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Definition: Betriebsrat
Gesetzliche Voraussetzungen
Das Betriebsverfassungsgesetz bildet die rechtliche Grundlage für den Betriebsrat. Dort ist festgelegt, dass Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mindestens 5 dauerhaft angestellten Mitarbeitern ein Betriebsrat gewählt können, um ihre Interesse zu vertreten und Rechte auf Mitbestimmung wahrnehmen zu können. Die Initiative zur Wahl des Betriebsrates muss von den Arbeitnehmern ausgehen. Theoretisch darf der Arbeitgeber dieses Initiative nicht verhindern.
In großer Unternehmen können in einzelnen Abteilungen und Geschäftsbereichen mehrere Betriebsräte gewählt werden. Sie werden durch einen Gesamtbetriebsrat zusammengefasst, der sich um Belange kümmert, die das gesamte Unternehmen bzw. alle Mitarbeiter betreffen.
In der Regel üben die Betriebsräte ihre Arbeit ehrenamtlich aus. Der Arbeitgeber muss ihnen jedoch die Möglichkeit schaffen, der Tätigkeit als Betriebsrat nachzugehen. In größeren Betrieben sind Betriebsräte daher von der Arbeit freigestellt, erhalten allerdings ihren vollen Lohn. De facto handelt es sich also um “hauptberufliche” Betriebsräte.
Aufgaben des Betriebsrates
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer. Er wacht über die Lohnzahlungen, die Einhaltung der Arbeitszeiten und die Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Ebenso wirkt der Betriebsrat bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, der Eingliederung schwerbehinderter Menschen und bei der Integration von Arbeitnehmern mit Migrationshintergrund mit. Bei wichtigen Unternehmensentscheidungen muss der Betriebsrat angehört werden. Insbesondere bei Entlassungen ist der Betriebsrat einzubeziehen.
In großen Unternehmen wird der Betriebsrat über die sogenannte Mitbestimmung auch in die konkrete Unternehmensführung einbezogen. Vor allem Entscheidungen zu Lohn und Arbeitszeit, die die Mitarbeiter unmittelbar betreffen, dürfen in diesem Falle nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates getroffen werden.
Mitspracherecht und Mitbestimmung
Der Betriebsrat besitzt in vielen Fragen ein gesetzlich verankertes Mitspracherecht, das je nach Thema unterschiedliche Formen annimmt – Informationsrecht, Anhörungsrecht, Beratungsrecht, Zustimmungsverweigerungsrecht oder Mitbestimmungsrecht. Besonders stark ist die Stellung des Betriebsrats bei sozialen Angelegenheiten: So kann er beispielsweise bei der Gestaltung der Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen, der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen oder der Aufstellung von Verhaltensrichtlinien verbindlich mitentscheiden. Solche Maßnahmen dürfen ohne seine Zustimmung nicht umgesetzt werden.
Auch bei personellen Einzelmaßnahmen – etwa Versetzungen, Eingruppierungen oder Kündigungen – hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht. Wird der Betriebsrat hierbei nicht ordnungsgemäß beteiligt, kann eine Maßnahme im Extremfall unwirksam sein.
In wirtschaftlichen Angelegenheiten, wie beispielsweise Betriebsänderungen, Stilllegungen oder Massenentlassungen, ist der Betriebsrat frühzeitig zu informieren und anzuhören. In solchen Fällen kann er einen sogenannten Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln, um Nachteile für die Belegschaft abzumildern. Damit fungiert der Betriebsrat als wichtige Schutzinstanz gegenüber wirtschaftlich motivierten Entscheidungen des Arbeitgebers.
Das wichtigste auf einem Blick
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Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber der Geschäftsleitung.
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Er kann auf Initiative der Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten gewählt werden.
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Der Betriebsrat hat Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei zahlreichen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen.
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Bestimmte Maßnahmen, wie etwa Arbeitszeitregelungen oder die Einführung von Überwachungssystemen, dürfen ohne seine Zustimmung nicht umgesetzt werden.
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Bei Kündigungen oder größeren Umstrukturierungen ist der Betriebsrat zwingend einzubeziehen und kann Sozialpläne mitverhandeln.
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In großen Unternehmen wird der Betriebsrat über Gesamtbetriebsräte und ggf. Konzernbetriebsräte in zentrale Entscheidungen einbezogen.