Definition: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind standardisierte Vertragsbestimmungen. Gesetzlich verankert sind sie in den §§ 305 ff. BGB. Hiernach gelten allgemeingültig verfasste Bedingungen nicht für einen bestimmten Vertrag, der durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. AGBs werden von einer Vertragspartei (Verwender) für eine Vielzahl von Verträgen erstellt. Für die Wirksamkeit der AGBs ist es erforderlich, dass die andere Vertragspartei (Kunden des Verwenders) die Bedingungen akzeptieren.

Die Aufstellung von Bedingungen, die allgemeingültig sind, ist vom Gesetzgeber nicht verpflichtend vorgeschrieben. Verzichtet ein Unternehmen auf AGBs, richten sich die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufer nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und anderen gesetzlichen Vorgaben.

Verwendet ein Unternehmen die allgemeingültigen Bestimmungen, dürfen die Regelungen nicht im Widerspruch zum deutschen Recht stehen. Für die Wirksamkeit sieht § 307 BGB eine spezielle Inhaltskontrolle vor.

Was soll mit den AGBs geregelt werden?

Da allgemeingültige Geschäftsbedingungen nicht zwangsweise aufgestellt werden, muss ein Verwender keinen Pflichtinhalt in den Bedingungen angeben, die für sein Unternehmen gelten sollen. Nichtsdestotrotz muss der Verwender in der Festlegung allgemeiner Regelungen die Verhältnismäßigkeit zum geltenden Recht wahren. Werden allgemeingültige Regelungen aufgestellt, muss das Muster klar erkennen lassen, welche Bedingungen in welcher Form gelten sollen, wenn ein Vertrag zustande kommt. Der Inhalt darf nicht mehrdeutig sein oder Nachteile für die Vertragspartner enthalten.

Der Verwender kann sich bei der Erstellung an ein Grundgerüst halten, das mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgeändert werden kann. In diesem Grundgerüst könnte zum Beispiel zu den folgenden Punkten Stellung genommen werden:

Angaben zum Verwender

Das Unternehmen, das die allgemeingültigen Bedingungen verfasst, wird namentlich aufgeführt. Zu den weiteren Angaben zählen die Adresse des Verwenders und weitere formale Dinge. Hier kann z.B. über das Amtsgericht informiert werden, dass den Handelsregistereintrag vorgenommen hat und unter welcher Handelsregisternummer dieser eingesehen werden kann.

Allgemeine Regelungen

Der Verwender klärt seine Kunden über das Warenangebot oder das Dienstleistungsangebot auf. Müssen bei einer Bestellung oder der Annahme einer Dienstleistung besondere Schritte beachtet werden, geht der Verwender an dieser Stelle darauf ein. Ist das Unternehmen z.B. nur im B2B-Bereich tätig, kann der AGB-Ersteller darauf hinweisen, dass sich sein Angebot ausschließlich an Unternehmer bzw. Unternehmen richtet und die Endverbraucher ausgeschlossen werden.

Anwendungsbereich und Umfang

Der Anwendungsbereich der standardisierten Vertragsbedingungen bezieht sich ausschließlich auf die von dem Verwender hergestellten Produkte oder angebotenen Dienstleistungen.

Vertragsgegenstand

Die Angaben zum Vertragsgegenstand beschreiben genau, welche Produkte verkauft oder welche Dienstleistung angeboten wird. Verkauft das Unternehmen z.B. EDV-Anlagen, kann der Verwender seine Kunden über zusätzliche Servicearbeiten (Aufbau der Anlage; Installation von Software) informieren.

Preisgestaltung

Der Verwender weist seine Kunden darauf hin, ob es sich bei den angegeben Preisen um Nettobeträge handelt oder die zurzeit geltende Umsatzsteuer schon berücksichtigt wurde.

Wann kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag kommt unter kaufmännischen Gesichtspunkten zustande, wenn zwei sich übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Der Verwender erklärt seinen Willen durch das Angebot. Der Kunde nimmt das Angebot an. In den AGB kann zusätzlich geregelt werden, ob eine mündliche Zusage ausreicht oder diese schriftlich zu bestätigen ist.

Welche Zahlungsmöglichkeiten gibt es? Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Der Verwender legt die für die Bezahlung der Ware oder Dienstleistung geltenden Modalitäten fest. Hierzu zählt nicht nur der Hinweis, dass die Zahlung bar oder per Überweisung erfolgen soll. Möchte der Verwender eine bestimmte Zahlungsmoral erreichen, kann er in den allgemein gültigen Bestimmungen festlegen, welche Frist er dem Kunden für die Zahlung einräumt. Dies geschieht z.B. mit dem Vermerk, dass für alle Zahlungen ein Zahlungsziel von 14 Tagen gilt.

