Definition: OHG

Als offene Handelsgesellschaft wird der Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschafter zum Betrieb eines Handelsgewerbes bezeichnet. Im Rahmen dieser Personengesellschaft haften die Gesellschafter in vollem Umfang mit Privat- und Unternehmensvermögen für die Gesellschaftsschulden.

Grundzüge der offenen Handelsgesellschaft

Eine offene Handlesegesellschaft kann durch mündliche Vereinbarungen gegründet werden. In der Regel ist es jedoch ratsam, einen schriftlich verfassten und notariell bestätigten Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Zudem muss eine offene Handelsgesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden, in dessen Gerichtsbezirk die Gesellschaft gegründet wird.

Die durch Gründung und Eintragung in Handelsregister geschäftsfähige OHG kann Rechte und Eigentum erwerben und veräußern, Verträge abschließen und Verpflichtungen eingehen. Sie ist allerdings keine juristische Person.

Nach außen kann die Gesellschaft durch jeden einzelnen Gesellschafter vertreten werden, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Gegebenenfalls müssen Regelungen, die die Einzelvertretung aufheben im Handelsregister eingetragen werden, damit auch die Geschäftspartner hiervon in Kenntnis gesetzt werden können.

Geschäftsführung und Haftung

Die Geschäftsführung obliegt im Rahmen der Einzelgeschäftsführung bei den einzelnen Gesellschaftern, jeder Gesellschafter verfügt daher über große Befugnisse. Im Innenverhältnis kann der Gesellschaftsvertrag Verantwortlichkeiten festlegen. Nach außen haftet jedoch jeder Gesellschafter notfalls mit seinem Privatvermögen für die gesamte Gesellschaft.

Während die unbeschränkte Haftung für Geschäftspartner durchaus attraktiv ist, werden die Gesellschafter dadurch stark belastet. In den letzten Jahren ist die Verbreitung der Gesellschaftsform OHG zugunsten anderer Gesellschaftsformen wie der GmbH deutlich zurückgegangen.

Zusammenfassung

  • Eine OHG ist eine Personengesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbe.
  • Eine OHG muss in Handelsregister eingetragen werden.
  • Es gibt keine Haftungsbeschränkung. Die Gesellschafter haften mit Privat- und Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten.