Viele Menschen, die einen Teilzeitjob haben, möchten sich mit einem Minijob noch etwas dazu verdienen. Dabei gibt es jedoch einige rechtliche Aspekte zu beachten. Außerdem kommt die Frage auf, wie es steuerrechtlich mit den beiden Jobs aussieht und welche Abgaben am Ende geleistet werden müssen.

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Minijob und Teilzeitstelle – Die Unterschiede

Bei beiden Arten der Beschäftigung handelt es sich um eine Arbeitsstelle mit weniger Arbeitsstunden, als es bei einer Vollzeitstelle der Fall wäre. Wird ein Minijob ausgeübt, darf der Verdienst nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Bei Überschreiten dieser Grenze wird die Tätigkeit nicht mehr als Minijob und somit als geringfügige Beschäftigung anerkannt. Minijobber müssen, im Gegensatz zu Teilzeitbeschäftigten, keine Sozialabgaben leisten.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist auch ein Minijob eine Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch aus sozialrechtlicher Sicht.

Der Minijob im Überblick:

  • Maximaler Verdienst von 520 Euro im Monat (beziehungsweise 6.240 Euro im Jahr)
  • Sozialversicherungsfrei
  • Gilt als geringfügige Beschäftigung
  • Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung

Der Teilzeitjob im Überblick:

  • Lohnsteuerpflicht
  • Sozialversicherungspflichtig
  • Verdienst von über 520 Euro im Monat
  • Kürzere Wochenarbeitszeit als bei einer Vollzeitstelle

Darf ein Minijob zusätzlich zum Teilzeitjob ausgeübt werden?

Prinzipiell kann ein Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung und einen Minijob annehmen. Allerdings müssen neben den steuerlichen Aspekten auch einige weitere Punkte berücksichtigt werden, sobald zwei unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

Zustimmung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber, bei welchem die Teilzeitstelle ausgeübt wird, muss der Nebentätigkeit zustimmen. Allerdings kann er eine Verweigerung nur aus triftigen Gründen aussprechen. Ein solcher triftiger Grund würde beispielsweise vorliegen, sollte der Minijob bei einem konkurrierenden Unternehmen ausgeübt werden (§ 60 HGB).

Einhaltung der Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten und Pausen werden durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Dort ist festgelegt, dass die werktägliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer nicht mehr als acht Stunden betragen darf. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung auf zehn Stunden möglich, wenn innerhalb eines halben Jahres oder 24 Wochen die Durchschnittsarbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.

In dem Zusammenhang von Minijob und Teilzeitstelle bedeutet das, dass beide Arbeitszeiten addiert werden müssen. Werden beispielsweise sechs Stunden an einem Tag für die Teilzeitstelle gearbeitet, können noch zwei Stunden für einen Minijob aufgebracht werden. Wichtig ist, dass hierbei die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen eingehalten werden sollten. Bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause eingehalten werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Einhaltung der Arbeitszeiten betrifft die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen. Diese muss mindestens elf Stunden betragen. Endet ein Arbeitstag beispielsweise um 18 Uhr, darf am nächsten Tag frühestens ab 5 Uhr wieder mit der Arbeit begonnen werden.

Kombinationen von Teilzeit- und Minijob – Zwei Beispiele

Beispiel 1: Der Arbeitnehmer arbeitet je Woche 20 Stunden als Teilzeitkraft in einem Unternehmen. Weitere zehn Stunden ist er in einem weiteren Unternehmen als Minijobber beschäftigt. Ist er für die Teilzeitstunden vier Stunden pro Wochentag beschäftigt, darf er am gleichen Arbeitstag vier weitere Stunden für den Minijob aufbringen.

