Definition: Kapitalertragsteuer
Welche Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer?
Als Kapitalerträge gelten u. a.
- Zinsen aller Art,
- Dividenden,
- Erträge aus bestimmten Lebensversicherungen,
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und anderen Finanzprodukten
- Gewinne aus Termingeschäften,
- Auschüttungen von Investmentfonds und
- Gewinnausschüttungen aus typischen stillen Beteiligungen (§ 20 EStG).
Wann und wie wird die Kabitalertragsteuer erhoben?
Die Kapitalertragsteuer wird im Regelfall direkt an der Quelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Man spricht deshalb auch gelegentlich von Quellensteuer. Der Steuerabzug wird dann vorgenommen, wenn die Kapitalerträge anfallen. Werden z. B. Auf einem Tagesgeldkonto quartalsweise Zinsen gezahlt, so müssen bei jeder Zinszahlung die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Kapitalerträge, bei denen der Abzug nicht vorgenommen wurde (z. B. Zinsen aus privaten Darlehen) müssen in der persönlichen Steuererklärung angegeben werden und werden dann im Rahmen der Einkommensteuer mit der Kapitalertragsteuer besteuert.
Kapitalertragsteuer als Abgeltungssteuer
Im Bereich der privaten Einkommensteuer gibt es bei der Kapitalertragsteuer eine wichtige Besonderheit. Die Steuer wird hier als Abgeltungssteuer behandelt. Das heißt, dass mit dem Abzug der Kapitalertragssteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer die Steuerpflicht für diese Erträge abgegolten ist. Der Steuerpflichtige zahlt also auf seine Kapitalerträge maximal 25% Einkommensteuer. Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen niedriger, hat er die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Erstattung der zuviel gezahlten Steuer zu beantragen.
Regelungen zur Kirchensteuer
Kirchensteuerpflichtige Investoren können auf Antrag auch die Kirchensteuer direkt von der Bank einbehalten und abführen lassen. Tun sie das nicht, müssen sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Kapitalerträge mit angeben und die Steuerbescheinigung als Beleg beifügen. Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig und mindert das zu versteuernde Einkommen. Wird der Kirchensteuerabzug direkt von der Bank vorgenommen, reduziert sich die Kapitalertragsteuer um 25% des Betrages, der an Kirchensteuer auf die Kapitaleinnahme entfällt (§ 32d(1) EStG) Bei Kapitalerträgen aus betrieblichem Vermögen hat die Kapitalertragsteuer keine Abgeltungswirkung. Hier gilt sie lediglich als Vorauszahlung auf die betrieblichen Steuern.