Definition: Langzeitlieferantenerklärung

Die Langzeitlieferantenerklärung (kurz: LLE) ist ein Dokument, das im internationalen Warenverkehr zugelassen ist. Sie kommt zum Einsatz, wenn die Ware im Gebiet der Europäischen Union verbleibt.

Liefert ein Unternehmer seine Produkte in ein anderes europäisches Land, muss er Voraussetzungen erfüllen. Die einzelnen Regelungen bestimmt der Zoll. Die Europäische Union hat Verordnungen beschlossen, die den internationalen Warenverkehr für den Lieferer der Leistung begünstigen sollen. Als Nachweis dient dem Lieferanten die Langzeitlieferantenerklärung. Der Lieferer stellt die LLE aus, wenn er seine Waren über die Grenze liefert. Mit der Unterschrift erklärt er den präferenziellen Ursprung der Ware.

Der präferenzielle Ursprung ist die Voraussetzung, um im internationalen Warenverkehr von Zollbegünstigungen und Zollbefreiungen profitieren zu können. Der Lieferant kann nur unter einer Bedingung die Vorteile des präferenziellen Ursprungs in Anspruch nehmen: Er muss die Ware vollständig in seinem Land hergestellt oder gewonnen haben. Auch eine ausreichende Be- oder Verarbeitung reicht aus, um die Waren günstiger durch den Zoll zu bekommen.

In welchen Fällen benötigt der Lieferer eine Langzeitlieferantenerklärung?

Liefert ein Unternehmen in regelmäßigen Abständen dieselbe Ware an einen Kunden, ist er berechtigt, eine LLE auszustellen. Voraussetzung ist, dass der Lieferant den präferenziellen Ursprung der Waren nachweist und sich daran in Zukunft nichts ändert.

Die Ursprungseigenschaft muss bestehen, solange eine LLE gültig ist. Kommt die Ware an dem Bestimmungsort an, muss der Empfänger die Waren unverzüglich prüfen. Stimmen sie nicht mit den in der LLE gemachten Angaben überein, muss der Empfänger den Lieferanten informieren.

Liefert ein Handelsunternehmen Waren in das europäische Ausland, darf die Langzeitlieferantenerklärung nur ausgestellt und unterschrieben werden, wenn ein gültiger Nachweis des Vorlieferanten vorliegt. Der Beleg kann in einer Lieferantenerklärung, einer Ursprungserklärung oder einer Warenverkehrsbescheinigung bestehen.

Eine Liefererzeitklärung auf Dauer, die in einem Drittland ausgestellt wird, ist nicht gültig. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Dokument in der Schweiz ausgestellt wird. In diesem Fall kann das Papier allenfalls die Information übermitteln, dass der Lieferant Ware präferenziellen Ursprungs geliefert hat.

Nicht nur der Lieferant muss einen Sitz innerhalb der Europäischen Union nachweisen. Diese Verpflichtung muss auch der Empfänger der Waren erfüllen.

Wer stellt die Langzeitlieferantenerklärung aus?

Zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung für eine längere Dauer ist nur der Lieferant selber berechtigt. Als Lieferant gilt eine Person, die Eigentümer der Ware ist und aus diesem Grund frei über die Ware verfügen kann.

Der Unternehmer eines großen Unternehmens kann das Ausstellen der Langzeitlieferantenerklärung auf eine Fachabteilung delegieren. In diesem Fall ist z.B. der Leiter der Vertriebsabteilung für das Ausstellen der Erklärung verantwortlich. Eine gesetzliche Vorgabe hierfür gibt es nicht.

Was für das Ausstellen einer LLE verbindlich ist, gilt auch für die Unterschrift. Der Lieferant muss die ausgestellte Erklärung handschriftlich unterzeichnen. Hat der Unternehmer diese Aufgabe auf eine andere Person delegiert, wird das Dokument auch von dieser Person unterschrieben.

Wie lange ist eine Langzeitlieferantenerklärung gültig?

Ein Lieferant fertigt die Langzeitlieferantenerklärung einmalig an. Das Dokument ist für einen längeren Zeitraum gültig. Voraussetzung ist, dass die Waren ihren Präferenzstatus während der Gültigkeit der LLE behalten.

Die Gültigkeit der LLE stützt sich auf die Änderung des Artikels 62 der europäischen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Rechtsnorm ist zum 14. Juni 2017 in Kraft getreten. Hiernach muss der Aussteller einer LLE das Folgende beachten:

  • In der Erklärung ist das Ausfertigungsdatum anzugeben.
  • Der Aussteller muss das Datum festlegen, ab welchem die Erklärung gültig ist (Anfangsdatum).
  • Der Lieferant legt das Enddatum der LLE fest (Enddatum).

Für das Anfangsdatum wählt der Aussteller einen Zeitraum, der zwischen einem Jahr vor und einem halben Jahr nach dem Ausstellungsdatum liegt. Das Enddatum darf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Anfangsdatum nicht überschreiten.

Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Höchstgültigkeitsdauer legt der Aussteller das Geltungsdatum individuell fest.

Beispiel

Ein deutscher Unternehmer liefert Waren nach Italien. Er fertigt die Langzeitlieferantenerklärung am 20. Dezember 2020 an. Das früheste Anfangsdatum ist der 21. Dezember 2019. Als spätestes Datum kommt der 19. Juni 2021 in Betracht. Innerhalb dieser Grenzen kann der Lieferant die Geltungsdauer der LLE individuell festlegen.