Beispiel 2: Der Arbeitnehmer arbeitet wie im ersten Beispiel 20 Stunden pro Woche als Teilzeitkraft in einem Unternehmen. Die 20 Stunden kann sich der Arbeitnehmer frei einteilen in der Woche. Entscheidet er sich dazu, zwei volle Arbeitstage zu leisten um somit bereits 16 der 20 Stunden aufzubringen, darf er an diesen beiden Tagen nicht mehr für den Minijob tätig werden. Alternativ kann er sich die restlichen Wochentage auf die geringfügige Beschäftigung konzentrieren.

Steuerrechtliche Aspekte

Für die Steuerbemessung wird der sogenannte Grundfreibetrag gemäß Einkommensteuergesetz angesetzt. Dieser beträgt aktuell 10.347 Euro. Das bedeutet, dass Steuern erst dann bezahlt werden müssen, wenn dieser Betrag überschritten wird. Für die Teilzeitstelle sind allerdings die üblichen Sozialabgaben verpflichtend.

Steuern für den Minijob

Die Arbeit in einem Minijob wird als geringfügig entlohnte Beschäftigung eingestuft. Für diese Art von Beschäftigung sind keine Steuern oder Versicherungsbeiträge zu entrichten. Wichtig ist, dass dabei die Grenze von durchschnittlich 520 Euro im Monat oder maximal bis zu nicht überschritten wird. Übersteigt der Verdienst diese Grenzen, wird die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig eingestuft und es müssen Steuern bezahlt werden.

Auch mehrere Minijobs gleichzeitig sind in bestimmten Fällen erlaubt, solange der Gesamtverdienst die 520 Euro Grenze im Monat beziehungsweise die Jahresobergrenze nicht erreicht.

Abgaben bei einer Teilzeitstelle

Bei einer Teilzeitstelle sind im Vergleich zu einem Minijob gewisse Abgaben fällig. Hierzu zählen auf jeden Fall die Sozialabgaben. Steuern werden dann fällig, sobald der Grundfreibetrag überschritten wird.

Welche Steuerklassen fallen bei den Beschäftigungen an?

Durch die Einteilung in eine bestimmte Lohnsteuerklasse wird in Deutschland die Höhe der Abzüge aus nichtselbstständiger Arbeit ermittelt. Insgesamt gibt es sechs unterschiedliche Lohnsteuerklassen in Deutschland, von denen die ersten fünf abhängig vom Familienstand sind:

  • Steuerklasse 1: Alleinstehende ohne Kind
  • Steuerklasse 2: Alleinerziehende
  • Steuerklasse 3: Ehepaare in Kombination mit Steuerklasse 5
  • Steuerklasse 4: Ehepaare mit etwa gleichem Einkommen
  • Steuerklasse 5: Ehepaare in Kombination mit Steuerklasse 3
  • Steuerklasse 6: Für den Zweitjob

Die Hauptarbeit wird immer in eine der Steuerklassen eins bis fünf eingeteilt. Steuerklasse sechs ist relevant, sobald zwei Tätigkeiten ausgeübt werden. Allerdings ist diese zweite Steuerklasse, welche zusätzlich zur Hauptsteuerklasse anfällt, nur dann relevant, wenn die Grenze von 520 Euro im zweiten Job überschritten wird. Der Verdienst im Rahmen eines Minijobs wird durch den Arbeitgeber pauschal versteuert. Die Steuerklasse sechs ist in diesem Fall nicht relevant.

Das Ehegattensplitting

Bei verheirateten Paaren, von denen ein Partner eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, ist eine Kombination aus Steuerklasse drei und fünf sinnvoll. Diese Regelung wird als Ehegattensplitting bezeichnet. Gemeinsam betrachtet wird bei dieser Variante der höchste Netto-Betrag des gemeinsamen Bruttos erreicht. Da Steuerklasse fünf allerdings durch sehr hohe Abzüge gekennzeichnet ist, sollten Paare diesen Nachteil untereinander ausgleichen. Der Minijob mit einem Verdienst bis maximal 520 Euro im Monat bleibt vom Ehegattensplitting sowie von der Einteilung der Steuerklassen unberührt.