Welche Formerfordernisse gibt es?

Sollten weitere Formerfordernisse notwendig sein, kann der Verwender seine Kunden in den allgemeingültigen Vertragsbedingungen darüber informieren. Die Vertragspartner erfahren z.B., wie hoch die berechneten Versandkosten sind oder ob der Transport der Waren von einem Drittanbieter übernommen wird.

Angaben zur Haftungsbeschränkung

Macht ein Verwender Angaben zur Haftungsbeschränkung, muss er beachten, dass diese in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nur aufgeführt werden darf, wenn sich die Haftungsbeschränkung auf folgende Sachverhalte bezieht:

  • Beschränkung der Haftung bei Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten.
  • Beschränkung der Haftung, wenn ein Schaden reklamiert wird, der bei Vertragsabschluss offensichtlich war.
  • Beschränkung der Haftung, wenn ein Ereignis eintritt, das auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Ausschlussfristen für offensichtliche Mängel und nicht offensichtliche Mängel

Es ist nie auszuschließen, dass ein Kunde bei der Lieferung einer bestellten Ware Mängel feststellt. Hinsichtlich der Mängel muss unterschieden werden, ob diese offensichtlich oder nicht offensichtlich waren. Für offensichtliche Mängel kann dem Käufer z.B. eine Rügefrist von 1 bis 2 Tagen nach der Lieferung eingeräumt werden. Handelt es sich um nicht offensichtliche (versteckte) Mängel hat der Kunde etwas mehr Zeit.

Ein Verwender kann diesen Hinweis in seinen Geschäftsbedingungen unterbringen.

Datenschutz

Die allgemeinen Vertragsbedingungen können auf die Datenschutzerklärung hinweisen und Aufschluss darüber geben, wie lange die Daten der Kunden gespeichert und wofür sie verwendet werden. Der Kunde wird auf das Recht aufmerksam gemacht, der Speicherung seiner Daten zu widersprechen.

Widerrufsbelehrung

Mit der Widerrufsbelehrung informiert ein Verwender seine Kunden über die Möglichkeiten zum Widerruf des Vertrages. Die Widerrufsbelehrung enthält nicht nur Angaben darüber, wann das Recht in Anspruch genommen werden kann, sondern auch, wie und in welcher Frist der Widerruf zu tätigen ist.

Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer vereinbart einen Eigentumsvorbehalt, wenn der Käufer die Ware im Zeitpunkt der Lieferung noch nicht vollständig bezahlt hat. In den allgemeinen Vertragsbedingungen kann der Verwender darauf hinweisen, dass der Käufer erst als Eigentümer über den Vertragsgegenstand verfügen kann, wenn der Kaufpreis vollständig beglichen wurde.

Gerichtsstand

Möchte ein Kunde für die Durchsetzung seiner Rechte den Rechtsweg einschlagen, erfährt er in den allgemeinen Bedingungen des Verwenders, an welche Instanz er sich wenden kann.

Keine salvatorische Klausel

Eine salvatorische Klausel, die Bestandteile vieler Individualverträge ist, darf in den AGBs nicht untergebracht werden. Mit der salvatorischen Klausel soll bei Nichtigkeit einzelner Vertragsbestandteile die Wirksamkeit der anderen Regelungen des Vertrages durchgesetzt werden. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen in den AGBs gegen geltendes Recht verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sind, hat der Gesetzgeber den § 306 Absatz 2 BGB geschaffen. Mit dieser Bestimmung wird verbindlich geregelt, dass ein unwirksamer Passus in den allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die gesetzliche Vorschrift ersetzt wird. Die anderen Bestimmungen werden von der nichtigten Regelung nicht berührt.

Eine salvatorische Klausel kann von Konkurrenten abgemahnt werden.

Welche Probleme werden mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen gelöst?

