Definition: Kostenvoranschlag

Mit einem Kostenvoranschlag (Abkürzung KostVA) legt ein Unternehmer seinen Kunden dar, mit welchem finanziellen Aufwand er für die Erledigung eines Auftrags rechnet. Der Kostenvoranschlag ist im § 632 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich definiert. Der Gesetzgeber bezeichnet den Kostenvoranschlag als Kostenanschlag. § 632 Absatz 3 BGB legt fest, dass ein Auftraggeber diesen im Zweifelsfall nicht zu bezahlen braucht.

Der Unternehmer veranschlagt bei der Aufstellung aber nicht nur die Kosten, sondern auch den zeitlichen Faktor. Außerdem schlüsselt er für den Auftraggeber exakt auf, wie sich die einzelnen Kosten zusammensetzen.

Zu dem Bereich, in der das Erstellen von Kostenvoranschlägen üblich ist, gehört die Handwerkerbranche.

Der Inhalt des Kostenvoranschlags

Um den Kostenvoranschlag zu berechnen, muss der Unternehmer die Berechnungsgrundlage ermitteln. Die Berechnungsgrundlage umfasst neben dem Umfang und der Art der Tätigkeit, die der Auftraggeber wünscht, auch die von dem Unternehmer kalkulierte Arbeitszeit.

Ein weiterer wichtiger Faktor sind die Arbeitskosten. Basierend auf dem Stundenlohn schätzt der Unternehmer die anfallenden Kosten. Dabei muss er z.B. berücksichtigen, dass ein Meister einen höheren Stundenlohn hat als ein Auszubildender.

Neben den Arbeitskosten kalkuliert der Unternehmer auch die Ausgaben für das Material. Dazu listet der Unternehmer auf, wie viel Material er für den Auftrag benötigt.

In einem seriösen Kostenvoranschlag ist ein konkretes Datum genannt. Bis zu diesem Tag möchte der Unternehmer den Auftrag abgeschossen haben.

Kostenvoranschlag und Umsatzsteuer

Ob ein Kostenvoranschlag die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer enthält, hängt von dem Rechnungsadressaten ab. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um Privatperson, muss die Höhe der Umsatzsteuer in dem Kostenvoranschlag genannt werden. Dies kann damit begründet werden, dass ein Privatkunde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Durch die Angabe der Umsatzsteuer ist es ihm möglich, seine gesamten Kosten besser zu kalkulieren.

Erstellt der Unternehmer den Kostenvoranschlag für einen anderen Unternehmer, wirkt sich ein nicht ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag nicht kostenerhöhend aus. Nach Beendigung der Arbeiten erstellt der ausführende Unternehmer eine Rechnung. Sind hierin alle Angaben enthalten, die der § 14 Umsatzsteuergesetz fordert, kann der die Leistung erhaltene Unternehmer sich die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Welche Unterschiede bestehen zwischen dem Kostenvoranschlag und einem Angebot?

Ein Kostenvoranschlag ist eine nicht verbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten, die der Unternehmer für die Erledigung eines Auftrages kalkuliert. Das Angebot unterscheidet sich hiervon, weil es rechtlich bindend ist. Im Gegensatz zu dem Kostenvoranschlag muss ein Unternehmer sich an die Konditionen halten, die er in dem Angebot gemacht hat. Für den Auftraggeber besteht bei der Annahme eines Angebots Sicherheit, dass keine höheren Kosten anfallen.

Ein weiterer Unterschied besteht in den Kosten der Erstellung. Die Unterbreitung eines Angebots ist für den Kunden mit keinen Kosten verbunden. Kostenvoranschläge werden in vielen Branchen oft nur gegen Bezahlung erstellt.

Kann der Kostenvoranschlag überschritten werden?

Ein Kostenvoranschlag ist nicht bindend. Da es sich um eine vorläufige Schätzung handelt, ist eine geringe Abweichung von der ursprünglichen Kostenaufstellung legitim. Die Rechtsprechung lässt eine Abweichung von nicht mehr als 20 % zu. Überschreitet der Endpreis die in dem Kostenvoranschlag genannte Summe um mehr als 20 %, fordert die Rechtsprechung weiter, dass der Unternehmer seinen Auftraggeber unverzüglich über die Abweichung informiert. Dem Auftraggeber steht daraufhin das Recht zu, den Vertrag mit dem Unternehmer zu kündigen. In diesem Fall muss er die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung beendeten Arbeiten dem Unternehmer erstatteten. Erklärt er sich mit der Abweichung einverstanden, kann er den Vertrag im Nachhinein genehmigen.

