Definition: Kartelle
Kartelle zielen auf monopolistische Beherrschung des Marktes
Während die Zusammenarbeit unterschiedlicher Unternehmen tagtäglich stattfindet und Unternehmenszusammenschlüsse grundsätzlich gestattet sind, stößt das Recht auf Unternehmenszusammenschlüsse an seine Grenzen, wenn eine monopolistische Beherrschung des Marktes beabsichtigt oder zu befürchten ist. In diesem Falle kann das Kartellamt den Zusammenschluss und die Zusammenarbeit untersagen.
Formen des Kartells
Es gibt viele unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen, dementsprechend sind auch die Formen der Kartellbildung vielfältig. Häufig anzutreffende Kartelle sind:
- Preiskartell: Die beteiligten Unternehmen nehmen Preisabsprachen vor, d.h. sie vereinbaren bestimmte Produkte nur zu einem festgelegten preis zu verkaufen, um Preiskämpfe und Niedrigpreise zu verhindern.
- Produktionskartell: Die Unternehmen vereinbaren bestimmte Produktionszahlen, um die gefertigten Güter künstlich zu verknappen oder Überproduktionen zu vermeiden.
- Gebietskartelle: Bei dieser Kartellform teilen die beteiligten Unternehmen den Markt in einzelne Regionen auf.
- Submissionskartelle sind in der Baubranche weit verbreitet. Dabei wird bei einer Ausschreibung im Vorfeld vereinbart, welche Unternehmen den Auftrag erhalten soll.
Das Bundeskartellamt
In der Bundesrepublik Deutschland wacht das Bundeskartellamt über den Wettbewerb und ahndet Absprachen, die den freien Markt gefährden und zu einer Monopolbildung führen können. Das Kartellamt ist berechtigt, Sanktionen zu verhängen und Zusammenschlüsse zu untersagen.
Zusammenfassung
- Als Kartelle bezeichnet man Unternehmenszusammenschlüsse und Absprache unter Unternehmen, die den freien Markt einschränken.
- Verbreitet sind Preis-, Produktions- und Gebietskartelle.
- Das Bundeskartellamt wacht über den freien Markt und soll Bildung von Kartelle verhindern bzw. gegen bestehende Kartelle vorgehen.