-Beteiligten werden sowohl die übrigen Anteilseigner als auch dessen Erben konfrontiert. In der GmbH-Satzung kann eine Einbeziehungsklausel beschlossen werden. Diese legt fest, dass die überlebenden Anteilseigner den Gesellschaftsanteil einziehen können. Die Erben werden mit einer Abfindungszahlung in Höhe des Gesellschaftsanteils entschädigt. Alternativ kann eine Abtretungsklausel in der Satzung festgelegt werden. Diese verpflichtet die Erben, den geerbten GmbH-Anteil an die übrigen Anteilseigner zu verkaufen. Die Erben bekommen als Gegenleistung eine Entschädigung, dessen Höhe nach den Bestimmungen der Satzung festgelegt wird.

Welche Gründe sprechen für die Änderung der Satzung einer GmbH?

Gibt es Gründe, die es erforderlich machen, dass ein GmbH-Gesellschaftsvertrag geändert wird, müssen die Anteilseigner einer GmbH sich zwangsläufig an einen Notar wenden. § 53 GmbHG sieht vor, dass auch die Änderung der Satzung notariell beurkundet und beim zuständigen Handelsregister angemeldet wird.

Weiter sieht die gesetzliche Grundlage vor, dass der Änderung ein Gesellschafterbeschluss vorangeht. Auch dieser Beschluss wird von dem Notar notariell beurkundet. Eine Änderung des Gründungsvertrages muss dann durchgeführt werden, wenn der Beschluss mit qualifizierter Mehrheit (75% der Anteilseigner) gefasst wird. Entscheidend sind hierfür die abgegebenen Stimmen und nicht die Beteiligung am Kapital der Gesellschaft.

Folgende Gründe machen die Änderung einer GmbH-Satzung erforderlich:

Die Aufnahme neuer Gesellschafter

Die Aufnahme eines neuen Anteilseigners erfolgt dadurch, dass ein Außenstehender Geschäftsanteile an einer bestehenden GmbH erwirbt. Grundsätzlich kann dieser Vorgang ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages vollzogen werden. Die Satzung muss aber geändert werden, wenn die Regelungen, die bei der Gründung der GmbH festgelegt wurden, durch die Aufnahme eines neuen Gesellschafters keine Gültigkeit mehr haben.

Beispiel: Änderung der Beschlussfähigkeit bei einem weiteren Anteilseigner

Die GmbH wurde ursprünglich mit drei Gesellschaftsbeteiligten gegründet. Jeder Anteilseigner erhielt eine Beteiligung von ⅓ am Gesellschaftsvermögen. Laut den Regelungen in der Satzung war die Gesellschaft mit einer ¾-Mehrheit beschlussfähig. Wird nun ein vierter Beteiligter aufgenommen, hat dies zur Folge, dass jeder Anteilseigner 25% der Gesellschaftsanteile hält. Hierdurch können sich bei der Beschlussfassung ungewollte Mehrheiten ergeben. Durch eine Änderung des Gründungsvertrages kann eine andere Beschlussfähigkeit erzielt werden.

Die Durchführung einer Kapitalerhöhung

Mit Abschluss des Gründungsvertrages wird das Stammkapital der Gesellschaft festgelegt. Möchten die Anteilseigner der GmbH mehr Barmittel zuführen, empfiehlt es sich, eine Kapitalerhöhung zu beschließen. Neben dem Gesellschafterbeschluss ist auch eine Änderung des Gründungsvertrages erforderlich. Die Kapitalerhöhung muss notariell beurkundet und im Handelsregister vermerkt werden.

Die Gesellschaft hat einen neuen Sitz oder einen anderen Gesellschaftszweck

Die Angaben zum Sitz einer GmbH gehören zu den Pflichtangaben in der Satzung. Verlegt die GmbH ihren Verwaltungssitz an einen anderen Standort, muss dies in der Satzung entsprechend berücksichtigt werden.

Was geschieht, wenn der Gründungsvertrag nichtig ist?

Die Nichtigkeit von Gründungsverträgen wird bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschiedlich behandelt.