Versäumt der Unternehmer den Auftraggeber bei einer wesentlichen Abweichung des Endpreises von dem Kostenvoranschlag (mehr als 20 %) zu informieren, kann der Auftraggeber gegen ihn einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in § 280 ff. BGB.

Beispiel zum Kostenvoranschlag

Ein Immobilienmakler beauftragt einen Maler, die Zimmer in einem Haus zu streichen, das der Eigentümer in naher Zukunft vermieten möchte. Vor Beginn der Arbeiten möchte der Hausbesitzer wissen, wie hoch die Renovierungskosten sind.

Der Maler erstellt einen Kostenvoranschlag. Zunächst stellt er den Umfang und die Art der Tätigkeit dar. In dem Wohnobjekt soll er vier Zimmer streichen. Der Maler möchte den Auftrag gemeinsam mit einem Auszubildenden ausführen. Für den gesamten Auftrag kalkuliert er eine Arbeitswoche. Das Datum der Fertigstellung wird von ihm in dem Auftrag genannt.

Die Arbeitskosten legt er wie folgt fest. Er kalkuliert, dass er täglich vier Stunden in dem Objekt tätig sein wird. Sein Stundenlohn beträgt 25 Euro. Für den Auszubildenden kalkuliert er mit einem Stundenlohn von 12 Euro.

Der Kostenvoranschlag enthält die folgenden Angaben:

Arbeitskosten = (25 Euro x 20 Arbeitsstunden + (12 Euro x 20 Arbeitsstunden) = 740 Euro

Als Material schätzt der Unternehmer, dass er 40 Liter Wandfarbe benötigt. Ein Liter kostet 5 Euro. Die gesamten Materialkosten betragen demnach 200 Euro. Zusätzlich kalkuliert der Maler noch eine Gewinnspanne von 15 %. Der Kostenvoranschlag beträgt insgesamt 1.080 Euro.

Noch während der laufenden Arbeiten merkt der Maler, dass er sich verkalkuliert hat. Weil die Wände die Farbe nicht gut annehmen, benötigt er 60 Liter Wandfarbe. Zudem hat der Hersteller der Wandfarbe kurzfristig die Preise erhöht.

Der Maler geht trotzdem davon aus, dass die Abweichung des Endpreises von dem Kostenvoranschlag nicht mehr als 20 % beträgt. Er hält es daher für überflüssig, den Auftraggeber zu informieren.

Der Endpreis beträgt 1.400 Euro. Weil dieser mehr als 20 % vom Kostenvoranschlag abweicht, tritt der Immobilienmakler vom Vertrag zurück und macht von seinem Schadenersatzrecht Gebrauch.

Zusammenfassung

  • In einem Kostenvoranschlag hält ein Unternehmer den zeitlichen und finanziellen Aufwand fest, den er für die Erledigung eines Auftrags benötigt.
  • Der Kostenvoranschlag ist im § 632 BGB gesetzlich definiert. In dieser Rechtsvorschrift ist u.a. geregelt, dass ein Kunde die in dem Kostenvoranschlag genannte Summe im Zweifelsfall nicht zu bezahlen braucht.
  • In einem Kostenvoranschlag werden bestimmte Dinge aufgeführt. Neben der veranschlagten Arbeitszeit und die Personalkosten, die ein Unternehmer für den Auftrag kalkuliert, gibt er auch an, wie hoch die ungefähren Materialkosten sind.
  • In dem Kostenvoranschlag sollte ein Unternehmer die gesetzlich geltende Umsatzsteuer berücksichtigen. Dies ist besonders wichtig, wenn der Rechnungsadressat eine Privatperson ist.
  • Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen anderen Unternehmer, kann dieser die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
  • Im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag ist das Angebot für den Unternehmer bindend. Er muss die Ware zu den Konditionen verkaufen, die die Vertragsparteien zuvor vereinbart haben.
  • Der Auftraggeber kann bei einem Angebot sicher sein, dass er keine höheren Kosten leisten muss.
  • Hinsichtlich der Abweichung von dem im Kostenvoranschlag genannten Betrag, gilt die folgende Unterscheidung:
  • Eine Abweichung von weniger als 20 % wird von der Rechtsprechung akzeptiert.
  • Ist der tatsächliche Endpreis um mehr als 20 % höher als die Summe, die in dem Kostenvoranschlag genannt wurde, muss der Unternehmer den Auftraggeber informieren.
  • Der Auftraggeber kann das abweichende Ergebnis genehmigen oder vom Vertrag zurücktreten.
  • Informiert der Unternehmer den Auftraggeber nicht, kann dieser gemäß § 280 ff. BGB einen Schadenersatzanspruch geltend machen.