Mit der Erstellung allgemeingeltender Geschäftsbedingungen kann ein Verwender der Entstehung von Problemen vorgreifen, die ihn sonst viel Zeit und Geld kosten könnten. Hierzu zählen z.B. die folgenden Punkte:

Vermeidung von kollidierenden AGBs

Kollidierende AGBs liegen vor, wenn mehrere Auftragsnehmer an einem Auftrag beteiligt sind und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der einzelnen Vertragspartner sich wiedersprechen. Zu einer Kollision der Geschäftsbedingungen kann es auch kommen, wenn die standardisiert festgelegten Geschäftsbedingungen von Auftraggeber und Auftragnehmer unterschiedliche Regelungen zu einem bestimmten Sachverhalt haben. In diesem Fall empfiehlt es sich für den Verwender, eine Abwehrklausel zu erstellen, die sicherstellt, dass nach dem Abschluss des Vertrages nur die eigenen Geschäftsbedingungen greifen und nicht die des Vertragspartners.

Die Lieferzeiten sind zu knapp

Hat er ein Unternehmer nach Rücksprache mit Vorlieferanten und dem Lagerpersonal erfahren, dass er längere Lieferzeiten einkalkulieren muss, können diese in den allgemeinen Vertragsbedingungen angepasst werden.

Die Kosten für die Produktion erhöhen sich

Erhöhen sich die Materialkosten oder liefert ein Zulieferer seine Waren zu neuen Konditionen, muss ein Unternehmer neu kalkulieren. Um eine Preisänderung gegenüber seinen Kunden zu rechtfertigen, fügt er in seine allgemeinen Vertragsbedingungen eine Preisänderungsklausel ein, die die Preisänderungen für ihn möglich macht.

Es gibt keine konkreten Regelungen zur Zahlung

Feste Regelungen zur Begleichung einer Rechnung können Bestandteil allgemeiner Vertragsbedingungen sein. Der Verwender kann unter anderem darüber informieren, ob er Nachlässe bei Barzahlung akzeptiert oder dem Abnehmer der Ware eine Zahlung auf Raten ermöglicht wird.

Eine Kunde zeigt sich zahlungsunwillig

Ein zahlungsunwilliger Kunde gerät in Zahlungsverzug. Ein Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, den Verzugsschaden zu berechnen. Der Verwender definiert seine Zahlungsziele und erstellt eine Klausel, die über die Handhabung eines Verzugsschadens informiert.

Regelung zur Rückabwicklung, weil ein Kunde von dem Vertrag zurücktreten möchte

Es kommt nicht selten vor, dass ein Kunde von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurücktreten möchte. Der Verwender kann eine Rücktrittsklausel festlegen, die eine verbindliche Regelung über den Ablauf und die Rechtsfolgen des Rücktritts darstellt.

Eine Klausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen ist unzulässig

Stellt sich heraus, dass der Passus in einem Vertrag unzulässig ist, verhindert die salvatorische Klausel, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam wird. Eine solche salvatorische Klausel ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Wird festgestellt, dass eine Klausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam ist, bestimmt § 306 Absatz 2 BGB, dass die gesetzliche Regelung zur Anwendung kommt.

Beispiel: Unzulässige Klausel in den AGBs

Aus den allgemeinen Vertragsbedingungen eines Unternehmers geht hervor, dass Mängelrügen spätestens eine Woche nach dem Erhalt der Lieferung zu erheben sind.

Die Formulierung widerspricht § 377 HGB. Hiernach muss bei Mängelrügen unterschieden werden, ob es sich um offensichtliche oder verdeckte Mängel handelt. Die Klausel in den allgemeinen Vertragsbedingungen ist daher unwirksam. Stattdessen kommt die Bestimmung des § 377 HGB zur Anwendung.

Wie werden ABGs zu einem rechtswirksamen Vertragsbestandteil?

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von einem Unternehmer erstellt, um den Abschluss von Verträgen zu erleichtern. Zu den allgemeingültigen Regelungen wird einmal Stellung genommen. Sie gelten für alle Geschäfte und Verträge, die der Unternehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit ausführt. Eine Pflicht zur Aufstellung allgemeingültiger Vertragsbedingungen hat der deutsche Gesetzgeber nicht bestimmt.

Ein Kunde des Unternehmers muss gemäß § 305 Absatz 2 BGB auf die gemeinen Regelungen hingewiesen werden. Zudem muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Bedingungen ohne Probleme einzusehen. Wird ein Vertragsabschluss mündlich getroffen, muss der Verwender dafür sorgen, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich sichtbar ausgehangen werden.

Die für alle Vertragspartner geltenden Bedingungen werden rechtswirksam, wenn der einzelne Vertragspartner sie annimmt. Sie gelten nur für diesen einen Vertragspartner. Auf die standardisierten Bedingungen kann der Verwender sich nicht berufen, wenn ein Vertragspartner sie nicht akzeptiert. Hier kommt ein Vertrag nicht zustande.

