Definition: Kapitalertragsteuer

Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.
Sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um Steuern, die jährlich aufgrund der jeweiligen Steuererklärungen erhoben werden. Da der Staat aber nicht so lange auf das Geld warten kann, wurden diverse Erhebungsformen entwickelt, um schon vorher Steuern einzunehmen. Arbeitnehmer bekommen Lohnsteuer abgezogen, Selbstständige, Gewerbetreibende und viele andere zahlen quartalsweise Vorauszahlungen und bei Kapitalerträgen wird die Kapitalertragsteuer fällig.

Welche Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer?

Als Kapitalerträge gelten u. a.

  • Zinsen aller Art,
  • Dividenden,
  • Erträge aus bestimmten Lebensversicherungen,
  • Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und anderen Finanzprodukten
  • Gewinne aus Termingeschäften,
  • Auschüttungen von Investmentfonds und
  • Gewinnausschüttungen aus typischen stillen Beteiligungen (§ 20 EStG).
Auf alle diese Kapitalerträge werden 25% Kapitalertragsteuer erhoben. Dazu kommen dann noch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Allerdings gibt es für Privatpersonen einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 801,- für Ledige und 1.602,- für Verheiratete, sofern diese nicht die getrennte Veranlagung gewählt haben (§ 20(9) EStG).

Wann und wie wird die Kabitalertragsteuer erhoben?

Die Kapitalertragsteuer wird im Regelfall direkt an der Quelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Man spricht deshalb auch gelegentlich von Quellensteuer. Der Steuerabzug wird dann vorgenommen, wenn die Kapitalerträge anfallen. Werden z. B. Auf einem Tagesgeldkonto quartalsweise Zinsen gezahlt, so müssen bei jeder Zinszahlung die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Kapitalerträge, bei denen der Abzug nicht vorgenommen wurde (z. B. Zinsen aus privaten Darlehen) müssen in der persönlichen Steuererklärung angegeben werden und werden dann im Rahmen der Einkommensteuer mit der Kapitalertragsteuer besteuert.

Kapitalertragsteuer als Abgeltungssteuer

Im Bereich der privaten Einkommensteuer gibt es bei der Kapitalertragsteuer eine wichtige Besonderheit. Die Steuer wird hier als Abgeltungssteuer behandelt. Das heißt, dass mit dem Abzug der Kapitalertragssteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer die Steuerpflicht für diese Erträge abgegolten ist. Der Steuerpflichtige zahlt also auf seine Kapitalerträge maximal 25% Einkommensteuer. Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen niedriger, hat er die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Erstattung der zuviel gezahlten Steuer zu beantragen.

Regelungen zur Kirchensteuer

Kirchensteuerpflichtige Investoren können auf Antrag auch die Kirchensteuer direkt von der Bank einbehalten und abführen lassen. Tun sie das nicht, müssen sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Kapitalerträge mit angeben und die Steuerbescheinigung als Beleg beifügen. Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig und mindert das zu versteuernde Einkommen. Wird der Kirchensteuerabzug direkt von der Bank vorgenommen, reduziert sich die Kapitalertragsteuer um 25% des Betrages, der an Kirchensteuer auf die Kapitaleinnahme entfällt (§ 32d(1) EStG) Bei Kapitalerträgen aus betrieblichem Vermögen hat die Kapitalertragsteuer keine Abgeltungswirkung. Hier gilt sie lediglich als Vorauszahlung auf die betrieblichen Steuern.