Die LLE ist gültig für alle Waren, die innerhalb dieses Zeitraums geliefert werden.

Sind Ausschlussklauseln zulässig?

Der Lieferant kann in einer LLE keine Ausschlussklauseln festlegen. Ausschlussklauseln sind z.B. Belege, die den präferenziellen Ursprung der Waren einschränken. Vom Gesetz her spricht nichts dagegen, wenn die LLE eine Aufstellung enthält. In dieser LLE kann der Aussteller z.B. erklären, dass die Erklärung nicht für alle gelieferten Waren zulässig ist.

Welche Sanktionen drohen, wenn sich aus der LLE falsche Angaben ergeben?

Einen Verstoß gegen die Voraussetzungen, die für das Ausstellen einer LLE gelten, ahnden die zuständigen Behörden in dreifacher Weise: Ein Aussteller muss mit zivilrechtlichen, steuerrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen rechnen.

Zivilrechtliche Sanktionen

Aus zivilrechtlicher Sicht hat der Lieferant eine zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt. Entsteht hierdurch bei dem Käufer ein Schaden, ist der Lieferant ihm gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Dies bedeutet z.B., dass der Empfänger den Lieferanten für die Zollabgaben in Regress nehmen kann.

Steuerrechtliche Konsequenzen

Macht ein Lieferant falsche Angaben in der LLE, kann er eine erteilte Zollbefreiung oder Zollermäßigung nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Aussteller muss die Waren in dem Land verzollen, in das er sie einführen will.

Strafrechtliche Ahndungsmöglichkeiten

Strafrechtlich ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Abhängig vom Wert der Waren entscheidet die Zollbehörde ob eine Steuerhinterziehung, eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuergefährdung vorliegt. Von dem Ergebnis hängt auch das Strafmaß ab. Dieses kann in einer hohen Geldstrafe oder einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestehen.

Was gilt für die Aufbewahrung von Langzeitlieferantenerklärungen?

Die Aufbewahrungsfristen für Geschäftspapiere richten sich nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO). § 147 AO bestimmt, dass das Dokument für zehn Jahre aufbewahrt werden muss, wenn die LLE ein Papier ist, das die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 1 Unionszollkodex (UZK) erfüllt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Lieferant das Papier ausgestellt hat.

Beispiel

Ein Lieferant hat die LLE am 05. Januar 2020 ausgestellt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Sie endet am 31. Dezember 2029. Nach diesem Datum kann der Lieferant die LLE vernichten.

Hat das Dokument eine bestimmte Form?

Die LLE muss bestimmte Kriterien erfüllen. Der Wortlaut des Dokuments ist verbindlich vorgegeben. Ein Lieferant ist auf der sicheren Seite, wenn er eine Langzeitlieferantenerklärung Vorlage oder ein Langzeitlieferantenerklärung Muster verwendet. Er muss insbesondere darauf achten, dass er die Waren eindeutig bezeichnet.

Welcher Unterschied besteht zwischen einer Langzeitlieferantenerklärung und einer Einzellieferantenerklärung?

Die Einzellieferantenerklärung ist nur für eine Warenlieferung gültig. Hierdurch unterscheidet sie sich von der LLE. Eine Langzeitlieferantenerklärung kommt für alle Warenlieferungen in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Lieferant die festgelegte Geltungsdauer beachtet.

Zusammenfassung

  • Die Langzeitlieferantenerklärung kommt zum Einsatz, wenn der Lieferant eine Ware innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums versendet.
  • Die Europäische Union hat die Zollabfertigung mit Einführung dieses Dokuments erleichtert.
  • Mit seiner Unterschrift bestätigt der Lieferant, dass seine Ware präferenziellen Ursprungs ist.
  • Präferenzieller Ursprung bedeutet, dass der Lieferant die Ware in seinem Land gewonnen oder hergestellt hat.
  • Ein Lieferant darf die LLE nur erstellen, wenn der Sitz seines Unternehmens in Europa liegt. Er muss überdies darauf achten, dass auch der Empfänger im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist.
  • Hat der Lieferant die LLE z.B. in der Schweiz ausgestellt, ist sie nicht gültig.
  • Ein Unternehmer kann das Ausstellen und das Unterschreiben einer LLE auf einen anderen verantwortlichen Mitarbeiter – z.B. den Leiter der Vertriebsabteilung – übertragen.
  • Hinsichtlich der Gültigkeit einer LLE müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Ausschlussklauseln darf der Lieferant nicht verfassen.
  • Bei Verstößen können die zuständigen Behörden den Lieferanten nach zivilrechtlichen, nach steuerrechtlichen und nach strafrechtlichen Gesichtspunkten mit einer Schadenersatzpflicht oder einer anderen Strafe belegen.
  • Hinsichtlich des Inhalts muss eine bestimmte Form gewahrt werden. Um kann sicher zugehen, nutzt der Lieferant eine Langzeitlieferantenerklärung Vorlage oder ein Langzeitlieferantenerklärung Muster.
  • Von der Langzeitlieferantenerklärung grenzt sich die Einzellieferantenerklärung ab. Diese ist nur für eine einmalige Warenlieferung gültig.