Rechtsfolgen, wenn der Gründungsvertrag einer Personengesellschaft nichtig ist

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Gründungsvertrag einer Personengesellschaft nichtig war, führt dies zu einer fehlerhaften Gesellschaft, die abgewickelt wird. Der Grund für einen nichtigen Gründungsvertrag könnte z.B. sein, dass der verfolgte Unternehmenszweck gegen geltendes Recht oder gegen die guten Sitten verstößt.

Rechtsfolgen, wenn der GmbH-Vertrag nichtig ist

Verstößt der GmbH-Vertrag gegen geltendes Recht oder gegen die guten Sitten, ist die Satzung im Ganzen nichtig. Gleiches gilt, wenn sich in dem Vertrag keine Angaben über das Stammkapital oder den Unternehmenszweck finden lassen.

Im Falle der Nichtigkeit kann jeder GmbH-Beteiligte nach § 75 Absatz 1 GmbHG beantragen, dass die Gesellschaft als Ganzes für nichtig erklärt wird.

Wissenswertes zum Gründungsvertrag

Im Folgenden werden wichtige Fragen zum Gründungsvertrag kurz beantwortet.

Was steht in einem Gründungsvertrag? Ist eine bestimmte Form vorgeschrieben?

Ein Gründungsvertrag gibt Auskunft über das Verhältnis der Beteiligten im Innen- und Außenverhältnis. Für die Gründungsverträge von Personengesellschaften ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Satzung einer Kapitalgesellschaft muss Pflichtangaben enthalten, die u.a. die Höhe und Einlageverpflichtung der Stammeinlage regeln.

Wer setzt den Gründungsvertrag auf?

Der Gründungsvertrag einer Personengesellschaft kann mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes errichtet werden. Zwingend ist dies jedoch nicht. Die GbR-Gesellschafter können bei Bedarf auf einen Mustervertrag zurückgreifen.

Entschließen sich zwei oder mehr Personen dazu, eine GmbH zu gründen, ist die notarielle Beurkundung der Satzung zwingend vorgeschrieben.

Was kostet die Erstellung des Gesellschaftsvertrages?

Greifen die Beteiligten einer GbR bei der Erstellung des Gründungsvertrages auf ein Muster zurück, empfiehlt es sich, den fertigen Vertrag durch einen Rechtsanwalt oder Notar prüfen zu lassen. Das damit in Zusammenhang stehende Honorar hängt von dem Umfang der Tätigkeit ab.

Die notarielle Beurkundung der Satzung für eine GmbH hängt von der Höhe des Stammkapitals ab. Bei einem Stammkapital von 25.000 Euro betragen die Kosten für die Errichtung des Gesellschaftsvertrages circa 250 Euro. Weitere Kosten fallen für die Handelsregistereintragung und die notarielle Überwachung der Stammkapitaleinzahlung an.

Ist die Satzung ein Gründungsvertrag?

Wird von den Anteilseignern einer GmbH eine Satzung errichtet, entspricht dies der Errichtung des Gesellschaftsvertrages.

Wer kann die Satzung einsehen?

Gesellschaftsverträge, die nur mit einer notariellen Beurkundung wirksam zustande gekommen sind, können von jedem Interessenten beim Handelsregister eingesehen werden. Hierzu gehört die Satzung einer GmbH oder einer AG. Der Gründungsvertrag einer OHG oder einer KG kann nur bei besonderem Interesse und mit der Zustimmung der Gesellschaftsbeteiligten eingesehen werden.

Was ist die salvatorische Klausel?

Die salvatorische Klausel ist die Folge der gesetzlichen Regelung des § 139 BGB. Hier wird bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft im Ganzen unwirksam ist, wenn ein einzelner Bestandteil dieses Rechtsgeschäfts nicht rechtskonform ist. Übertragen auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bedeutet dies, dass ein einzelner Passus zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen kann.

Mit der salvatorischen Klausel lässt sich der § 139 BGB umgehen. Mit der Aufnahme einer entsprechenden Formulierung erklären die Beteiligten einer Gesellschaft, dass der Gründungsvertrag im Ganzen auch dann weiter bestehen soll, wenn einzelne Bestandteile unwirksam sind. Die salvatorische Klausel wird stets zum Ende des Vertrages eingefügt.