Sind beide Vertragspartner Unternehmer, findet § 310 BGB Anwendung. In diesem Fall muss der Vertragspartner den Bedingungen explizit widersprechen, wenn er seine Zustimmung verweigern möchte.

Wie funktioniert die AGB-Kontrolle?

Allgemeine Vertragsbedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle, die im Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich verankert ist. Auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 307 bis 309 Bürgerliches Gesetzbuch kann sich jeder Vertragspartner berufen, wenn er der Meinung ist, dass er durch eine Bestimmung benachteiligt wird.

Die verbotenen Klauseln ergeben sich aus den §§ 308 und 309. Hiernach muss von dem Vertragspartner nicht akzeptiert werden, dass der Verwender ihm keine angemessene Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots einräumt oder der Verwender sich selber eine zu lange Frist gibt, um die Entgeltforderung des Vertragspartners zu erfüllen. Neben anderen ist auch die Rücktrittsvereinbarung des Verwenders von dem Vertrag unwirksam, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt und begründet ist.

Eine nicht wirksame Klausel wird als nicht existent angesehen. § 306 bestimmt, dass die anderen Klauseln nicht von der Unwirksamkeit der einen Reglung betroffen sind.

Welche Vorteile haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Die Vorteile von AGBs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Der Verwender erklärt seinem Kunden in komprimierter Form, wie sein Geschäft funktioniert und welche Bestimmungen bei einem Vertragsabschluss gelten.
  • Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung können die allgemeinen Vertragsbestimmungen als Beweismittel herangezogen werden.
  • Im B2B-Bereich kann ein Unternehmer in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen festlegen, dass bei einem Vertragsabschluss die eigenen Vertragsbedingungen Anwendung finden. Wurden keine allgemeinen Geschäftsregelungen erstellt, gelten unter Umständen die Bestimmungen des Vertragspartners.
  • In den allgemeinen Vertragsbedingungen können Sachverhalte festgehalten werden, die die Position des Verwenders stärken. Dies betrifft z.B. die Verkürzung einer Verjährungsfrist.

Zusammenfassung

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in den §§ 305 bis 310 BGB gesetzlich geregelt.
  • Es sind vorformulierte vertragliche Bedingungen, die für alle Geschäfte und Verträge des Unternehmers gelten, der sie erstellt hat.
  • Für die Rechtswirksamkeit der allgemeingültigen Bestimmungen muss der jeweilige Vertragspartner diese akzeptieren.
  • Eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung separater Vertragsbedingungen besteht nicht. Werden sie verwendet, müssen sie im Einklang mit dem deutschen Recht stehen.
  • In den allgemeinen Vertragsbedingungen können die Bestimmungen aufgeführt werden, die für das Geschäft des Verwenders gelten sollen. Hierzu zählen z.B. Angaben zum Vertragsgegenstand, der Preisgestaltung oder welche Zahlungsmöglichkeiten der Vertragspartner in Anspruch nehmen kann.
  • Weiterer Inhalt der allgemein geltenden Geschäftsbedingungen können die unternehmensinternen Regelungen zum Datenschutz, eine Widerrufsbelehrung oder die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts sein.
  • Im Gegensatz zu einem individuellen Vertrag darf keine salvatorische Klausel enthalten sein. Falls eine Klausel der Vertragsbedingungen nichtig ist, gilt sie als nicht existent. Die anderen Regelungen – so bestimmt § 306 des Bürgerlichen Gesetzbuches – werden von der Unwirksamkeit der einen Klausel nicht berührt.
  • Ein Unternehmer kann in den separaten Vertragsbedingungen eine Preisänderungsklausel oder eine Verzugsschadensklausel festlegen.
  • Für die Wirksamkeit der Regelungen ist es erforderlich, dass der andere Vertragspartner den Bedingungen zustimmt. Fühlt er sich benachteiligt, kann er seine Zustimmung verweigern. In diesem Fall kommt kein Vertragsverhältnis zustande.
  • Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen sich einer Inhaltskontrolle stellen, die in den §§ 307 bis 309 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt ist.
  • Der Vertragspartner kann es z.B. bemängeln, dass der Verwender ihm keine angemessene Frist zur Annahme oder zur Ablehnung eines Angebots einräumt.
  • Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind für den Verwender mit dem Vorteil verbunden, dass er seinen Kunden erklären kann, welche Regeln für sein Geschäft gelten. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung dienen sie als Beweismittel.