Was passiert, wenn der Gründungsvertrag gekündigt wird?

Zu unterscheiden ist, ob die Gesellschafterversammlung die Satzung kündigt, oder dies nur von einzelnen Gesellschaftern gewünscht wird.

Kündigt die Gesellschafterversammlung den Gründungsvertrag, wird die Gesellschaft aufgelöst. Die Kündigung einzelner Gesellschafter ist mit einer ordentlichen Kündigung zu vergleichen. In diesem Fall wird die GmbH nicht aufgelöst. Die betroffenen Geschäftsanteile werden an die verbleibenden Gesellschafter oder einen Außenstehenden veräußert. Die Einzelheiten zu diesem Anteilsverkauf können in der Satzung geregelt werden.

Zusammenfassung zum Gesellschaftsvertrag bei einer Personengesellschaften

  • Mit dem Abschluss eines Gründungsvertrages wird eine Gesellschaft gegründet. Im Gegensatz zur Gründung bei einer GbR ist der Abschluss bei OHG und KG eine Voraussetzung zur die Entstehung der Gesellschaft.
  • Die Form der Errichtung ist den Beteiligten einer Personengesellschaft freigestellt. Der Gründungsvertrag muss mit keinem Pflichtinhalt ausgestattet sein.
  • Im eigenen Interesse sollten die Beteiligten einer OHG aber z.B. die Geschäftsführung und die Entnahmemöglichkeiten der einzelnen Beteiligten festlegen.
  • Der Gründungsvertrag einer KG sollte über die Geschäftsführungsbefugnisse des Komplementärs und die Einlagehöhe der Kommanditisten Auskunft geben.
  • Verstößt ein Gründungsvertrag gegen geltendes Recht, ist er nichtig. Ein nichtiger Gründungsvertrag führt zu einer fehlerhaften Gesellschaft, die abgewickelt wird.

Zusammenfassung: Gesellschaftsvertrag bei einer Kapitalgesellschaft

  • Für eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) ist die Errichtung eines Gründungsvertrages Pflicht. Anders als bei einer OHG oder einer KG muss der Vertrag mit einem Pflichtinhalt ausgestattet sein.
  • Zum Pflichtinhalt des Gründungsvertrages gehören die Angaben über den Sitz, die Höhe des Stammkapitals und die Zahl der Gesellschaftsanteile.
  • Wird eine AG gegründet, muss die Satzung zwingend Angaben zum Grundkapital enthalten.
  • Über den Pflichtinhalt hinaus kann die Satzung einer Kapitalgesellschaft noch weitere Vertragsbestandteile enthalten.
  • Freiwillige vertragliche Regelungen beziehen sich z.B. auf die Organe der GmbH, die Beschlussfassung oder auf Regelungen zum Jahresabschluss, der Gewinnverteilung oder den Gewinnausschüttungen, die die Gesellschaft vornimmt.
  • Sprechen Gründe dafür, die Satzung einer GmbH zu ändern, muss zunächst eine entsprechende Beschlussfassung erfolgen. Der Beschluss zur Änderung ist gefasst, wenn die Anteilseigner mit qualifizierter Mehrheit zustimmen.
  • Die Änderung der Satzung muss notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.
  • Zu den Gründen, die die Änderung einer GmbH-Satzung erforderlich machen, gehören z.B. die Aufnahme neuer Gesellschafter, eine Verlegung des Sitzes oder eine Kapitalerhöhung.
  • Für die Errichtung eines GmbH-Vertrages müssen die Anteilseigner mindestens Kosten in Höhe von 250 Euro kalkulieren.
  • Neben den Pflichtbestandteilen sollte die Satzung eine salvatorische Klausel enthalten. Dieser Passus bestimmt, dass nicht die Satzung im Ganzen unwirksam wird, wenn eine getroffene Regelung nichtig ist.
  • Fehlen in der Satzung die Angaben zum Stammkapital oder zum Zweck des Unternehmens ist der Gründungsvertrag nichtig. Jeder Anteilseigner kann die Nichtigkeit der Gesellschaft beantragen.